Susanne Arndt, Tierarztpraxis Karlsbad Karlsbad, Baden-Württemberg

Anerkanntes Werberecht von zuständiger Berufskammer nicht angewendet

Seit das Werberecht im ärztlichen Bereich liberalisiert und grundsätzlich erlaubt ist, schaltete auch die studierte Veterinärin Susanne Arndt eine Anzeige für Ihre Kleintierpraxis, um sich einen möglichst großen Patientenstamm aufzubauen. Neben Ihrem Hund als Werbeträger, Adresse und Öffnungszeiten zur Praxis enthielt das Inserat auch ein „Zitat“ des Hundes: „Ich vertraue den Tierärzten Karlsbad“.
Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg sah hierin jedoch einen Verstoß gegen die Berufsordnung. Gleichzeitig warf Sie der Tierärztin vor, dass Ihre Werbung geeignet sei, den Verbraucher in die Irre zu führen. Frau Arndt sah sich deshalb einem fast einjährigen Verfahren vor dem Bezirksberufsgericht ausgesetzt, um ihre geschaltete Werbeanzeige zu verteidigen.

Mit Ihrem Fall zeigt Frau Arndt, wie betroffene Mitglieder unnötig mit zeitraubenden Verfahren belastet werden, weil ihre zuständigen Kammern anerkannte Rechtsprechung unbeachtet lassen.

Susanne Arndt ist seit 2007 praktizierende Tierärztin im baden-württembergischen Karlsbad und Pflichtmitglied der Landestierärztekammer Baden-Württemberg. Nach Ihrem Studium in Leipzig arbeitete Frau Arndt zunächst fünf Jahre als angestellte Tierärztin in einer Kleintierklinik, bevor Sie im Jahr 2013 eine in Karlsbad existierende Kleintierpraxis mit Zweigstelle in Ittersbach und Langensteinbach übernahm.

Info: Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ist das Selbstverwaltungsorgan des tierärztlichen Berufs und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, basierend auf dem Heilberufe-Kammergesetz (HBKG). Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg deckt ihre Aufwendungen durch den „Kammerbeitrag“ Ihrer Mitglieder und nimmt ihre auf der Grundlage des Landesrechts (Heilberufekammergesetz) übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Gleichzeitig überwacht Sie die Einhaltung der von Ihr erlassenen Satzungen. (Quellen: https://www.ltk-bw.de/kammer.html, Wikipedia)

Um mit Wettbewerbern am Markt mithalten zu können und sich einen entsprechenden Patientenstamm aufzubauen, entschied sich Frau Arndt dazu, dass für Ärzte liberalisierte Werberecht zu nutzen, um selbst eine Werbeanzeige zu schalten.

Historie des ärztlichen Werberechts

Grundsätzlich ist es Ärztinnen und Ärzten gestattet, die Öffentlichkeit über ihre Berufstätigkeit, ihre Qualifikationen und ihr Leistungsangebot informieren. Dass das nicht immer so war, zeigen die bis in das Jahr 2000 geltenden, von den Landesärztekammern geprägten, Berufsordnungen, die ein generelles Werbeverbot vorsahen. Die ärztliche Außendarstellung war zu dieser Zeit auf wenige sachliche Informationen beschränkt. (Quelle: bundesaerztekammer.de)

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und schließlich auch die des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bewirkten jedoch einen grundlegenden Wandel im Zusammenhang mit dem ärztlichen Werberecht. Unter anderem stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass es nur schwer möglich sei, unmittelbar aus dem Werbeträger auf eine Gefährdung eines Gemeinwohlbelanges wie der Gesundheit der Bevölkerung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Arztes zu schließen, solange sich das Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegt. Daher wäre Angehörigen der freien Berufe nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten, sie aber durchaus sachlich angemessen auf ihre Berufsausübung aufmerksam machen können. „Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden.“ (Quelle: BVerfG, Beschluss v. 18.02.2002 – Az.: 1 BvR 1644/01). Diese Rechtsprechung war wegweisend dafür, dass sich das generelle Werbeverbot in ein grundsätzliches Werberecht der Ärzte gewandelt hat.

Werbung im Amtsblatt geschaltet – mit unerwarteten Folgen

Am 13.Juli 2017 schaltete Frau Arndt im Amtsblatt der Gemeinde Waldbronn, das in einer Auflage von 2000 wöchentlich erscheint, eine selbst gestaltete Werbeanzeige für Ihre Tierarztpraxis mit dem Format 18,5 x 13,5 cm und dem Hund der Tierärztin als Werbeträger.

Zu sehen ist das Gesicht des Hundes, das das linke und mittlere Drittel der Anzeige nahezu ausfüllt, das Praxislogo, die Adresse der Homepage, die Telefonnummern und die täglichen Öffnungszeiten. Schließlich enthält die Anzeige einen Satz in Anführungszeichen: „Ich vertraue den Tierärzten Karlsbad“ mit der Beschriftung “Olav, 10 Monate“ darunter.

Obwohl sich Frau Arndt – Ihrer Ansicht nach – bzgl. der Werbeanzeige an die gesetzlichen Vorgaben der Berufsordnung gehalten hatte, kam es in der Folgezeit jedoch zu einer Untersuchung durch die zuständige Landestierärztekammer Baden-Württemberg. Diese sah in der geschalteten Werbung einen Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten und untersagte der Veterinärin die Schaltung weiterer Anzeigen. Gleichzeitig leitete sie gemäß § 25 BO ein berufsgerichtliches Verfahren wegen standeswidriger Werbung vor dem Bezirksberufsgericht für Tierärzte Karlsruhe ein.

 § 25 Verletzung der Berufspflichten

Gegen den Tierarzt der seine Berufspflichten verletzt, kann nach Maßgabe der §§ 54 ff Heilberufe-Kammergesetzes das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet werden

So begründete die Landestierärzte-Kammer Baden-Württemberg die Verletzung damit, dass die Werbung mit dem Hund gem. § 4 Abs. 1 der Berufsordnung standeswidrig sei.

§ 4 Werbung und Anpreisung

(1) Dem Tierarzt ist standeswidrige Werbung untersagt. Er darf eine standeswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden. Insbesondere unzulässig ist wahrheitswidrige, irreführende Werbung oder marktschreierische, übermäßig anpreisende Werbung oder Werbung, die gegen sonstige Normen verstößt.

Einjähriges Verfahren vor dem Bezirksberufsgericht beginnt

Frau Arndt, die in ihrer Werbung zu keinem Zeitpunkt einen Verstoß gegen das ärztliche Werberecht sah, sah sich durch die Landestierärztekammer zu Unrecht beschuldigt und drangsaliert. Das einjährige Verfahren zehrte an den Nerven und nötigte der Unternehmerin zusätzlich Kraft ab, eine Verurteilung vor dem Gericht zu verhindern und unternehmerischen Einsatz zu zeigen, um auch zukünftig Werbung schalten zu können.

Das grundsätzlich Mitbewerbern, Verbänden oder Kammern erlaubt sein muss abzumahnen, um Marktteilnehmer vor unlauteren Taten anderer zu schützen, beanstandet Frau Arndt nicht. Es könne aber nicht sein, dass sich die Landestierärztekammer Baden- Württemberg über die anerkannte Rechtsprechung im ärztlichen Werberecht hinwegsetzt und Werbung nach eigenen Parametern beurteilt, ohne hierbei zu beachten was dies für Folgen für den betroffenen Unternehmer habe. Gleichzeitig werde unnötiger Druck auf die Ärzteschaft ausgeübt, was einer Drangsalierung nahekäme.

Freispruch folgt, Werbung ist erlaubt

Frau Arndt konnte sich jedoch der Vorwürfe erfolgreich erwehren. Das Bezirksberufsgericht sprach die Veterinärin im April 2018 frei. In seiner Entscheidung stellte es fest, „dass die geschaltete Werbung weder wahrheitswidrig noch irreführend sei“. Es stellte vielmehr klar, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf ankomme, „wie der entsprechende Verkehrskreis die beanstandete Werbung in seinem Gesamteindruck auffasse. Zweck des Irreführungsverbotes solle es sein, Werbung zu untersagen, die dazu geeignet ist, Personen zu täuschen. Vorliegend wäre bereits dem verständigen Adressaten egal, welcher Hund auf der Anzeige abgebildet ist. Darüber hinaus würde jeder verständige Adressat auch augenzwinkernd davon ausgehen, dass das verwendete Zitat nicht ernst gemeint sein kann und nicht von dem abgebildeten Hund stamme. Eine andere Betrachtung,“ so das Gericht, „wäre lebensfremd.“

So heißt es im Urteil weiter, dass „die Werbung weder marktschreierisch noch anpreisend sei. Denn eine solche Werbung zeichne sich dadurch aus, dass sie in besonders nachdrücklicher Weise mit reißerischen Mitteln oder Superlativen arbeite, die geeignet wären, den Verbraucher zu beeinflussen. (…) Das Sachlichkeitsgebot verbiete nicht, die Werbung auf nüchterne Fakten zu beschränken. Sympathiewerbung wäre sehr wohl zulässig, sofern der Informationscharakter nicht in den Hintergrund gedrängt würde. (…) Die beanstandete Werbung aus der Kombination des Hundes mit Homepageadresse, Telefonnummer und Öffnungszeit wäre daher schlechterdings nicht zu beanstanden.“ (Quelle: Urteil des Bezirksberufsgerichts für Tierärzte Karlsruhe, vom 04.04.2018, Az: BBG 3/17)

Frau Arndt macht mit Ihrem Fall deutlich, dass die Zwangsmitglieder einer sich über die Beiträge finanzierende berufsständischen Körperschaft (Kammer), wohl erwarten dürfen, dass die gerichtlich bestätigten Grundsätze der erlaubten Werbung nicht nur bekannt und angewendet werden, sondern auch keine Mitglieder unnötig mit zeitraubenden Verfahren überzogen werden.

(Stand: 31.01.2019)

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