Daniel Rau, KTB-Management, Berlin

Foto: Katrin Zeidler

Faktisches Berufsausübungsverbot ohne Entschädigung

Daniel Rau ist ausgebildeter Meister für Veranstaltungstechnik und Fachmeister für Veranstaltungssicherheit. Seit 38 Jahren ist er in der Veranstaltungsbranche tätig, seit 26 Jahren auf selbständiger Basis. Als Projekt- und Produktionsleiter hält er zu »normalen Zeiten« bei bis zu 100 Veranstaltungen jährlich die Fäden zusammen. Er kümmert sich um den Kontakt zu Booking-Agenturen, Technikausstattern und den Technikern vor Ort.

 Bedingt durch die Veranstaltungsverbote der Corona-Verordnungen ist der Unternehmer wie viele andere Unternehmer in der Veranstaltungsbranche, seit nunmehr schon 1,5 Jahren (März 2020) ohne bezahltes Einkommen. Mit großen finanziellen Hilfspaketen, die seitens Bund und Ländern versprochen wurden, sollten Unternehmer über die Zeit des Lockdowns überlebensfähig bleiben und ihr Einkommen und ihre Existenz sichern. Im Zuge der Pandemie stellte sich aber immer mehr heraus, dass die gemachten Regeln möglicherweise gut gemeint, aber nicht immer gut gemacht waren. Denn insbesondere Soloselbständige wie Herr Rau, die kaum laufende Betriebsausgaben haben, weil es Ihnen bspw. an Mitarbeitern oder extra angemieteten Räumlichkeiten fehlt, konnten die versprochenen Hilfen kaum geltend machen, bzw. mussten diese – nach Änderung der Antragsvoraussetzungen – wieder zurückzahlen. Herr Rau hat über die gesamte Zeit fast keine wirksamen Hilfen erhalten, auch sein Antrag auf Grundsicherung (Hartz IV) wurde abgelehnt, weil seine Rücklagen (seine angesparte Altersvorsorge) als sog. verwertbares Vermögen zu hoch waren.

Bereits im Mai 2020 stellte er deshalb in mehreren Bundesländern, in denen ihm coronabedingt Veranstaltungen abgesagt wurden, Anträge auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 56, die jedoch eigentlich nur unmittelbar für Personen gelten, die ansteckungs- oder krankheitsverdächtig Beschränkungen einer Quarantäne hinnehmen müssen. Für diejenigen, die wie Herr Rau schwerwiegende, wirtschaftliche Folgen tragen, treffen die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsregeln nicht unmittelbar zu. Für Herr Rau ein Unding, erbringt er wie viele andere der Branche, durch die Veranstaltungsverbote in den Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie doch ein sog. „Sonderopfer“ zum Wohle der Allgemeinheit, die von Seiten des Staates entschädigt gehören. Seine Anträge auf Entschädigung wurden jedoch bislang überall abgelehnt. Der Unternehmer entschloss sich deshalb, auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz § 56 und den Artikeln 12 und 14 des Grundgesetzes in jedem Bundesland zu klagen, in denen 2020 seine Veranstaltungen stattgefunden Einkünfte erzielt hätte. Neben der Frage, ob ihm nach § 56 eine Entschädigung zusteht, herrscht zudem Verwirrung über die Zuständigkeit der Gerichte. Während bspw. die Verfahren in Hessen per Beschluss beim Verwaltungsgericht anhängig und das Verfahren in Sachsen an das Verwaltungsgericht verwiesen wurde, wurden in anderen Verfahren, wie z.B. in Berlin, die Zivilgerichte für zuständig erklärt. In Berlin und Schleswig-Holstein wurden die Klagen mittlerweile erstinstanzlich abgewiesen. Herr Rau hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt.

Herr Rau klagt, bzw. strebt Klagen vor den Verwaltungs- bzw. Zivilgerichten in folgenden Bundesländern an: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein-Thüringen.

Die Kosten für diese Gerichtsverfahren werden teilweise durch die Unterstützer finanziert, jedoch bleibt ein Großteil der Prozesskosten bei Dany Rau. Deshalb wurde u.a. eine Crowdfunding-Kampagne ins Leben gerufen, die dazu dienen soll, die anfallenden Prozesskosten aufzubringen. www.gofundme.com

Wir werden das Geschehen weiterverfolgen und hier berichten.

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