Nominiert 2021: Vera Dietrich, Venuswerk, Bonn, Nordrhein-Westfalen

Kleinunternehmerin macht sich erfolgreich gegen Abmahnmissbrauch stark

Frau Dietrich wurde mit dem hier dargestellten Fall für den Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2021 nominiert.
 

Nachdem ein Abmahnverein die Existenz der Kleinunternehmerin Frau Vera Dietrich bedrohte, initiierte sie am 08.03.2018 eine Bundestagspetition, um eine Reformierung des wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesens durch den bundesdeutschen Gesetzgeber anzustreben. In wenigen Monaten fand Frau Dietrich knapp 25.000 Mitzeichner für ihre Petition und brachte damit auch landesweit eine wichtige Diskussion über Abmahnmissbrauch und seine Folgen – insbesondere für Kleinunternehmer – in Gang.

Das Engagement von Frau Dietrich führte zu einem medialen Echo – und dazu, dass das Justizministerium ein „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ erarbeitete und einen ersten Referentenentwurf im September 2018 vorlegte. Nach zahlreichen weiteren Anhörungen und Stellungnahmen kam es im Herbst 2019 zu einer ersten Lesung im Bundestag.  In zweiter und dritter Lesung hat der Deutsche Bundestag am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs nunmehr endgültig beschlossen. Das Gesetz ist im Dezember 2020 verabschiedet worden. Hierzu hat Frau Dietrich durch ihr Wirken maßgeblich beigetragen und einen wertvollen Beitrag, insbesondere für Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen, aber auch für andere Betroffene und somit für das Gemeinwohl geleistet.

Die promovierte Volkswirtin Vera Dietrich aus Bonn ist nebenberuflich als Textil-Designerin selbstständig. Während ihrer Elternzeit machte sie ihr Hobby zum Beruf und gründete ihr Mode-Label „Venuswerk“. Sie entwirft und näht Mode, die sie über verschiedene Händlerplattformen online verkauft, wie z.B. Etsy oder bis 08/2018 DaWanda.

Kleiner Fehler – weitreichende Folgen

Nachdem es die Textildesignerin versäumte, bei einem Schal in ihrem Online-Shop die Materialzusammensetzung anzugeben und anstelle 50% Kaschmir und 50% Wolle lediglich die Bezeichnung „Wolle-/und Kaschmirmischung“ verwendete, mahnte sie – aufgrund dieses Formfehlers- der Verband IDO e.V. ab. Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Nr. 1007/2011) schreibt vor, dass das genaue Mischungsverhältnis aufzuführen ist. Der Abmahnverein forderte Frau Dietrich zur Zahlung von 232 Euro für die Abmahnung sowie zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, deren Unterzeichnung die Unternehmerin dazu verpflichten sollte, den Rechtsverstoß ein Leben lang zu unterlassen. Sollte nach Unterzeichnung ein gleichartiger Fehler nochmal auf der Webseite von Frau Dietrich auftauchen, würde jeder weitere Fehler eine Vertragsstrafe von 4000 Euro nach sich ziehen.

Info: Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (kurz „IDO-Verband“) gilt wohl inzwischen als größter Abmahnverein Deutschlands. Er steht im Verdacht, Abmahnungen in großem Umfang als Geschäftsmodell zu betreiben. Der Verein gründet seine Abmahn- und Klagebefugnis auf Mitgliederlisten, deren Seriosität immer wieder Anlass zu Zweifeln gibt. Investigative Ermittlungen von Frontal21 beziffern die Anzahl der IDO-Abmahnungen mit ca. 7.000 im Jahr 2017, 55% aller Abmahnungen in der Trusted-Shops-Studie 2018 wurden allein vom IDO ausgesprochen). 

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat zum Ziel, den abgemahnten Unternehmer gegenüber dem Abmahner ein Leben lang zu verpflichten, das zu unterlassende Verhalten zukünftig nicht zu wiederholen und nach Abgabe der Erklärung, immer dann eine Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Hinzu kommt, dass oftmals für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, dem Abgemahnten gerichtliche Schritte angedroht werden. Dies veranlasst Abgemahnte oftmals voreilig dazu, um des lieben Friedens willen und im Glauben daran, sich so Gerichtskosten und etwaige Anwaltsgebühren zu sparen, die relativ gering anmutende Abmahnsumme zu bezahlen und auch die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Was viele Abgemahnte jedoch nicht wissen, ist, dass sie sich durch eine unterschriebene Unterlassungserklärung ein Leben lang binden, da diese nicht verjährt und aus ihr eine selbständige Verbindlichkeit hervorgeht, aus der der Gläubiger bei Verstößen gegen den Schuldner vorgehen kann. Deshalb besteht ein potenzielles Risiko für den Anfall von unangemessenen Vertragsstrafen, welche die Abmahnkosten schnell um ein Vielfaches übersteigen und im Einzelfall existenzbedrohliche Folgen haben können.

Frau Dietrich zahlt in erster Panik – unterschreibt Unterlassungserklärung jedoch nicht

Auch Frau Dietrich zahlte in ihrer ersten Panik die geforderten 232 Euro, recherchierte daraufhin im Internet und erkannte, dass angesichts der Komplexität und Vielfalt der einzuhaltenden Vorschriften und ständigen Rechtsänderungen Fehler bei der Gestaltung des Internetauftritts kaum vermeidbar seien. Nach anwaltlicher Beratung unterschrieb sie die Unterlassungserklärung nicht.

In der Vorweihnachtszeit wurde die Unternehmerin jedoch unerwartet vom Gerichtsvollzieher aufgesucht, weil der Abmahnverein eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt hatte. Diese belegte sie mit einer Strafe von bis zu 250.000 Euro oder sechs Monaten Gefängnis für den Fall eines wiederholten Verstoßes. Frau Dietrich legte Widerspruch ein und zog gegen den Abmahnverein vor Gericht. Seit 2017 prozessiert der IDO e.V. in mehreren Instanzen gegen die Unternehmerin, um eine Unterlassungserklärung von ihr zu erzwingen.

Gesetzeslage und Sinn und Zweck des Abmahnwesens

Bis heute erlaubt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Händler für Kleinigkeiten abzumahnen. Abmahnen dürfen nur direkte Mitbewerber und bestimmte Verbände, zu denen etwa Verbraucherverbände oder Wirtschaftsverbände zählen.  Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 UWG, wonach derjenige, der „eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann“.

Ziel des Gesetzgebers war es mit dieser Regelung, alle Marktteilnehmer vor unlauteren Taten anderer zu schützen. Ein grundlegend richtiges Konzept, das bei sachgerechtem Einsatz, Konflikte unbürokratisch und ohne ein Einschreiten von Behörden oder Gerichten lösen kann und dem Markt hilft, kleinere Unregelmäßigkeiten selbst zu beseitigen.  Das Problem sei jedoch, so berichtet Frau Dietrich, dass Vereine wie der IDO e.V. im Vordergrund nicht mehr das Anliegen verfolgen, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen. Stattdessen missbrauchen sie das legale Instrument der Abmahnung als bloße Einkommensquelle, um sich durch den Einsatz von Unterlassungserklärungen ein Geschäft aus Fehlern zu machen, die nicht oder kaum relevant für den Wettbewerb sind.

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

In der Vergangenheit wirkte der Gesetzgeber zwar bereits mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken missbräuchlichen Abmahnungen entgegen, um Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen zu bieten und den finanziellen Anreiz für Abmahnungen zu reduzieren. Ergänzt wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schließlich um § 8 Abs. 4 UWG, wonach missbräuchlich abgemahnte Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben.

§ 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Doch obwohl das Gesetz die missbräuchliche Durchsetzung von Ansprüchen grundsätzlich für unzulässig hält, schildert Frau Dietrich nachvollziehbar, dass dieser Missbrauch in der Praxis oft nur schwer nachweisbar sei. Dass Abmahnungen aus reinem Gewinninteresse ausgesprochen wurden, sei vor Gericht kaum zu beweisen. Die Beweislast für den Abgemahnten und das daraus resultierende hohe Prozesskostenrisiko führe – in Verbindung mit den geringen finanziellen und personelle Ressourcen – dazu, dass kleine Unternehmen und Existenzgründer eine gerichtliche Auseinandersetzung meiden und die geforderte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dies führt wiederum dazu, dass der Großteil der missbräuchlichen Abmahnfälle gar nicht vor die Gerichte gelangt.

In einem Interview in der WDR-Sendung „Lokalzeit-Bonn“ unter dem Titel „Bonnerin allein gegen Abmahnvereine“ äußerte sich Frau Dietrich, dass sie glaube, „dass das Problem in der Politik, so wie diese seit Jahren ist, und die Dimension gar nicht so angekommen ist. Denn das Problem sei, dass es sich um ein Geschäft handeln würde, das im Verborgenen blühen würde und auch blühen soll“.

Frau Dietrich initiiert Petition und sucht aktive Unterstützer

Frau Dietrich nahm die gegen sie gerichtete Abmahnung zum Anlass und rief am 08.03.2018 die Bundestagspetition Nr. 77180 ins Leben, in der sie eine Reform des wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesens durch den Gesetzgeber forderte, um der eigennützigen Bereicherung auf Kosten anderer wegen marginaler Rechtsverstöße ein Ende zu setzen. Sie stützte sich u.a. auf Anregungen verschiedener Wirtschaftsverbände – auch aus dem E-Commerce-Bereich – die unter der Federführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V. (DIHK) gemeinschaftlich erarbeitet wurden.

In Frau Dietrichs Petition heißt es: „Als Kleinunternehmerin sehe ich mich wie viele andere Unternehmen durch den missbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen schikaniert und in meiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. (…) Aufgrund der Vielzahl der einzuhaltenden Formvorschriften und Informationspflichten, sowie weit gefasster Unterlassungserklärungen, ist die Wiederholungsgefahr auch bei ernsthaftem Bemühen um Rechtskonformität groß. Auf der Seite der Abmahner ist dies ein Millionengeschäft, für die abgemahnten Unternehmen kann dies den Ruin bedeuten. Jedes zweite Unternehmen fühlt sich nach einer aktuellen Befragung von Trusted Shops durch Abmahnungen in seiner Existenz bedroht. Viele beenden deshalb – dies ist auch die Erfahrung der IHK´s – das Gewerbe. (…)  Die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen würden den missbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen aus Gewinninteresse durch Abmahnvereine und spezialisierte Rechtsanwälte begünstigen.“

(Quelle: epetitionen.bundestag.de)

Kritik übt die Unternehmerin vor allem dort, wo Gewerbetreibende, die vergleichsweise geringe Verstöße begehen, sich Verlusten finanzieller und immaterieller Art ausgesetzt sähen, wenn sie sich zusätzlich einer Unterlassungserklärung unterwerfen müssten, deren Vertragsstrafe in keinem Verhältnis zu dem Verstoß selbst steht. Denn insbesondere Kleinunternehmer und Existenzgründer können die finanziellen und personellen Ressourcen für einen Rechtsstreit häufig nicht aufbringen und sehen sich daher dazu genötigt, sich dem Abmahner zu unterwerfen (Zahlung der Abmahngebühren, Unterzeichnung einer lebenslang gültigen Unterlassungserklärung, weitere Kosten und Gebühren für Unterlassungserklärung).

Engagement zahlt sich aus- landesweite Diskussion zum Thema

Frau Dietrich suchte nach Beginn der Zeichnungsfrist der Petition Unterstützer und sprach neben Wirtschafts- und Berufsverbänden auch den Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V. (VGSD) an. Innerhalb weniger Monate konnte Frau Dietrich mit ihrem Engagement knapp 25.000 Mitzeichner für Ihre Petition finden und zu einer landesweiten Diskussion über Abmahnmissbrauch und seine Folgen anregen.

Um ihre Stimme als Kleinunternehmerin und Ex-Petentin politisch zu verstärken, ist sie nach erfolgreichem Abschluss der Petition und der Entscheidung des Petitionsausschusses, dass bis Herbst 2018 von der Bundesregierung ein Gesetz gegen Abmahnmissbrauch vorzulegen sei, in den Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD e.V.) eingetreten. Dort engagiert sie sich ehrenamtlich für ihr Anliegen im Rahmen des parlamentarischen Prozesses und leitet im Verband ehrenamtlich die AG Abmahnmissbrauch.

Nach Referentenentwurf im September 2018 folgen Stellungnahmen und Auswertung

Im September 2018 stellte das Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen ersten Referentenentwurf „zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vor, das zum Ziel hat, die Eindämmung von Abmahnmissbrauch zu gewährleisten, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.

So kommt das Ministerium u.a. zu der Feststellung, dass sich „in letzter Zeit die Anzeichen mehren, dass trotz dieser bestehenden Regelungen weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden. Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunternehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden.“

Der Gesetzentwurf richtet sich primär gegen die missbräuchliche Nutzung der Klagebefugnisse durch Wettbewerber und der Wettbewerbsverbände. So erhöht er die Anforderungen an deren Klagebefugnis und verringert die ökonomischen Anreize für Abmahnungen. So soll u.a. der Streitwert bei unerheblichen Verstößen künftig auf 1.000 Euro beschränkt und der fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden, der es Abmahnern in der Vergangenheit ermöglichte, Gerichte auszuwählen, die möglichst weit vom Beklagten entfernt waren oder als „abmahnfreundlich“ galten. Auch sollen nur noch Mitbewerber klagebefugt sein, die „in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren und Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen“. Der klagebefugte Personenkreis wurde so eingegrenzt, so dass nur „qualifizierte“ Wirtschaftsverbände mit mind. 50 Mitgliedsunternehmen klageberechtigt sein sollen, die sich zusätzlich in eine Liste einzutragen haben, die vom BMJV geführt und veröffentlicht wird.

Kritik an Referentenentwurf, Auswertung durch das Ministerium

Auf den Referentenentwurf haben neben Vera Dietrich, noch weitere Verbände, aber auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV), die Industrie- und Handelskammer (IHK) usw. mit Stellungnahmen und teilweise umfassenden Verbesserungsvorschlägen reagiert, die vor allem darauf abzielen, die finanziellen Anreize für missbräuchliche Abmahnungen noch weiter zu reduzieren und sie besser zu kontrollieren.

Unter dem Gesichtspunkt, dass das BMJV in seinen eigenen Erläuterungen davon ausgeht, dass durch den Entwurf missbräuchliche Abmahnungen „nur“ um 50% reduziert werden können, geht der Gesetzesentwurf für Frau Dietrich nicht weit genug. Aus Sicht der Unternehmerin sei es „ein wenig ambitioniertes Ziel, wenn man bedenkt, dass es sich hier seit Jahren um systematischen Rechtsmissbrauch handelt, der einen enormen wirtschaftlichen Schaden für die Unternehmen verursacht“.

Die Durchsetzung von Rechtsnormen ist bereits in ihrer Natur eine hoheitliche Aufgabe, so dass ihre Delegierung an private Akteure über das Instrument der Abmahnung den Staat nicht der Verantwortung zur Kontrolle und Verfolgung von Missbrauch enthebt. So erscheint daher durchaus zweifelhaft, ob eine Regelung, die die Hälfte des Rechtsmissbrauchs immer noch toleriert, wirklich nachhaltig und wirkungsvoll sein kann, um den Anreiz zu schmälern, zukünftig derartige Geschäfte zu unterlassen.

Gleichwohl zeigt der Gesetzesentwurf eine deutliche positive Tendenz dahingehend, zukünftig auf rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu reagieren und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Insbesondere ist im Interesse eines fairen Wettbewerbs nur zu begrüßen, dass die Verbände nun eine gewisse Qualifikation nachweisen müssen (Quelle: www.bvbc.de).

Frau Dietrich sieht diese Vorgabe des Ministeriums, dass Verbände nur dann abmahnberechtigt sein sollen, wenn sie sich zuvor beim Bundesamt für Justiz in Bonn in eine Liste haben eintragen lassen, für wirkungslos an. Kritisch beäugt sie dieses womöglich auch deshalb, weil sie persönlich die Erfahrung machen musste, wie der IDO e.V.- in ihrem Verfahren -manipulierte Listen dem Gericht vorlegte, auf denen etwa die Namen längst ausgetretener Personen standen. So hatte das OLG Köln im Herbst 2018 die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, weil die vom IDO e.V. vorgelegten Mitgliederlisten falsch waren. Die Kölner Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen wegen „fehlendem öffentlichen Interesse“ ein und nahm diese erst wieder auf, nachdem Frau Dietrich eine mehrseitige Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Köln richtete, in der sie auch die politische Dimension der Untersuchungen deutlich machte.

Online-Melderegister für Abmahnungen

Deshalb sieht sie eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit des Bundesamts für Justiz, das zukünftig die Abmahnvereine kontrollieren soll, für unerlässlich an und kämpft dafür, ein Online-Melderegister für Abmahnungen einzuführen, um ein Kräftegleichgewicht zwischen der technisch hochgerüsteten Abmahnindustrie und dem Bundesamt für Justiz herzustellen. Vorteil eines solchen Online-Melderegisters wäre nicht nur eine verbesserte Transparenz im Allgemeinen, sondern auch eine Vereinfachung der Informations- und Kontrollmöglichkeiten für das Bundesamt sowie für die Gerichte.

Weitere Stellungnahme und Anhörung im Rechtsausschuss folgen

Frau Dietrich begleitete das Gesetzgebungsverfahren von Beginn an, machte immer wieder auf bestehende Regelungslücken aufmerksam und entwickelte praxisnahe Lösungsvorschläge. Gleichwohl verwässerte das Gesetz in ihren Augen seit dem ersten Entwurf im Herbst 2018 bis zum Gesetzesentwurf im Frühsommer 2019 immer weiter, insbesondere hätte es einige Regelungslücken hinsichtlich der Kontrolle „dubioser Abmahnvereine“ gegeben. Im Laufe des Jahres 2019 schrieb sie viele Briefe an Abgeordnete, das BMJV und andere Entscheidungsträger, führte persönliche Gespräche mit Abgeordneten und versuchte auch andere Berufs- und Wirtschaftsverbände hinter ihren Forderungen zu sammeln und politisch mehr Gewicht zu bekommen.

Im September 2019 folgte in der 115. Sitzung des Bundestages eine erste Lesung des Gesetzes, in der auch Frau Dietrichs Arbeit und Engagement ausdrücklich gewürdigt wurden (siehe: www.bundestag.de/mediathek). Jedoch hagelte es auch Kritik am Gesetz selbst, da die meisten Regelungen des Gesetzesentwurfs erst dann eingreifen würden, wenn es schon zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Dies hätte zur Folge, dass die angedachten, neuen Regelungen ihre Wirkung in den meisten Fällen gar nicht entfalten können. Im Oktober 2019 wurden sodann weitere Verbesserungsvorschläge eingebracht, wie der Zielerreichungsgrad des Gesetzes über eine vorgerichtliche Eindämmung von Abmahnmissbrauch noch wesentlich erhöht werden könnte, was auch zu einer entsprechenden Entlastung des Gerichtswesens führen würde.

Am 23. Oktober 2019 folgte schließlich noch eine weitere öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum vorliegenden Gesetzesentwurf, bei der Frau Dietrich als Zuschauerin anwesend war. Nach der Anhörung im Ausschuss für Recht- und Verbraucherschutz im November 2019 sollte das Gesetz erneut überarbeitet werden.

Auch weitere Petition zum Thema Abmahnmissbrauch zeigt Bedarf einer gesetzlichen Lösung

Welche Brisanz dieses Thema insgesamt hat, zeigt auch eine weitere Petition gegen Abmahnmissbrauch, die bereits über 55.000 Unterzeichner gefunden hat (Quelle: www.change.org). Auch die hohe Beteiligung an dieser zweiten Petition macht deutlich, dass wirksame Maßnahmen gegen Abmahnungen als Geschäftsmodell vom Gesetzgeber dringend erwartet werden.

Aktueller Sachstand

Die letzten drei Jahren haben die Bonner Unternehmerin manches Mal an ihre Grenzen geführt, weil ihr nicht nur die politische Arbeit sehr viel Zeit und Energie abverlangte, sondern weil sie sich gleichzeitig gegen den Abmahnverein als Unternehmerin gerichtlich zur Wehr setzen musste.  Ans Aufgeben hat die Unternehmerin jedoch nie gedacht, da sie es als ihre Pflicht sieht, sich so lange für das Thema zu engagieren, bis die bestehenden Regelungslücken geschlossen werden, um zigtausende betroffene Unternehmer zu entlasten, die derzeit noch in ständiger Angst vor einem geschäftlichen Ruin wegen kleinster Verstöße gegen Rechtsnormen leben müssen.

Das Gesetz, das ursprünglich 2019 verabschiedet werden sollte, wurde wegen des Änderungsbedarfs nochmal überarbeitet und nunmehr am 10. September 2020 in zweiter und dritter Lesung vor dem Deutschen Bundestag beschlossen und im Dezember 2020 verabschiedet. (Quelle: www.bmjv.de).

Welchen Erfolg Dietrichs Vorstoß haben wird und ob das Gesetz tatsächlich Abmahnungen aus Gewinninteresse wirksam einzudämmen vermag, wird die Zeit zeigen, er war aber definitiv einer in die richtige Richtung. Wenn es dem Bundesamt für Justiz jetzt gelingt, unseriösen Abmahnvereinen die Aufnahme in die Liste abmahnbefugter Verbände zu versagen und wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren, dann hat das Gesetz erreicht, dass missbräuchliche Abmahnung als Geschäftsmodell zumindest unattraktiver werden evt. irgendwann der Vergangenheit angehören.

Mit ihrem beachtenswerten Engagement und ihrem Mut, mit ihrem Fall an die Öffentlichkeit zu gehen, hat Frau Dietrich nicht nur einen bestehenden Missstand sichtbar gemacht und betroffenen Kleinunternehmern eine „Stimme“ gegeben, sondern sie hat durch ihren aktiven Einsatz maßgeblich dazu beigetragen, dass Verbesserungen auf den Weg gebracht werden, die den Anreiz rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen zukünftig verhindern sollen. Für die Einführung eines Online-Meldregister für Abmahnungen kämpft sie weiterhin und hat Ende Dezember 2020 in einer weiteren Stellungnahme an das Bundesjustizministerium über 30 Berufs- und Wirtschaftsverbände hinter dieser Forderung vereint.

Stand der Falldarstellung: 08.06.2021

Weitere Informationen zum Fall: 

29.05.2018: ZDF Frontal 21 – Vorsicht (Mafia) Abmahnung!

09.10.2020: zdf.de – Wie der Missbrauch von Abmahnungen enden soll

09.10.2020: zdf.de – Service Gesetz gegen Abmahnungen

09.10.2020: (ab Minute 10:29) ZDF – heute 

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