Nominiert 2022: Michael Sailer, SLP – Schwäbische Landprodukte GmbH, Tapfheim Bayern vs. Landratsamt Donau-Ries

Kunst oder „Propaganda“? Muss der Staat vor einem Wandgemälde schützen?

Herr Sailer wurde mit dem hier dargestellten Fall für den Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2022 nominiert.

Neben der Bundesstraße B 16 an der Ortseinfahrt von Erlingshofen aus Richtung Donauwörth, befindet sich der Acker des Getreidehändlers Herrn Michael Sailer.  Im Jahr 2020 beauftragte er eine Künstlerin damit, eine Lagerhalle auf dem Acker mit einem „Gemälde“ verschönern zu lassen, dass die Arbeit der „alten“ und der „modernen“ Landwirtschaft gegenüberstellt.  Die Fassadenmalerei zeigt links einen von Pferden gezogenen Pflug sowie rechts einen modernen Traktor. Über dem Bild thront der  Schriftzug: „Das schönste Wappen auf der Welt, das ist der Pflug im Ackerfeld.“

Das Zusammenspiel von Bild und Schrift hat jedoch das zuständige Landratsamt Donau-Ries dazu veranlasst, eine Beseitigungsanordnung unter Androhung von Zwangsgeld  gegen den Unternehmer zu verfügen, weil das Werk  Propaganda sei, das eine Gefährdung des Straßenverkehrs bedeute (§ 33 StVO) und deswegen zu verbieten sei und folglich entfernt werden muss. Trotz Bemühungen des Unternehmers, mit der Behörde eine Einigung zu finden, wurde an der Behördenentscheidung festgehalten, gegen die sich der Unternehmer nunmehr gerichtlich zur Wehr setzt.

Michael Sailer ist geschäftsführender Gesellschafter der Schwäbischen Landprodukte GmbH (SLP) im bayerischen Erlingshofen. 1989 säte der Landwirt und Getreidehändler seinen ersten Dinkel aus. Mittlerweile ist dies sein Hauptbetriebszweig. Sein Unternehmen ist in der Vermarktung von Biodinkel und konventionellem Dinkel in ganz Europa tätig und er versorgt Kunden in der Nahrungsmittelindustrie, im Mühlen- und Naturkostbereich.

Neben der Bundesstraße B 16 an der Ortseinfahrt von Erlingshofen aus Richtung Donauwörth, befindet sich der Acker des Unternehmers. Dort, in etwa 40 Meter Entfernung zur Straße, steht eine betonierte Lagerhalle, in der der Unternehmer seinen Dinkel lagert und die er vor nicht allzu langer Zeit erst errichtet hatte. Die Halle befindet sich bauplanungsrechtlich unstreitig innerorts, kann jedoch von der B16 aus unproblematisch gesehen werden.

Der Landwirt entschied sich im Jahr 2020 dazu die graue Außenfassade des Betriebsgebäudes optisch aufwerten zu lassen, weil die geplante Eingrünung des Daches noch niedrig ist. Er beauftragte deshalb die Kirchenmalerin und Künstlerin Doreen Guttermann aus Eislingen bei Göppingen damit, die Halle mit zwei jeweils 20 m (insgesamt 40 Meter) langen und 6 m hohen Gemälden zu verschönern.

Das Bild, dass die Lagerhalle ziert, stellt die Arbeit der „alten“ und der „modernen“ Landwirtschaft gegenüber und wurde im Oktober 2020 fertiggestellt. Nach eigenen Angaben hat der Unternehmer für das Werk 15.000 Euro investiert.

Das Wandgemälde zeigt auf dem linken Bild einen Landwirt, der mit dem Pferdepflug seinen Acker bearbeitet, auf der rechten Seite ist ein moderner Schlepper ebenfalls mit Pflug zu sehen. Daneben klein und unauffällig das Logo der „SLP – Schwäbische Landprodukte“, der Name des Unternehmens. Über das gesamte Bild zieht sich zudem der Schriftzug: „Das schönste Wappen auf der Welt, das ist der Pflug im Ackerfeld.“

Der Schriftzug und das Bild basieren hierbei auf einer alten Schnitzerei, die Sailers Vorfahren einst in Auftrag gegeben hatten und sich seitdem im Familienbesitz befindet. Die Schnitzerei hängt bei Herrn Sailer in seinem Büro neben einem alten Pflug aus dem 19.Jahrhundert.

Bevor er das Gemälde in Auftrag gegeben habe, berichtet Herr Sailer der Stiftung telefonisch, habe er sich zuvor von einem Juristen beraten lassen, welcher ihm mitgeteilt hätte, dass Kunst grds. völlig frei sei, solange die Kunst nicht anstößig oder ehrverletzend wäre.

Landratsamt sieht in dem Schriftzug verkehrsbeeinträchtigende „Propaganda“

Im Juli 2021 (d.h. nach 9 Monaten) erhielt der Unternehmer vom zuständigen Landratsamt Donau-Ries ein Schreiben, in dem der Getreidehändler dazu aufgefordert wurde, die Darstellungen auf der Lagerhalle innerhalb von 2 Wochen unverzüglich zu entfernen oder neutral abzudecken, sodass diese von Verkehrsteilnehmern außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht mehr wahrgenommen werden könne. Andernfalls würde eine kostenpflichtige Anordnung erlassen.

Als Begründung führte die Behörde den § 33 StVO (Straßenverkehrsordnung) an. Das Landratsamt sieht in dem Zusammenspiel von Bild und Schriftzug den Tatbestand der „Propaganda“ verwirklicht, an- den das In § 33 StVO heißt es:

  • 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

(1) Verboten ist

  1. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

Aus Sicht des Landratsamtes soll dem Verkehrsteilnehmer aus dem Zusammenhang mit den Darstellungen der Wandel der Landwirtschaft aufgezeigt werden und eine positive Haltung gegenüber der Landwirtschaft vermittelt werden, womit eine Form der Propaganda vorliegen würde.

 



Info: Propaganda (von lateinisch propagare‚ weiter ausbreiten, ausbreiten, verbreiten) bezeichnet in seiner modernen Bedeutung die zielgerichteten Versuche, politische Meinungen oder öffentliche Sichtweisen zu formen, Erkenntnisse zu manipulieren und das Verhalten in eine vom Propagandisten oder Herrscher erwünschte Richtung zu steuern.  (Quelle: Link)



 

Zentrales Element der Propaganda ist somit also eine Form der Manipulation.

Es bestehen zumindest Zweifel, ob in diesem Spruch ein manipulatives Element enthalten ist.  Für Herr Sailer ist das Bild vor allem Kunst. Im Zusammenwirken mit der Schrift müsse man es als Gesamtkunstwerk ansehen. Kunst sei jedoch nach § 33 StVO nicht verboten.  „Ich bin mit Herzblut Landwirt und da gehört der Pflug für mich einfach dazu“, sagt der Unternehmer.  Für ihn hat der Pflug eine besondere Bedeutung, da er das Urinstrument in der Landwirtschaft sei. Mit dem Bild habe er lediglich seinen Berufsstand hervorheben wollen, nicht mehr, aber auch nicht weniger. „Wenn schon dieses Bild Propaganda ist, dann müsste jedes Bild jeder Schriftzug auf der Welt Propaganda sein“.

Kunst versus „Propaganda“

Die Kunstfreiheit dient als verfassungsrechtlich geschütztes Recht, dem Schutz künstlerischer Ausdrucksformen sowie ihrem Wirken und Werken, Art. 5 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG).

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Jahrzehnte drei kumulativ anwendbare Kunstbegriffe entwickelt: einen formalen, einen materiellen und einen offenen Kunstbegriff, die im Fall von Herrn Sailer offenkundig vorliegen (Werktyp: Malerei, Malerei als schöpferische Erzählung, mittels derer ein bestimmtes Thema – nämlich der Wandel in der Landwirtschaft dargestellt wird, sowie Interpretationsfähigkeit des Bildes).

Daneben garantiert die Kunstfreiheit aber auch den sog. Werk- und Wirkbereich, was die Freiheit beinhaltet ein Werk zu zeigen. Das der künstlerische Anspruch an das Werk hier wohl gewahrt ist, wird dadurch unterstrichen, dass der Unternehmer hierfür extra eine Künstlerin beauftragt hat.

Selbst wenn man der Ansicht des Landratsamtes folgen würde, dass mit dem Bild ein gewisser politischer, religiöser oder sonstiger Zweck angestrebt wird, ändert das nichts an seinem Charakter als Kunstwerk (BVerfGE 67, 213/227 f; BVerfG-K, NJW 90, 2541).

Naheliegend wird man davon ausgehen müssen, dass das Bild auch an dieser Stelle platziert wurde, damit es von anderen Personen zumindest ebenfalls betrachtet werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass es dem Unternehmer vornehmlich der persönlichen Erinnerung dient.

Doch für das Landratsamt ist nicht nur der Schriftzug, sondern auch der gewählte Standort „verkehrsrechtlich bedenklich und mit einer Gefahr für den Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße verbunden“. So würde durch die Darstellung auf den Wandel der Landwirtschaft aufmerksam machen, was zwar grds. nicht zu beanstanden sei, jedoch nicht an einer Bundesstraße. Neben der verkehrsrechtlich bedenklichen Lage argumentiert das Landratsamt deshalb vor allem damit, dass außerhalb von geschlossenen Ortschaften jegliche Art von Werbung und Propaganda verboten sei. Gleiches gelte aber „auch für Werbeanlagen und Propaganda im Innerortsbereich, wenn diese den Verkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaft beeinträchtigen.“

Durch die Größe und die unmittelbare Sicht von der B16 auf die Halle sei dieser Tatbestand erfüllt. Aufgrund der Größe des Schriftzuges, der sich auf einer Länge von 40 Metern erstreckt und im Zusammenhang mit den beiden bildlichen Darstellungen, die jeweils 20 Meter lang und 6 Meter hoch sind, nehmen die Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Donauwörth auf Tapfheim-Erlingshofen zufahren, diesen frühzeitig bereits weit außerhalb der geschlossenen Ortschaft wahr.

Weiter führte das Landratsamt aus, das der Verkehr bereits dann gefährdet werde, wenn zwar nicht die Wahrscheinlichkeit, aber die erkennbar begründete Möglichkeit besteht, dass der Durchschnittsfahrer abgelenkt wird und dadurch möglicherweise ein Unfall herbeigeführt werden könne (abstraktes Gefährdungsdelikt). Der überwiegende Teil der Verkehrsteilnehmer versuche diesen Schriftzug zu lesen und den Zusammenhang mit den bildlichen Darstellungen zu erfassen. Dieses kann nicht beiläufig geschehen, somit läge hier mehr als eine verkehrsübliche Ablenkung bzw. Belästigung vor. Zudem habe Herr Sailer eine Beleuchtungseinrichtung über dem Schriftzug angebracht, so dass die Möglichkeit besteht, den Schriftzug nebst Darstellung nachts zu beleuchten und auch dann zu erfassen.

Erschwerend käme laut Landratsamt hinzu, dass es sich dort um eine Unfallhäufungsstelle handele, da es in der Vergangenheit häufiger zu Auffahrunfällen gekommen sei – u.a. wegen Rückstau aufgrund einer Lichtsignalanlage. Vor allem während des Berufsverkehres käme es häufig zu Stau, weshalb im August 2018 das Gefahr Zeichen „Stau“ (§ 124 StVO) aufgestellt worden sei. Die Lagerhalle nebst bildlicher Darstellung und Schriftzug sei jedoch geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer anzuziehen und vom übrigen Verkehrsgeschehen abzulenken, sodass die Gefahr von Auffahrunfällen wieder erheblich erhöht werde.

Kompromiss mit dem Landratsamt scheitert

Herr Sailer ließ hieraufhin der Behörde telefonisch über seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass er der Aufforderung der Verwaltung nicht nachkommen und auch keine Entfernung in die Wege leiten werde, da es sich bei der Darstellung um ein Gesamtkunstwerk handele.

Die Beleuchtungseinrichtung sei vornehmlich zu dem Zwecke installiert worden, nicht um die Bilder bei Dunkelheit hervorzuheben, sondern um möglichen Vandalismus durch Graffiti-Sprayer vorzubeugen.

Seitdem das Bild existiere, berichtet der Unternehmer, seien ihm zudem keine Auffahrunfälle bekannt geworden.

Nach erneuter Prüfung durch das Landratsamt wurde dem Unternehmer sodann zunächst telefonisch mitgeteilt, dass es aus Sicht der Behörde für ausreichend erscheine, wenn dann lediglich der Schriftzug entfernt würde. Die Bilder würden für sich allein betrachtet, beim Verkehrsteilnehmer keine besondere Ablenkung verursachen. Mit dem Schriftzug zusammen sei jedoch der Tatbestand des § 33 StVO erfüllt. Propaganda läge vor, weil der Landwirt „mit dem Spruch eine Meinung kundtue, die nicht jedermann teilen würde“.

Herr Sailer findet dieses – berechtigter Weise – absurd.

Doch weil der Unternehmer grundsätzlich an einer einvernehmlichen Lösung interessiert ist, erklärte er sich zu einem Kompromiss bereit und ließ der Behörde durch seinen Rechtsanwalt schriftlich mitteilen, dass er eine Hecke aus „Miscanthus“ anpflanzen könne, damit der Schriftzug von der B16 aus nicht mehr zu sehen wäre.

Mit diesem Vorschlag gab sich die Behörde, nach Prüfung des Kreisfachberaters für Gartenkultur des Landratsamtes, jedoch nicht zufrieden. Denn bis die Hecke hoch genug sei – vermutlich in zwei Jahren – müsse Herr Sailer den Schriftzug über dem Wandbild aber abdecken, verfügte das Landratsamt mit weiterem Schreiben vom 24.09.2021. Die Hecke solle außerdem dreireihig gepflanzt werden, damit sie dicht genug sei und der Unternehmer müsse sicherstellen, dass auch Lkw-Fahrer, die höher in ihren Fahrzeugen sitzen, den Spruch ebenfalls nicht mehr lesen könnten. Sei dann der voll Sichtschutz erreicht, sei der Tatbestand des § 33 StVO auch nicht mehr einschlägig.

Das war dem Getreidehändler schließlich zu viel und die Fronten verhärteten sich wieder. Durch seinen Anwalt ließ er am 04.10.2021 mitteilen, dass die Abdeckung des Schriftzuges weitaus mehr Aufmerksamkeit verursache, als wenn alles so bliebe, wie es wäre.

Herr Sailer berichtet der Stiftung, dass es ihm in dem gesamten Verfahren ums Prinzip gehe. Es gehe nicht darum, Kleinigkeiten, wie eine Lampe zu entfernen. Stattdessen solle ganzes Kunstwerk kastriert werden, dass lediglich 25 % der gesamten Wandfläche einnehme und faktisch niemanden störe. Bereits durch die Gestaltung durch eine Kirchenmalerin habe die Darstellung den künstlerischen Anspruch an ein „Kunstwerk“. Beseitige man den Schriftzug, werde das Gesamtkunstwerk zerstört.

Das zuständige Landratsamt Donau-Ries teilte diese Auffassung jedoch nicht und erließ am 11.11.2021 eine Beseitigungsanordnung nebst einem Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro gegen den Unternehmer, wenn der Schriftzug nicht endgültig beseitigt würde.

Streit zieht mediale Aufmerksamkeit auf sich

Bereits mit dem ersten Schreiben des Landratsamtes zog der Fall des Getreidehändlers mediale Aufmerksamkeit auf sich. Bereits zu diesem Zeitpunkt wandte sich der Getreidehändler an die Öffentlichkeit, um Kritik zu üben.  Mehrere Pressevertreter berichteten über den kuriosen Wandbildfall des Getreidehändlers. Gegenüber dem bayerischen Rundfunk äußerte er: „Wir lassen unser Kunstwerk nicht kastrieren!“

Gegenüber Donau-Ries aktuell sagte der Getreidehändler: „Meiner Meinung gibt es entlang der Bundesstraßen im Landkreis genug ’störende‘ Elemente, sei es durch Gebäude oder andere Gegenstände. Ich kann deshalb nach wie vor nicht nachvollziehen, warum gerade unser Schriftzug derart kritisch gesehen wird.“ (www.donau-ries-aktuell.de/verkehr)

In seiner E-Mail vom im November 2021 schrieb er deshalb auch: „Der Amtsschimmel wiehert weiter und schickt uns 8 Seiten Bescheid. Wir werden uns das nicht gefallen lassen und den Rechtsweg gehen.“

Ende November reichte Herr Sailer Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg ein. In seiner Klage vertritt er weiterhin die die Auffassung, dass an dem Werk schon keine Propaganda vorläge, weil diese eine Form der Werbung für bestimmte politische, religiöse oder wirtschaftliche Zwecke voraussetze (Geigel Haftpflichtpro-ess/Freymann Kap. 27 StVO § 33 Rn. 682; BeckOK StGB/Ellbogen StGB § 86 Rn.5). Entgegen der Auffassung des Landratsamtes, liege jedoch von seiner Seite kein zielgerichteter Versuch vor, öffentliche Sichtweisen zu formen. Die Aufschrift „Das schönste Wappen auf der Welt, das ist der Pflug im Ackerfeld“ verfolgt keine politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Zwecke. Das Bild und der Schriftzug basieren auf einer Schnitzerei zurück, die seit Jahrzehnten im Familienbesitz ist und heute in seinem Büro aufgestellt sei. Der Schriftzug diene somit lediglich der persönlichen Erinnerungskultur.

Auch seien derartige Anlagen nicht per se verkehrsgefährdend, sondern bedürfen nach ihrem Aufstellungsort und der jeweiligen verkehrlichen Umgebungssituation einer genaueren Betrachtung.

Straßenverkehr durch „Werk“ gefährdet?

Wie das Verwaltungsgericht letztlich entscheiden wird, ob es sich bei dem Werk an der Lagerhalle um ein Gesamtkunstwerk oder Propaganda handelt – die dann tatsächlich verboten wäre – wenn es den Straßenverkehr gefährde, bleibt abzuwarten.

Fakt ist aber auch, dass die Teilnahme am Straßenverkehr per se gefährlich ist. Nicht umsonst regelt § 1 der StVO folgende Grundregeln:

  • 1 StVO

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Nach dieser Vorschrift ist also jeder Verkehrsteilnehmer gehalten, sich auf den Verkehr zu konzentrieren, um den Straßenverkehr nicht zu gefährden.

Das Landratsamt hat festgestellt, dass keine Werbung oder Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften gem. § 33 Absatz 1, Satz 1 Nr. 3 StVO vorliegt, da sich der Standort der Anlage nicht vor dem Ortsschild befindet und Werbung oder Propaganda innerorts gem. § 33 Absatz 1 Satz 2 StVO nur verboten ist, wenn sich diese auf den außerörtlichen Verkehr auswirkt.

Insoweit stellt sich hinsichtlich der Argumentation der Verwaltung durchaus die Frage, warum eine, mit einem Bild und deinem Schriftzug verzierte Lagerhalle, mehr Ablenkung für den Verkehrsteilnehmer bedeutet, als z.B. ein Blick auf ein hübsches Haus an einer Bundesstraße, grasendes Vieh am Straßenrand, Wild, Vögel oder weitere äußere Reize, die tagtäglich neben Land- und Bundesstraßen anzutreffen sind.

Ferner wartet die bildliche Darstellung auf der Getreidehalle nicht mit besonders grellen Farben auf, so dass dem Verkehrsteilnehmer gar keine andere Wahl bleibt, als dieses aus dem Augenwinkel zu erfassen und dann einen weiteren Blick zu riskieren. Zudem handelt es sich um ein statisches, feststehendes Objekt.

In der konkreten Ausgestaltung ist das Werk an der Lagerhalle auch nicht besonders auffällig. Weder geht von dem Bild eine Blendwirkung aus, noch verdeckt oder überlagert es wegen ihres Anbringungsortes z.B. Verkehrszeichen. Auch engt es den Verkehrsraum nicht ein oder erregt mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit. Außerdem ist durch den Anbringungsort die verkehrliche Situation in der Nähe weder besonders unübersichtlich noch sonst außergewöhnlich schwierig.

Zudem wurde die Lagerhalle nicht an „ungewohnter Stelle“ errichtet, sondern befindet sich angrenzend zum bewirtschafteten landwirtschaftlichen Acker, so dass die Anlage gerade nicht auf ihre besondere Wahrnehmbarkeit durch den Verkehrsteilnehmer abzielt. Zudem ist in der Lagerhalle ein unmittelbarer Betriebsbezug erkennbar, so dass auch hier kein Überraschungsmoment die besondere Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers erfordert, wie es beispielsweise bei einer Werbetafel der Fall ist.

Gerade innerhalb von geschlossenen Ortschaften, besonders im städtischen Bereich, ist jeder, der sich dort bewegt, vielfach stärkeren äußerlichen Reizen ausgesetzt, z.B. durch „blinkende“ Werbeanlagen, die dennoch von Verwaltungen per Sondernutzung genehmigt werden. Diese Werbeflächen bedeuten bereits weitaus größere abstrakte Unfallgefahren, als eine Lagerhalle am Eingang einer Ortschaft.

Von einem gewissenhaften und durchschnittlichen Autofahrer muss erwartet werden können, sich im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr sicher zu bewegen. Zudem darf nicht verkannt werden, dass Fahrzeugführer heutzutage üblicherweise mit vielen wechselnden Außenreizen umgehen müssen (s.o.), so dass naheliegend davon auszugehen ist, dass ein Kunstwerk keine besondere Aufmerksamkeit erfordert

Wie weit reichen die Schutzpflichten des Staates?

Es wird kaum bestreitbar sein, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle ein
Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmer für einen Unfall vorliegt und es grundsätzlich auch zutreffend ist, dass jede Ablenkung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. 

Dass das Unfallgeschehen auf den Straßen unbestritten Fragen an die Schutzverpflichtung für Leben und körperliche Unversehrtheit stellt, wird dabei auch nicht ignoriert. Allerdings darf diese auch nicht so weit gehen, dass die staatliche Verwaltung seine Bürger „zu Tode“ schützt und sämtliche äußere Reize, die von außen auf ihn wirken könnte, verbietet. Verfassungsrechtlich wird vom Staat nicht verlangt, den Einzelnen vor jedem noch so unvernünftigen eigenen Verhalten in Schutz zu nehmen.

Auch wenn grds. eine „abstrakte“ Gefahr ausreicht, die es genügen lässt, dass ganz allgemein nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten könne, darf die Ausdehnung dieses Gefahrbegriffes nicht so weit gehen, dass der Staat seine Bürger faktisch vor jeder noch so denkbaren Gefahr beschützt. Dies würde eine Abgrenzung, was tatsächlich erlaubt und was nicht erlaubt ist, zusätzlich erschweren, eine gewisse Rechtssicherheit wäre dann für den Bürger kaum herstellbar.

So erfolgt beispielsweise auch die Wahrnehmung von Schildern oder anderen Reizen von außen durch den Verkehrsteilnehmer ohnehin selektiv.  Es ist daher ungewiss, ob
das Abhängen eines Schriftzuges auf einer Lagerhalle tatsächlich irgendeinen Sicherheitsgewinn verspricht.

Mithin erscheint es deshalb so, dass sich die Verwaltung hier „Aufgaben“ sucht, die sich ihr nicht notwendigerweise aufdrängen.  Dabei sollte sich jede (Kommunal-)Verwaltung, die sich auch als Dienstleister seiner Bürger verstehen darf, im Sinne eine vernünftigen Ressourcennutzung und -verteilung die Frage stellen, welche „Baustellen“/Sachverhalte einer dringenden Bearbeitung bedürfen oder Handlungen/Entscheidungen erforderlich machen, als sich auf vermeintlichen Nebenschauplätzen aufzuhalten, die kein wirkliches Gefahrenpotenzial beinhalten. Gerade unter diesem Gesichtspunkt wäre es umso wünschenswerter, wenn die Verwaltung ihr Handeln unter dem Gesichtspunkt des Ressourcenmanagements überprüfte.

Aktuell gibt es, so berichtet Herr Sailer, weder einen Termin für die mündliche Verhandlung noch eine Reaktion seitens der Behörde. Wir bleiben dran und werden weiter berichten.

Stand 28.03.2022

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