Nominiert 2018:Daniel Achtermann,
Concept-Farben e.K., Wietze, Niedersachsen
vs. Landkreis Celle

Meisterzwang im Baugewerbe: Behinderung des freien Marktzuganges oder notwendiger Verbraucherschutz?

Seit mehr als sieben Jahren muss sich Herr Achtermann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit wehren. Nicht weil er Sozialabgaben oder Steuern hinterzogen hätte, sondern weil ihm der Landkreis Celle vorwirft, er habe im Jahr 2009 und 2010 Arbeiten ausgeführt, die eines Meistertitels bedürfen. Bereits zwei Bußgeldbescheide mussten zurück genommen werden, zuletzt verwies das Oberlandesgericht Celle zur erneuten Verhandlung an das zuständige Amtsgericht Celle zurück. Die Verfahrenskosten übersteigen mittlerweile das Bußgeld um ein Vielfaches.

Herr Achtermann wurde mit dem hier dargestellten Fall für den Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2018 nominiert.

Updates vom 01.03.2019 und 10.04.2019 am Ende der Falldarstellung

Daniel Achtermann aus Celle ist gelernter Maler- und Lackierer und seit über 25 Jahren in diesem Beruf tätig. Seit 1997 arbeitet er selbständig, zunächst zehn Jahre lang mit einem Partner gemeinsam, dann als Soloselbständiger. Herr Achtermann bietet aufgrund seiner Fachkenntnis vorwiegend Malerarbeiten, jedoch aufgrund seiner handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch in geringem Umfang je nach Auftragslage bzw. Kundenwunsch auch Arbeiten aus dem Bereich des Elektro- und Zimmererhandwerks an.
Für das Malergewerbe ist ein Meisterbrief gemäß § 1 Abs.2 i.V.m. Anlage A Nr.10  Handwerksordnung zwingende Voraussetzung. Sein Einzelgewerbe meldete Herr Achtermann zum 01.07.2007 daher als „Raumausstatter“ an, denn hierfür benötigt man keinen Meisterbrief (§ 18 Abs.2 i.V.m. Anlage B Nr.27 Handwerksordnung) und keine Eintragung in der Handwerksrolle. Das Beschichten von Wand- und Deckenflächen gehört jedoch unter anderem gemäß Ausbildungsordnung zum Berufsprofil bzw. zu den Kenntnissen und Fertigkeiten des Raumausstatters, sodass Herr Achtermann als gelernter Malergeselle unter Ausübung des Gewerbes des Raumausstatters diese Tätigkeiten ausführen darf.

Arbeiten an Außenfassade alarmiert das Ordnungsamt

Im Juni 2010 führte der Landkreis Gifhorn Ermittlungen durch, welche zu dem Ergebnis führten, dass bei der Gewerbeausübung von Herrn Achtermann der Verdacht des Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vermutet wurde. Hier ging es konkret darum, dass der – sodann für den Bereich Schwarzarbeit zuständige – Landkreis Celle behauptete, dass Herr Achtermann für seine Tätigkeiten entweder ein weiteres (stehendes) Gewerbe hätte anmelden müssen und/oder dass er Tätigkeiten ausübt, bei denen ein Meisterbrief und eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich wären.
Nach Auskunft von Herrn Achtermann war der Anstoß der Aktivitäten des Ordnungsamtes Ausbesserungsarbeiten an einer Außenfassade, die Herr Achtermann gemäß Auftrag durchführte. Da grundsätzlich Malerarbeiten an der Außenfassade Tätigkeiten sind, die nur ein Malermeister durchführen darf, war das Ordnungsamt alarmiert und animiert, das Gewerbe näher zu beleuchten. Am 31.08.2010 fand auf Grundlage einer entsprechenden richterlichen Anordnung eine Durchsuchung der Wohn-, Neben- und Geschäftsräume bei Herrn Achtermann statt, bei der mögliche Beweismittel, vorwiegend Rechnungen, beschlagnahmt wurden. 

Nach Hausdurchsuchung folgt erster Bußgeldbescheid 2011, jedoch ohne differenzierte Bewertung

Am 23.11.2011 erhielt Herr Achtermann sodann einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf wegen Verstoßes gegen § 8 Abs.1 Nr.1 e SchwarzArbG ein Bußgeld in Höhe von 8.000 EUR zu zahlen. Zum Vorwurf wurde ausgeführt, dass die Unterlagen, die zur Auswertung gelangt sind (44 Rechnungen) ergeben würden, dass von Herrn Achtermann  „in der Zeit von Mai 2009 bis Mai 2010 Dienst- und Werkleistungen das Maler- und Lackiererhandwerks sowie Zimmerer- und Elektrotechnikhandwerks erbracht wurden und ein Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben wurde.“

    • 8 Abs.1 Nr.1 e SchwarzArbG

1) Ordnungswidrig handelt, wer

(…)
e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)

    und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt.

Da jedoch die in den 44 Rechnungen aufgeführten Tätigkeiten im Bescheid nicht bezogen auf den Tatvorwurf bewertet wurden und weil auch 9 der 44 Rechnungen gar nicht im angegebenen Tatzeitraum lagen, wurde der Bußgeldbescheid nach Einspruch von Herrn Achtermann am 01.08.2012 aufgehoben, jedoch am darauffolgenden Tag ein neuer erlassen.

Dieser zweite Bußgeldbescheid vom 02.08.2012 umfasste nun den Zeitraum Februar 2009 bis Mai 2010, bezog sich nur noch auf 16 anstelle der 44 Rechnungen im ersten Bescheid und ordnete ein Bußgeld in Höhe von 4.000 EUR an. In dem Bescheid heißt es, dass „unter Zurückstellung von Bedenken nun die  Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks unberücksichtigt bleiben, die im Haus ausgeführt wurden. Obwohl das tatsächliche Vorhandensein von Haupt- und Nebenbetrieb nicht nachgewiesen wurde, wird dies zugunsten des Betroffenen, auch um ggf. aufwendige Ermittlungen zu vermeiden, angenommen. Jedoch bleiben die Elektrotechniker-, Zimmerer- und Klempnerarbeiten sowie die Außenbeschichtungen durch Malerarbeiten Gegenstand der Sache.“

Auch gegen den zweiten Bescheid legte Herr Achtermann Einspruch ein.

Kernpunkte der rechtlichen Beurteilung

Dass Herr Achtermann die Tätigkeiten auftragsgemäß und fachmännisch ausführte, wird nicht bezweifelt – auch nicht von den Behörden. Nur dürfte er als Maler mit 25 Jahren Berufserfahrung eben keine Außenfassade ausbessern, da er keinen Meisterbrief hat.

Dreh- und Angelpunkt der (rechtlichen) Beurteilung der Tätigkeit von Herrn Achtermann im Hinblick auf den vom Ordnungsamt behaupteten Verstoß gegen § 8 Abs.1 Nr.1 e SchwarzArbG ist die Frage, ob die von Herrn Achtermann ausgeführten Tätigkeiten gemäß § 1 Abs.2 Satz 2 Nr.1-3 HWO entweder

1.  in einer Anlernzeit von weniger als 3 Monaten erlernbar und damit nicht für das entsprechende Gewerbe wesentlich sind oder 

2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder

3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Insbesondere im Hinblick auf die „Nebensächlichkeit“ derjenigen Tätigkeiten, die nach Auffassung der Ordnungsbehörden der Meisterpflicht unterliegen, stellt sich nämlich die Frage, ob diese im Haupt- oder lediglich im handwerklichen Nebenbetrieb ausgeführt worden sind. Denn selbst wenn ein Raumausstatter Arbeiten durchführt – z.B. das Streichen von Hausfassaden – wird er dadurch nicht automatisch zum meisterpflichtigen Malerbetrieb. Es kommt hierbei auf den Umfang der Tätigkeiten bzw. die aufgewendeten Arbeitsstunden an.

Info: Handwerklicher Nebenbetrieb

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein zulassungsfreier Hauptbetrieb (hier: Raumausstatter) zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten (hier: Malerarbeiten) in geringerem Umfang ausüben darf. Besteht zwischen dem Haupt- und dem handwerklichen Nebenbetrieb ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang, so ist die Ausübung von zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten durch den Hauptunternehmer dann erlaubt, wenn der Umfang eines unerheblichen Nebenbetriebs nicht überschritten wird. Nach § 3 Abs. 2 HwO ist dieser unerhebliche Umfang die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs (Quelle: Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker) Laut DIHK 2013, „Leitfaden Abgrenzung“ sind dies ca. 1.664 Std./Jahr.

Ordnungsamt initiiert rechtswidrige, zweite Hausdurchsuchung

Noch während der Anhängigkeit des Bußgeldverfahrens wegen des o.g. Tatvorwurfes aus dem Zeitraum Februar 2009 – Mai 2010 war das Ordnungsamt Herrn Achtermann weiter auf den Fersen und sehr bemüht, ihm weitere Verstöße bei der Ausübung seiner Tätigkeit nachzuweisen.

Am 23.04.2013 führte das Ordnungsamt eine Baustellenkontrolle in Wietze durch und stellten hier fest, dass Herr Achtermann dort Dachdeckerarbeiten durchführte. Diese Arbeiten führte er gemäß Auftrag durch und tätigte entsprechende Angaben gegenüber dem Ordnungsamt (insbes. zum Umfang und Wert des Auftrages). Da Dachdeckerarbeiten gemäß Handwerksordnung zulassungspflichtig sind, leitete das Ordnungsamt sogleich ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung u.a. gegen Herrn Achtermann ein und erwirkte beim Amtsgericht Celle am 13.05.2013 ein Beschluss, in dem die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen  zur Auffindung von Beweismitteln angeordnet wurde. Am 12.07.2013 wurde der Bauherr vernommen, der alle bisherigen Angaben von Herrn Achtermann bestätigte (Auftragsvolumen etc.). Am 18.07.2013 erschien das Ordnungsamt sodann bei Herrn Achtermann zum Vollzug der zwei Monate zuvor angeordneten Durchsuchung, verzichtete jedoch auf dessen Ausführung, da Herr Achtermann ihnen einen USB-Stick mit Rechnungen übergab. Die von Herrn Achtermann am 30.07.2013 eingelegte Beschwerde gegen die angeordnete Durchsuchung hatte Erfolg: Mit Beschluss vom 22.08.2013 entschied das Landgericht Lüneburg, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. In der Begründung führt das Gericht aus, dass aufgrund des Ergebnisses der Baustellenkontrolle keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Herr Achtermann in erheblichem Umfang Handwerksarbeiten ohne Handwerksrolleneintragung erbracht hat, somit bestand kein Anfangsverdacht für ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetz. Eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume wegen eines Verdachts des Verstoßes gegen die Handwerks- und Gewerbeordnung sei allerdings unverhältnismäßig.

Nach Einspruch gegen zweiten Bußgeldbescheid erfolgt Abgabe an Amtsgericht

Da Herr Achtermann gegen den zweiten Bußgeldbescheid vom 02.08.2012 (Tatvorwürfe aus 2009 und 2010) Einspruch einlegte, wurde das Verfahren im August 2013 an die Staatsanwaltschaft Lüneburg, Zweigstelle Celle weitergeleitet und dem Amtsgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt. Im Oktober 2013 regte das Gericht an, den Einspruch zurückzunehmen, da „nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung die bisherigen Einlassungen keine Veranlassung gebe, die im Bußgeldbescheid getroffenen Feststellungen und die Rechtsfolgen abzuändern.“

Da Herr Achtermann dieser Anregung nicht folgte, kam es sodann im März 2014 zu einer ersten Hauptverhandlung, die sich über zwei weitere Termine hinzog. Am 19.02.2015 wurde Herr Achtermann verurteilt, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz in 11 Fällen eine Geldbuße in Höhe von 1.550,00 EURO zu zahlen.

2015: Mangels konkreter Abgrenzung der ausgeführten Tätigkeiten folgt Aufhebung des Urteils vom AG Celle durch das OLG 

Nachdem Herr Achtermann gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einlegte, stellte die Generalstaatsanwaltschaft Celle Ende Juli 2015 beim OLG Celle den Antrag, das Urteil vom 19.02.2015 aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das AG Celle zurückzuverweisen. Begründet wird dies damit, dass es sich nicht bei allen herangezogenen Arbeiten nach Art und Umfang von selbst verstehe, dass diese Tätigkeiten dem Kernbereich eines Handwerks zuzuordnen seien. Diese Annahme ergebe sich aufgrund der Komplexität in der Gefahrengeneigtheit bei der sachgerechten Ausführung lediglich bei drei von insgesamt 11 Fällen. Eine konkrete Abgrenzung der dem Kernbereich eines Handwerks zuzuordnenden Tätigkeiten von denen, die diesem Kernbereich nicht zuzuordnen sind, fehle im Urteil. Das OLG Celle folgte dem Antrag und hob das Urteil des Amtsgerichts Celle am 04.01.2016 auf.

2016: Amtsgericht Celle gibt Sachverständigengutachten in Auftrag

Unter Berücksichtigung der erheblichen Verfahrensdauer sowie insbesondere auch der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und des OLG Celle erwog das AG Celle gemäß Verfügung vom 08.04.2016 nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die Sache im schriftlichen Verfahren abzuschließen und auf eine Geldbuße in Höhe von 400 EUR zu erkennen.

Auch wenn an dieser Stelle des Verfahrens die Verlockung groß war, die ganze langwierige Sache mit einer  verhältnismäßig kleinen Geldbuße in Höhe von 400,-€ (im ersten Bescheid waren es 8.000 EUR, im zweiten 4.000 EUR, im ersten Urteil 1.550,00 EUR) zu beenden, waren in der Zwischenzeit so hohe Verfahrenskosten aufgelaufen, die die Geldbuße um ein Vielfaches überstiegen und die Herr Achtermann nicht bereit war zu übernehmen. Weiterhin war er auch mit einem Schuldspruch nicht einverstanden, daher legte er gegen die Verfügung des Gerichts Widerspruch ein.

Aufgrund des Widerspruchs Herrn Achtermanns wurde sodann vom  Amtsgericht Celle im Mai 2016 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Fragen „ob die vom Betroffenen (Herr Achtermann) durchgeführten Tätigkeiten, welche Grundlage des Bußgeldbescheides des Landkreis Celle vom 02.08.2012 sind, wesentliche Tätigkeiten gem. § 1 Abs.2 Satz 2 Nr.1 HWO, d.h. aus dem Kernbereich eines Handwerks sind, die nicht bereits nach kurzer, d.h. weniger als drei Monate andauernde Anlernzeit, ausgeübt werden können“ beschlossen.

Sachverständigengutachten im Ergebnis eindeutig: Tatvorwurf der Schwarzarbeit nicht haltbar

Der Gutachter kommt in seinem 40 Seiten umfassenden Gutachten vom 31.07.2016, welches sich detailliert mit den Berufsprofilen der betreffenden Handwerke und den rechtlichen Grundlagen und Anforderungen auseinandersetzt sodann nach Subsumtion der im Bußgeldbescheid konkret benannten Tätigkeiten zu dem Ergebnis, dass

    • die von Herrn Achtermann selbst oder durch einen Dritten ausgeführten Holz- und Putzbeschichtungen sowie Malerarbeiten im Außenbereich zwar zu den wesentlichen Tätigkeiten des Malerhandwerks zählen, die mehrheitlich nicht bereits schon nach kurzer (d.h. < 3 Monate) Anlernzeit ausgeübt werden können, doch dürfen sie im vorliegenden Fall durchaus auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle frei ausgeübt werden, da die entsprechende Qualifikationen auch in Berufsprofil zulassungsfreier Handwerke bzw. nichthandwerklicher Gewerbe enthalten sind.
    • die von Herrn Achtermann selbst oder von Dritten in seinem Auftrag Elektro- und Zimmerer- bzw. Dachdeckerarbeiten zu den wesentlichen Tätigkeiten entsprechend zulassungspflichtiger Handwerke zählen, die bis auf wenige Ausnahmen nicht bereits schon nach kurzer Anlernzeit ausgeübt werden können. Allerdings hat die Analyse der Arbeitszeiten, die für diese zu beanstandeten Tätigkeiten notwendig waren, ergeben, dass die (Un-)Erheblichkeitsgrenze von 1.664 Stunden im Jahr mit lediglich 161,9 Std./Jahr) deutlich unterschritten wird. Somit dürfen auch diese Tätigkeiten in einem unerheblichen Nebenbetrieb legal ausgeübt werden.

Weiterhin bescheinigt das Gutachten dem Ordnungsamt lückenhafte Ermittlungen, falsche Bußgeldberechnungen und unvollständige Bescheide. So wurden zum Beispiel Materialkosten teilweise nicht von den zugrunde gelegten Auftragswerten der Rechnungen (auf die sich das Ordnungsamt bezog) abgezogen, weiterhin wurden Tätigkeiten erfasst, die gar nicht von Herrn Achtermann selbst, sondern von beauftragten Dritten Dachdeckern ausgeführt wurden.

Interessenkollision? Der Spagat zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerbsbeschränkung

Der Fall von Herrn Achtermann wirft die Frage auf, welchen Stellenwert die Meisterpflicht in Deutschland hat und, ob eine Liberalisierung dahingehend, dass der Kunde selbst entscheiden kann, ob er für einen Auftrag einen Handwerksmeister oder einen – wohlmöglich günstigeren – Handwerker ohne Meisterbrief beauftragt, mit derartigen Gefahren für den Verbraucher verbunden ist, dass hier die entsprechenden Behörden so ausdauernd und vehement durchgreifen sollten.

Auf EU-Ebene wurde die Abschaffung der Meisterpflicht mehr und mehr gefordert, da sie den freien Marktzugang verhindere. Im Jahr 2004 wurden etliche Gewerke von der Meisterpflicht befreit, jedoch hauptsächlich in Berufen, die wirtschaftlich kaum noch eine Rolle spielen, wie Faßmacher, Kürschner oder Wachszieher. Im wichtigen Baugewerbe hingegen dürfen nur wenige Gewerke ohne Meisterbrief arbeiten, zum Beispiel der Fliesenleger. Bezogen auf die Tatsache, dass sich hier seit 2004 die Anzahl der Firmen, die Fliesenlegerarbeiten anbieten, verfünffacht habe, teilt die Handwerkskammer Hannover mit, dass diese Betriebe zwar schnell gegründet waren, aber auch ebenso schnell wieder weg waren vom Markt – leider häufig schneller als der Auftrag ausgeführt wurde.

Die Handwerkskammer sieht somit in der Meisterpflicht eine notwendige Hürde, um den Markt hinsichtlich eines Überangebotes zu regulieren und die Kunden auch vor nicht seriösen Firmen zu schützen. Der Meisterbrief an sich hat jedoch nach außen hin laut Handwerkskammer die Bedeutung: „Ich kann das und ich kann das auch gegenüber dem Verbraucher vertreten“. Es kann jedoch im Umkehrschluss wohl nicht davon ausgegangen werden, dass ein erfahrener Handwerker dieselbe Fachkenntnis nicht besitzt oder gar nicht fachmännisch arbeitet.

Der Bundesverband unabhängiger Handwerker (kurz: BHU) kritisiert, dass die Meisterpflicht den Wettbewerb beschränke; in jedem anderen  Berufszweig gäbe es auch unbeschränkte Konkurrenz. Das bewußte Kleinhalten eines Marktes würde zwar dafür sorgen, dass man weniger Marktteilnehmer hat, die länger gesund sind, jedoch habe diese Vorgehensweise  in einer freien und sozialen Marktwirtschaft keinen Platz. (Quelle: NDR, Sendung Hallo Niedersachsen vom 11.08.2017)

Amtsgericht verfügt das Einholen einer Stellungnahme der Handwerkskammer zur (erneuten) Bewertung der Tätigkeiten

Doch eine rasche Verfahrensbeendigung scheint auch zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht in Sicht zu sein. Nachdem die Verteidigerin von Herrn Achtermann aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eine freisprechende Entscheidung im Beschlusswege beantragte, widersprach der Landkreis Celle mit Schriftsatz vom 08.11.2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft diesem Vorhaben. Unter Bezugnahme auf einige Punkte des Gutachtens wird vielmehr ausgeführt, dass nach Rechtsauffassung des Landkreises einige Tätigkeiten, die im Gutachten zulassungsfreien Gewerken zugeordnet wurden, wesentliche Teiltätigkeiten des zulassungspflichtigen Maler- und Lackiererhandwerk seien. Weiterhin wird auch vom Landkreis hinterfragt, ob Herr Achtermann die Elektrozusatzarbeiten sowie die Dachdeckerarbeiten von einem unterbeauftragten oder eventuell von einem angestellten Facharbeiter hat ausführen lassen. In der letzten Variante wird sodann die sich aufdrängende Frage nach einer Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben angemerkt. Letztendlich kommt der Landkreis in seiner Bewertung des Sachverständigen-Gutachtens zu dem Schluss, dass „die von Herrn Achtermann erbrachten Holzbeschichtungen im Außenbereich, Putzbeschichtungen im Außenbereich, Elektroarbeiten sowie Zimmererarbeiten nach dem SchwarzArbG zu ahnden sind.“

Daraufhin verfügte das Amtsgericht Celle am 11.11.2016 „eine Stellungnahme der Handwerkskammer zur Bewertung in Betracht stehender Handwerkstätigkeiten einzuholen.“

Am 02.02.2017 übersandte die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade die vom Gericht verfügte Stellungnahme. In dieser teilt die Handwerkskammer mit, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens in folgenden Punkten nicht nachvollziehbar seien:

    • die ausgeführten Holz- und Putzbeschichtungen im Außenbereich seien auch zulassungsfreien Handwerken wie z.B. Holz- und Bautenschutz zuzuordnen
    • die aufgeführten Arbeiten des Elektrohandwerkes seien minderhandwerklich
    • Herr Achtermann führe zulassungsfreie Tätigkeiten im Hauptbetrieb und zulassungspflichtige im Nebenbetrieb aus, da Herr Achtermann nur über einen Gewerbebetrieb verfüge

Im Juli 2017 wurden sodann für Anfang November 2017 zwei Verhandlungstage anberaumt, zu denen sowohl der sachverständige Gutachter sowie 15 Zeugen geladen wurden. Bei den Zeugen handelt es sich um ehemalige Auftraggeber von Herrn Achtermann aus der Zeit Februar 2009 – Mai 2010, die im Wesentlichen dazu befragt werden sollen, welche Arbeiten wann und in welchem Umfang beim jeweiligen Kunden ausgeübt worden sind.

Hoffnung auf Beendigung des seit 2010 andauernden Verfahrens in 2018

Doch die Verhandlungstermine platzten: wegen eines Formfehlers bei der Zeugenladung sowie einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts.

Nun soll  der Prozess voraussichtlich im März 2018 wieder aufgenommen werden, ein neuer Verhandlungstermin ist jedoch noch nicht terminiert.

Über den Verlauf und das Ergebnis werden wir berichten.

Zur Sicherheit: Unternehmer weitet Gewerbeanmeldungen stark aus

Da Herr Achtermann als Handwerker seinen Kunden möglichst viele Arbeiten aus einer Hand anbieten und dabei sein Gewerbe möglichst ungestört ausüben möchte, ohne wiederholt von Seiten des Landkreises Celle mit weiteren langwierigen und kostspieligen Verfahren überzogen zu werden, hat er 

    • am 16.07.2012 Parkettlegerhandwerk, Bodenlegerhandwerk, Holz- und Bautenschutzgewerbe und Bautentrocknungsgewerbe im stehenden Gewerbe angemeldet
    • am 10.06.2013 einen Malermeister eingestellt und seinen Betrieb am 26.06.2013 mit einem Maler- und Lackiererhandwerk in die Handwerksrolle eintragen lassen
    • Am 29.07.2013 Dachdecker- und Zimmermannstätigkeiten und am 23.01.2015 Elektroarbeiten, Sanitärarbeiten, Fliesen- und Tischlerarbeiten und ebenfalls noch einmal das Maler- und Lackiererhandwerk als Reisegewerbe angemeldet.

Als Reisegewerbetreibender darf er an Türen klingeln und jedem seine Leistungen anbieten, auch ohne Meisterbrief.

Info: Während der Handwerksnovelle 2004 hatte der Bundesrat gefordert, auch die Handwerksausübung im Reisegewerbe dem Meisterzwang zu unterwerfen. Damit konnte er sich jedoch nicht durchsetzen. Hintergrund für die Forderung des Bundesrats dürfte die Befürchtung der Befürworter des Meisterzwangs sein, dass die fortgesetzte rechtliche Privilegierung der Handwerksausübung als Reisegewerbe einen systemimmanenten Widerspruch zum Meisterzwang darstelle, der zur Gefährdung ihrer verfassungsrechtlichen Bestandsfestigkeit des Meisterzwangs beitrage. (Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1481)

Im Zuge des politischen Vorstoßes, Existenzgründungen im Bereich der zulassungsfreien Gewerke und nicht wesentlichen, aufgrund schnell erlernbarer Tätigkeiten zu fördern, entstanden zahlreiche Neugründungen.  Der Fall von Frau Herrn Achtermann zeigt exemplarisch, dass nachdem die Ich-AGs „gerufen“ wurden, Unternehmer mit vielfältigen Hürden und zum Teil auch unnötigen Verfahren zu kämpfen haben.

(Stand der Falldarstellung: 05.02.2018)

Update vom 01.03.2019: Verfahren vor dem Amtsgericht Celle nach zehn Jahren eingestellt

Cellesche Zeitung vom 22.02.2019: Gericht stellt Handwerker-Verfahren ein

Update vom 10.04.2019: Nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft könnte Verfahren doch noch weitergehen, Cellesche Zeitung vom 05.04.2019

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