„Werner-Bonhoff-Preis“ Gewinnerin 2023: Johanna Röh, Tischlerei Johanna Röh, Alfhausen, Niedersachsen

Foto: Hede Weit

Schwangerschaft als Existenzbedrohung für Unternehmerinnen in handwerklichen Berufen: Junge Unternehmerin löst mit ihrem Engagement Gesetzesvorhaben im Bundestag aus

Als Frau Röh aufgrund ihrer Schwangerschaft ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wird sie nicht nur mit finanziellen Einbußen, die ihre unternehmerische Existenz akut gefährden, sondern auch mit einem im Ergebnis unzureichenden staatlichen Schutz von betroffenen Betriebsinhaberinnen konfrontiert.

Die bestehenden Zusatzversicherungen greifen aufgrund enger Voraussetzungen nicht bzw. federn die Finanzeinbußen nicht in dem Maße ab, als das der Fortbestand des Betriebes aufgrund abgedeckter Fixkosten gesichert wäre.

Frau Röh macht mit ihrem Fall sichtbar, dass gerade in handwerklichen Berufen, die eine körperliche Beanspruchung mit sich bringen – jedoch die Gesundheit von werdenden Müttern und ungeborenen Kindern akut gefährden können – verbesserte Regeln gefunden werden sollten. Mit einer Online-Petition und darin konkret genannten Verbesserungsvorschlägen hat sie ein entsprechendes Vorhaben in der Bundesregierung angestoßen – die aktuellen Regeln sollen überarbeitet werden, um eine bessere Lösung zu finden, die eine Chancengleichheit berücksichtigt.

Im Rahmen des Projektes „Bürokratie-Therapie“ macht Frau Röh mit ihrem Fall deutlich, dass das Engagement eines Einzelnen ausreichen kann, um Verbesserungen für eine Vielzahl an Betroffenen zu bewirken.

Frau Röh wurde mit dem hier dargestellten Fall für den Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2023 nominiert.

Johanna Röh ist 35 Jahre jung und Tischlermeisterin und Restauratorin im Handwerk mit Arbeitsschwerpunkt im individuellen Möbelbau. Nach ihrer Gesellenprüfung begab sie sich zunächst vier Jahre auf Wanderschaft, unter anderem in Kanada, Neuseeland und Japan. Nach ihrer Rückkehr absolvierte sie ihre Meisterprüfung und gründete 2018 im niedersächsischen Alfhausen im Landkreis Osnabrück ihre eigene Tischlerei. In einer Scheune neben ihrem Wohnhaus hat sie ihre Werkstatt eingerichtet und dafür viel Geld investiert. Ihre Spezialität ist es, Möbel zu bauen, die zu den Menschen passen. Auch für ausgefallene Kundenwünsche findet sie eine Lösung, fertigt Ornamente für einen Whiskeyschrank oder fräst das Relief des Jakobsweges und passt es in eine Schrankwand nach Maß ein.

Dass an eine unternehmerische Tätigkeit regelmäßig ein hohes Maß an Eigenverantwortung im Hinblick auf betriebswirtschaftliche Planung geknüpft ist, ist bekannt und auch Frau Röh hat die selbständige Tätigkeit ganz bewusst gewählt, um ihre Tätigkeit nach ihren eigenen Wünschen zu gestalten.

Jedoch stieß sie an existenzielle Grenzen als sie aufgrund ihrer Schwangerschaft in ihrem körperlich fordernden Beruf deutlich weniger Aufträge annehmen und bearbeiten konnte. Denn zahlreiche Tätigkeiten durfte sie aufgrund ihrer Schwangerschaft zu ihrem eigenen Gesundheitsschutz und zum Schutz der Gesundheit ihres Kindes nicht mehr ausüben: Bspw. das Arbeiten an extrem lauten Maschinen (Sägen, Fräsen, u.v.m.) oder das Heben und Bewegen schwerer Materialien. Bis zu ihrer Schwangerschaft und während der Schwangerschaft beschäftigte Frau Röh zwar einen Gesellen, dieser konnte ihren Ausfall jedoch nicht kompensieren, da Frau Röh aufgrund ihrer Fähigkeiten, auch in der Restaurierung, für die eingehenden Spezialaufträge nicht ersetzbar war.

Als junge Unternehmerin hatte sie keine derart hohen Rücklagen gebildet, als dass sie den Ausfall ihrer Einnahmen hätte kompensieren können.

Aktuelle Lage: Selbständige nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst und daher ohne Anspruch

In Deutschland gibt es viele Regelungen, die werdende Mütter schützen sollen, gesundheitlich und finanziell. Selbstständige fallen jedoch durch dieses soziale Netz. Zwar können sie bislang für die Erziehungszeit nach der Geburt Elterngeld beantragen, aber weder einen Anspruch auf die gesetzlichen Mutterschutzfristen noch auf die Zahlung von Mutterschutzgeld haben, da sie nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) unterfallen. Vielmehr sind nach § 1 Abs. 2 MuSchG nur Frauen erfasst, die eine nichtselbständige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)5 ausüben.

Von Unternehmern ist Eigenständigkeit, Eigenverantwortung und betriebswirtschaftliches Kalkül gefordert. Einnahmen, Ausgaben sowie Rücklagen müssen klug und möglichst langfristig geplant werden. Für Unternehmerinnen gilt dies jedoch in besonderem Maße: Denn sollten sie ein Kind bekommen wollen, müssen sie – nach aktueller Rechtslage – einkalkulieren, dass sie aufgrund unerwarteter medizinischer Beschwerden ihre Tätigkeit nicht weiter ausführen können – für Unternehmerinnen in handwerklichen Berufen, die regelmäßig den vollen Körpereinsatz erfordert, gilt dies insbesondere.

Selbständig erwerbstätigen Frauen, die privat krankenversichert sind und eine Krankentagegeldversicherung unterhalten, zahlt die Krankenversicherung das vereinbarte Krankentagegeld und damit den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie am Entbindungstag entsteht, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht [1].

Das liest sich zwar zunächst als geeignete Option, um einen schwangerschaftsbedingten Ausfall zu kompensieren, in der Praxis gestaltet es sich jedoch recht hürdenreich, wie Frau Röh an ihrem eigenen Fall bespielhaft sichtbar macht.
Zunächst ist nämlich eine achtmontige Karenzzeit einzuhalten, was bedeutet, dass die Versicherung mindestens acht Monate vor dem „Schadensfall“, d.h. vor dem Eintritt schwangerschaftsbedingter Symptomen, die eine Krankschreibung rechtfertigen, abgeschlossen worden sein muss. Weiterhin versichert die Zusatzversicherung nur 70 % des ausgefallenen Arbeitseinkommens des Vorjahrs. Darüberhinaus ist die private Krankentagegeldversicherung auch nicht für alle zugänglich, bspw. bei Vorerkrankungen. Auch schwangerschaftsbedingte Vorerkrankungen sind nicht geschützt, wenn die Versicherung für eine zweite Schwangerschaft abgeschlossen werden soll.

Zum Vergleich: Arbeitnehmerinnen hingegen müssen während der Mutterschutzzeit, in der die Vermeidung von Gefahren für die Mutter und das Kind im Fokus steht, keine finanziellen Abstriche machen, sie erhalten ihr Mutterschaftsgeld (gezahlt von der Krankenkasse & durch Zuschuss Arbeitgeber), das der Höhe nach ihrem regulären Nettogehalt entspricht.

Jungunternehmerin macht sich für Novellierung stark und findet bei Bunderegierung Gehör

Frau Röh war fast die gesamte Schwangerschaft krankgeschrieben und erhielt nach eigenen Angaben 6,61 Euro am Tag als Krankentagegeld, insgesamt Leistungen in Höhe von etwas 1200 Euro. Aufgrund der hohen monatlichen Fixkosten der Tischlerei entstand bei ihr nach eigenen Angaben eine Finanzlücke von 20.000 Euro.
Ohne die Unterstützung ihres Lebenspartners hätte sie ihren Betrieb nicht halten können.

Auch wenn sie ihren Betrieb nicht aufgeben musste, setzt sich Frau Röh für Verbesserungen ein. Sie sieht in der aktuellen Lage durchaus eine Regelungslücke und weist darauf hin, dass auch die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag als Ziele festlegte, dass Frauen im Handwerk gestärkt[1] und Hemmnisse in der Unternehmensgründung für Frauen reduziert werden sollen[2]. Diesen Zielen würde man deutlich näherkommen, wenn Unternehmerinnen, insbesondere in handwerklichen Berufen, nicht befürchten müssen, aufgrund eines schwangerschaftbedingten Ausfalls ihren Betrieb zu verlieren.

„Eine Schwangerschaft darf nicht zu einer Existenzbedrohung oder zu einer Chancenungleichheit auf dem Arbeitsmarkt führen. Ich persönlich habe meinen Betrieb halten können, da mein Partner mich finanziell unterstützen konnte. Im Austausch mit anderen Betroffenen hat sich gezeigt, dass das nicht immer der Fall ist, dass die Betriebe bestehen bleiben. Rücklagen werden aufgebraucht, Investitionen können nicht getätigt werden, die Altersvorsorge wird angegangen.“ (Johanna Röh)

Frau Röh startete im Mai 2022 eine Online-Petition an den Bundestag, die über 111.000 Mitzeichner fand und damit eine der erfolgreichsten Petitionen wurde, die der Petitionsausschuss des Bundestages je zu prüfen und zu verhandeln hatte.

In ihrer Petition heißt es „Vor allem für Gründerinnen, Chefinnen in investitionsintensiven Branchen und Selbstständige in körperlich arbeitenden Berufszweigen müssen Instrumente geschaffen werden, die schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen verhindern“

In ihrer Petition[3] unterbreitet sie konkrete, praxisnahe Verbesserungsvorschläge, wie bspw.

  • „Keine Karenzzeiten für Schwangere: Im Falle einer Krankschreibung aufgrund von
    Schwangerschaftsbeschwerden die unmittelbare Zahlung von Krankentagegeld ab
    dem ersten Tag der Krankschreibung“
  • „Die Ausweitung der Ausgleichszahlungen für werdende Mütter auch an schwangere Selbständige in Berufen, in denen aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung das Beschäftigungsverbot für Angestellte greift“
  • Einrichtung eines Systems aus Betriebshelfer*innen nach Vorbild der Landwirtschaft, um Betrieben aus allen Wirtschaftsbereichen, denen die Arbeitskraft der schwangeren Unternehmerin fehlt, unbürokratisch und vor allem kostenfrei zu helfen.“

In der folgenden Anhörung vor dem Petitionsausschuss führte Frau Röh aus, dass während eine angestellte Tischlerin mit Bekanntwerden der Schwangerschaft sofort ein betriebliches Beschäftigungsverbot bei

voller Lohnfortzahlung bekommen hätte, sei sie, um den Fortbestand ihres Betriebes zu sichern, trotz schwangerschaftsbedingter ärztlicher Arbeitsunfähigkeit in ihrem Betrieb wenn auch stark eingeschränkt, aktiv gewesen. Wäre sie insolvent gegangen, hätte sie das in den letzten Jahren in den Betrieb geflossene Kapital verloren, ihre Auszubildende hätte sich einen neuen Ausbildungsplatz suchen müssen und sie den Betrieb später wieder neu aufbauen oder sich eine Anstellung suchen müssen. „Womöglich noch bei einem Tischlermeister, der Familie und Betrieb problemlos vereinbaren kann, weil er nicht derjenige ist, der selbst das Kind bekommt.“ Das sei keine Chancengleichheit, sagte Frau Röh.

In ihrem Eingangsstatement verwies sie darauf, dass sie für die über 100.000 Menschen spreche, die die von ihrer initiierten Petition gezeichnet haben – und vor allem für die, die hochschwanger im Betrieb stehen und in der Zeit des Wochenbetts ihr Geschäft weiterführen, um ihr Business nicht dicht machen oder sogar in die Insolvenz treiben zu müssen. Es könne nicht sein, dass man sich auch heute noch als selbstständig arbeitende Frau „zwischen Gesundheit, Betrieb und Wohlergehen des Kindes“ entscheiden müsse. Die prägnanten Worte von Frau Röh kamen bei den anwesenden PolitikerInnen und VertreterInnen des Familien- und Wirtschaftsministeriums an. Die Politiker bedankten sich, dass Frau Röh neben ihrer Schwangerschaft die Petition auf den Weg gebracht und die Politik auf diesen Missstand aufmerksam gemacht habe. Sie sehen Handlungsbedarf[5].

Bundestag nimmt konstruktive Kritik und Verbesserungsauftrag an – Jungunternehmerin wird in Arbeitsgruppe eingeladen

Wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in ausdrücklichem Zusammenhang mit der Petition von Frau Röh am 16.08.2022 berichtet, hätten sich die EU-Mitgliedstaaten insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich selbständig tätige Frauen im Falle einer Schwangerschaft einer besonderen zusätzlichen Herausforderung stellen müssen (da ihnen mangels Eingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis keine vertragliche Fürsorgeverpflichtung des Arbeitgebers zukomme), in einer EU-Richtlinie darauf verständigt, dass auch Frauen mit selbständiger Erwerbstätigkeit Mutterschaftsleistungen zukommen müssten. So bestimmt Art. 8 der Richtlinie 2010/41/EU:

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen.“

Zwar gibt es in Deutschland die o.g. Möglichkeit für Selbständige, durch die Zusatzversicherung Krankentagegeld zu erhalten, wenn sie aufgrund schwangerschaftsbedingter Beschwerden nicht arbeiten können. Aufgrund der engen Voraussetzungen und in der Praxis oftmals nicht greifendem Versicherungsschutz erscheint diese Möglichkeit daher nicht als „erforderliche Maßnahme zur Sicherstellung ausreichender Mutterschaftsleistung für selbständig erwerbstätige Frauen“ geeignete Umsetzung. Demnach würde Deutschland hier zur Umsetzung der EU-Richtlinie eine „Nachbesserungspflicht“ treffen.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages berichtet weiterhin, dass im Gegensatz zu Deutschland in den Ländern Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Norwegen und Schweden, Selbständige (unter leicht differenzierten Voraussetzungen bzgl. Mutterschaft und Elternschaft) im Ergebnis ein Anrecht auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben.

Anlässlich der Sitzung des Petitionsausschusses am 25.09.2022, deren Gegenstand die Petition von Johanna Röh war, wurde eine Presseerklärung[6] verfasst, in der Dr. Brantner, parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz verdeutlicht, dass das Thema in ihrem Ministerium angekommen sei und bereits eine Arbeitsgruppe gegründet wurde, die mit Verbänden

und Betroffenen nach Lösungen suche. Frau Röh wurde von Frau Brantner in diese Arbeitsgruppe eingeladen, um sich am Lösungfindungsprozess zu beteiligen. Aus der Presseerklärung geht weiterhin hervor, dass aus Sicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das Vorbild aus der Landwirtschaft als interessant erachtet wird:  Hier besteht nämlich die Möglichkeit, landwirtschaftliche Betriebshilfe zu beantragen. Versicherungen tragen sodann die Kosten für professionelle Ersatzkräfte, wenn Betriebsinhaberinnen schwangerschaftsbedingt arbeitsunfähig sind. Um auf dieser Basis eine Betriebshilfe auch für Handwerksbetriebe zu schaffen, würden nun Gespräche mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stattfinden.

Ende Dezember 2022 hat sich auch Bundesfamilienministerin Lisa Paus für eine Verbesserung im Mutterschutz für Selbstständige ausgesprochen. „Gleichbehandlung zwischen Selbstständigen und Angestellten ist nicht ganz einfach. Aber es muss auch Selbstständigen möglich sein, ohne zu hohe Hürden eine Familie gründen zu können“, sagte sie den Zeitungen der Funke Mediengruppe. „Daher sollten wir auch die Freistellung für Selbstständige ermöglichen.“[7]

Frau Röh befindet sich, gemeinsam mit anderen selbständigen Handwerksmeisterinnen in der Gründungsphase eines Vereins, mit dem ihr Ziel weiterverfolgt werden und insbesondere anderen Betroffenen Beratung angeboten werden soll. Mittlerweile arbeitet sie auch mit weiteren Branchen zusammen, in denen Selbständige insbesondere bei Risikoschwangerschaften ebenfalls betroffen sind (z.B. Hebammen, Tagesmütter, Ärztinnen).

Nach aktuellem Stand dauern die Sondierungsgespräche zur Umsetzung eines verbesserten Schutzes für schwangere Betriebsinhaberinnen in bestimmten Arbeitsfeldern noch an.

Frau Röh hat dies mit ihrem Engagement angestoßen und mit dem Aufzeigen von Verbesserungsbedarf einen wertvollen Beitrag für viele, zukünftig betroffene Unternehmerinnen geleistet.

Stand der Darstellung: 24.03.2023

[1] Deutscher Bundestag: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 – 3000 – 055/22, 16.08.2022

[2] Koalitionsvertrag 2021-2025, Seite 23, https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf

[3] Koalitionsvertrag 2021-2025, Seite 24

[4] https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2022/_05/_06/Petition_133680.html

[5] VGSD e.V. 27.09.2022

[6] Presseerklärung vom 26.09.22, https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-912286

[7] Tagesschau vom 26.12.2022, https://www.tagesschau.de/inland/mutterschutz-selbststaendige-101.html

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