Kollision zwischen einem privatwirtschaftlichen Abbruch-u. Recyclingunternehmen und dem Vorsitzenden eines kommunalen Entsorgungsverbandes, der als Landrat Chef der zuständigen Bau- und der Umweltbehörde ist
Herr Rolf Reichelt ist Bevollmächtigter der RABA-Abbruch GmbH mit Sitz in Braunschweig. An der GmbH sind der Gründer, eine GmbH für alternative Energieerzeugungssysteme und eine Grundstücks-AG beteiligt.
Die RABA erwarb 1997 auf dem Schachtgelände der ehemaligen SDAG Wismut ein Grundstück von ca. 57.000 m², um darauf u.a. thermisch verwertbare Abfälle aufzubereiten und in einem zu errichtenden Blockheizkraftwerk Strom und Wärme zu produzieren. Sie begab sich damit in Konkurrenz zum Entsorgungsverband Vogtland (EVV), dessen Vorsitzender der Landrat des Vogtlandkreises ist.
Die bürokratischen Probleme der RABA begannen schon damals. Die Gemeinde Neuensalz, in deren Gemarkung das Grundstück liegt, verweigerte der RABA sieben Jahre lang die Eintragung in das Grundbuch mit dem Hinweis auf ihr Vorkaufsrecht, obwohl sie die für dessen Geltendmachung vorgeschriebene Frist versäumt hatte. Das Landratsamt als Aufsichtsbehörde deckte dies. Die RABA war dadurch jahrelang an einer Zwischennutzung und insbesondere an einer Beleihung des Grundstücks gehindert.
Aufgrund einer üblichen, sog. gleitenden Projektierung modifizierte die RABA ihre Pläne. Sie hat jetzt die Absicht, auf dem Gelände eine Hochtemperaturverschwelungsanlage zur Heißdampferzeugung zu errichten, um mit dem Wasserdampf einen Dampfreformer zur Erzeugung von synthetischem Erdgas (Methan) zu betreiben, das dann auf der Grundlage der gesetzlichen Abnahmepflicht der Energieversorger in eine in unmittelbarer Nähe vorbeiführende Erdgasleitung eingespeist werden kann. In einer zweiten Stufe sollen später aus dem Gas Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad und Karbon hergestellt werden. In dieser Konfiguration gibt es außer einer von der EU geförderten Referenzanlage in Kroatien keine vergleichbaren Anlagen. Es wurden auch Schutzrechte (PCT) angemeldet.
Die Verschwelungsanlage soll mit Altreifen (20 % Masseanteil), von denen 5.000 t aus der Zeit vor dem Erwerb auf dem Grundstück lagern, mit Altholz, Sperrmüll und Klärschlamm beschickt werden. Der Dampfreformer soll mit minderwertigen nachwachsenden Rohstoffen wie Gülle, organischen Abfällen, Geflügelkot, Grünschnitt etc. gespeist werden. Auf einem Nachbargrundstück, das dem EVV gehört, befindet sich eine alte Deponie mit 2,5 Mio. t Hausmüll. Das Material eignet sich ebenfalls zur Verschwelung. Deshalb hat die RABA dem EVV die Abtragung der Müllhalde angeboten, der darauf jedoch nicht reagiert hat, obwohl er auf diese Weise 4-5 Mio. Euro für die erforderliche Abdeckung der Deponie einsparen könnte.
Da das Gelände als Folge des Uranbergbaus radioaktiv verstrahlt ist, beabsichtigt die RABA, den Boden mit Hilfe von unbelastetem Aushub aus 3 Meter Tiefe, der aus der Gegend stammt, abzudecken. Um die Genehmigung dieser Abdeckung geht es im Folgenden.
Vorausgeschickt sei, dass aus Sicht der RABA GmbH der EVV schon zuvor eine ganze Reihe von Unzuträglichkeiten zu verantworten hatte. Dazu hatte die Duldung illegaler Reifenentsorgung auf dem an das Grundstück der RABA angrenzenden Gelände, die Weigerung, Bauanträge überhaupt entgegenzunehmen, gehört sowie die Nutzung von im Zuge beantragter Baugenehmigungen dem Landratsamt bekannt gewordenen Know-hows der RABA über die thermische Verwertung von Abfällen durch den EVV und die Verweigerung jeglicher Verhandlungen über die Verwertung der besagten Mülldeponie und über das Angebot der RABA, den gesamten im Vogtlandkreis anfallenden Abfall thermisch zu verwerten.
Stattdessen investierte der EVV selbst 24 Mio. Euro in eine mechanisch-biologische Abfallaufbereitungsanlage, an der das ausführende Unternehmen einen Anteil von 51% erhielt. Im Mai 2008 erwirtschaftete die Anlage einen Verlust von 1,5 Mio. Euro, von denen 49% auf den EVV und damit auf die Gebührenzahler entfiel.
Am 14.2.2008 reichte die RABA nun einen „Bauantrag zur Rekultivierung des Flurstücks 182/8 der Gemeinde Mechelgrün im ehemaligen Wismutgelände westlich der Deponie Zobes“ bei der Unteren Bauaufsicht des Landratsamts Vogtlandkreis ein, den sie wie folgt begründete:
Gegenstand des Antrages wäre die Abdeckung einer Teilfläche des Flurstücks, auf der sich während des von der SDAG Wismut betriebenen Uranbergbaus eine Armerzhalde befunden hätte. Die Halde sei in den Jahren 1975-1985 von den Hartsteinwerken Vogtland, die das Betriebsgelände übernommen hatten, abgetragen, weitgehend zu Schotter verarbeitet und als Baumaterial vertrieben worden.
In den achtziger Jahren seien auf Teilflächen des Grundstücks mit befristeter Genehmigung Altreifen gelagert worden. Nach den damaligen Plänen hätte auf dem Gelände eine Verbrennungsanlage errichtet werden sollen. Von den Reifen ginge eine erhebliche Brandgefahr z.B. durch Blitzschlag bei anhaltender Trockenheit aus, verschärft durch eine unterirdische Erdgasleitung.
Nach 1990 sei das Grundstück in den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Schachtgelände Zobes, Neuensalz, Mechelgrün“ aufgenommen worden, der jedoch nicht umgesetzt worden sei. Über die zur Abdeckung vorgesehene Teilfläche läge ein radiologisches Gutachten mit Messwerten von 1990 vor. Es seien radioaktive Kontaminationen, verursacht durch die ehemalige Nutzung als Schachtgelände und den Verbau von Haldenmaterial zur Geländeregulierung, nachgewiesen worden. Nach den damals bekanntgemachten Messwerten der spezifischen Aktivitäten in den Bodenproben wäre auf dem betroffenen Grundstück Ra-226 bis zu 0,5 Bq/g zu erwarten. Die Messwerte müssten für endgültige Aussagen, aus denen sich der Sanierungsbedarf und der Sanierungsumfang ableiten ließen, aktualisiert werden.
Vom Landesamt für Umwelt und Geologie wären deshalb zurzeit keine aussagefähigen Untersuchungsergebnisse zu erhalten. Durch die Wismut GmbH würden gegenwärtig Untersuchungen durchgeführt, die zu aussagekräftigen Ergebnissen führen sollen.
Bei der beabsichtigten Nutzung als Industriestandort sei unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen eine spezifische Aktivität von weniger als 1 Bq/g zulässig. Wegen der angetroffenen Unstetigkeiten sollte der Boden aber abgedeckt werden, um die Ortsdosisleistung von 300 µSv/h nicht zu überschreiten.
Bauziel sei die schrittweise Beseitigung der auf dem Grundstück gelagerten Altreifen, Fenster und anderer Althölzer, die Abdeckung des Bodens und eine Rekultivierung des Grundstücks der RABA, um es baureif herzurichten.
Durch die zugleich geplante Profilierung des Geländes und die damit verbundene Schaffung eines Gefälles in Richtung Talaue solle das Einsickern von Oberflächenwasser zum Schutze des Grundwassers minimiert werden.
Die Abdeckungsfläche betrüge 9.800 m². Die Abdeckung sollte in Höhe von 30 cm mit ca. 3.000 m³ Profilierungsmaterial und in Höhe von 50 cm mit 5.000 m³ Abdeckungsmaterial erfolgen. Auf diese Weise sollte die natürliche Bodenfunktion des Geländes in ausreichender und standortangepasster Weise wieder hergestellt werden. Bis zur späteren Nutzung wäre eine Rasenansaat mit Gebrauchsrasenmischung RSM 2.2 vorgesehen.
Anfang März 2008 stellte das Landratsamt im Zuge einer Vorprüfung fest, dass die eingereichten Bauunterlagen unvollständig wären, und forderte die RABA auf, zwei weitere Bauplanmappen und Bauzeichnungen von den Längs- und Querschnitten der geplanten Bodenabdeckung nachzureichen. Die RABA hatte die Einreichung derartiger Zeichnungen im Hinblick auf die Natur des „Bauwerks“ nicht für erforderlich gehalten.
Ende April 2008 erhielt die RABA ein Schreiben vom Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie, in dem das Amt auf den im März 1998 gestellten Antrag der RABA auf Genehmigung der Vorhaltung einer Zwischenlagerfläche für reinmineralischen Bauschutt zur Aufbereitung auf dem ihr gehörenden Grundstück einging. In dem Schreiben heißt es u. a.:
„Für die gesamte Fläche des Gewerbegebietes liegt uns ein radiologisches Gutachten vor. Es wurden radioaktive Kontaminationen, verursacht durch die ehemalige Nutzung als Schachtgelände und den Verbau von Haldenmaterial zur Geländeregulierung, nachgewiesen.
Die von Ihnen vorgesehene Lagerfläche ist ebenfalls belastet. Nach den vorliegenden Messwerten der spezifischen Aktivität in den Bodenproben wurden für Ra-226 bis zu 0,5 Bq/g nachgewiesen.
Die deutsche Strahlenschutzkommission hat für die Freigabe von durch Uranabbau kontaminiertem Gelände zur Nutzung als Industriestandort folgende Freigabekriterien empfohlen:
Spezifische Aktivität < 0,2 Bq/g → keine Nutzungseinschränkung
Spezifische Aktivität < 1 Bq/g → Freigabe mit folgenden Einschränkungen möglich:
…
Alle neuen Gebäude sind auf freigegebenen Standorten so zu planen, dass durch geeignete Bauweise die zu erwartende Radonkonzentration 250 Bq/m³ nicht überschreitet.
Für die Zwischenlagerfläche sind die Voraussetzungen bezüglich der spezifischen Aktivität gegeben. Hinsichtlich der Ortsdosisleistung (ODL) besteht jedoch Handlungsbedarf insofern, als die Bereiche mit ODL > 300 µSv/h abgedeckt werden sollten, was von Ihnen perspektivisch beabsichtigt ist. Aus Strahlenschutzvorsorgegründen empfehlen wir Ihnen, auf die Zwischenlagerfläche eine Trennschicht zum Untergrund von 30 cm recyceltem nicht radioaktiv kontaminiertem Boden und befestigten Bauschutt aufzubringen. Damit wird gewährleistet, dass bei der Benutzung der Fläche nicht in den radioaktiv kontaminierten Boden eingegriffen und eine Verschleppung von kontaminiertem Bodenaushub verhindert wird.
Für die Errichtung dieser Lagerfläche ist kein strahlenschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Für die spätere Rekultivierung des gesamten Grundstückes ist uns ein Sanierungskonzept vorzulegen, da bei dieser Maßnahme mit möglichen Eingriffen in den kontaminierten Boden, z. B. beim Verlegen neuer Leitungen, gerechnet werden muss.“
Am 29. April 2008 erhielt die RABA folgenden Bescheid des Landratsamtes:
Die Ablagerung von Erdstoff auf dem Flurstück 182/8 der Gemarkung Mechelgrün wäre sofort einzustellen. Bei Nichtbefolgung der angeordneten sofortigen Vollziehung würde ein Zwangsgeld von 2.000 Euro erhoben. Die Gebühren für den Bescheid betrügen 100 Euro, die Auslagen 3,45 Euro.
Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, dass das Bauantragsverfahren noch nicht abgeschlossen wäre. Die Ablagerung der Erdmassen wäre als Baubeginn zu werten. Auch die Zwischenlagerung wäre genehmigungspflichtig. Die sofortige Vollziehung könnte angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten sei. Das wäre hier der Fall. Eine Weiterführung des Bauvorhabens während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens würde die Baurechtsbehörde vor vollendete Tatsachen stellen. Die sofortige Vollziehung läge auch im Interesse des Bauherrn, da bei einem notwendigen Rückbau die Schwere des Eingriffs verringert werden würde.
Da das Landratsamt zwar die sofortige Vollziehung des Baustopps ausführlich, die Genehmigungspflichtigkeit der Zwischenlagerung jedoch überhaupt nicht begründet hatte, bat die RABA um Mitteilung der betroffenen Rechtsgrundlagen. Das Landratsamt hatte sich auf § 63 SächsBO bezogen, der jedoch zur Begründung der Genehmigungspflicht nichts hergibt.
In ihrer Antwort verwies die Behörde auf § 59 Abs. 1 SächsBO; vorliegend ein lapidarer Hinweis, denn die betreffende Vorschrift lautet:
„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.“
In § 60 SächsBO, auf den § 59 Abs. 1 verweist, heißt es:
„Keine Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen
…
nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme …
…
Anlagen, die nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG vom 27. September 1994 —) einer Genehmigung bedürfen.“
Einschlägig ist auch § 61 Abs. 1 Ziffer 8 SächsBO, auf den § 59 Abs. 1 SächsBO ebenfalls verweist. Danach sind
„verfahrensfrei … Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich (der hier vorliegt, der Verfasser) bis zu 300 m².“
Um den rechtlichen Hintergrund zu vervollständigen, seien auch noch die hier relevanten Vorschriften des § 35 BauGB zitiert: Absatz 1 Ziffer 3 bestimmt, dass
„im Außenbereich … ein Vorhaben nur zulässig (ist), wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, …, Wärme … dient.“
Absatz 3 definiert die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange. Sie liegt insbesondere vor, wenn das Verhalten unter anderem gemäß Ziff. 5
„Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.“
Gerade diese zuletzt zitierte Vorschrift hätte der Bauaufsichtsbehörde Veranlassung geben müssen, die angebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Belange durch die Zwischenlagerung des Erdstoffs und seine spätere Ausbringung zur Abdeckung des verstrahlten Bodens darzulegen, um die Untersagung der Lagerung zu rechtfertigen.
In einem „Versagungsbescheid“ vom 14.5.2008 lehnte das Landratsamt die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens als bauplanungsrechtlich unzulässig ab:
Dem im Außengebiet geplanten Bauvorhaben stünde § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, da Belange des Bodenschutzes beeinträchtigt würden. (Welche das waren, wurde nicht gesagt.) Ob die Abdeckung mit Bodenmaterial mit dem Ziel einer Rekultivierung notwendig wäre, könnte derzeit nicht beurteilt werden. Über den vorhandenen Zustand des Bodens lägen keine Untersuchungen vor. Entsprechend könnte derzeit auch nicht beurteilt werden, ob eine strahlenfachlich begründete Sanierung der Fläche erforderlich wäre.
Das oben zitierte Gutachten des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 28. 4. 1998 über die tatsächliche Strahlenbelastung des Grundstücks dürfte dem Landratsamt bekannt gewesen sein. Das Landratsamt wusste auch, dass das benachbarte, dem EVV gehörende Grundstück bereits abgedeckt worden war. Zu diesem Zweck musste sogar ein Wäldchen gerodet werden.
In dem Versagungsbescheid hieß es dann weiter,
über eine eventuell notwendige Rekultivierung/Sanierung könnte somit erst nach der Beräumung der Fläche bei Kenntnis der konkreten Nutzungsabsichten und -möglichkeiten und auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse zur Beschaffenheit der Böden und zu den konventionellen Schadstoffen im Boden entschieden werden. Derzeit bestünde nach Auskunft der sächsischen Strahlenbehörde und des Sanierers Wismut AG keine strahlenschutzseitige Sanierungsnotwendigkeit.
Diese Behauptung steht im Widerspruch zu dem Schreiben des Sächsischen Landesamtes für Umweltschutz und Geologie vom 28.4.1998. Das Landratsamt müsste entgegen seiner Behauptung auch die Absicht der RABA, auf dem Gelände synthetisches Erdgas zu erzeugen, gekannt haben.
In Verkennung des Zweckes der Zwischenlagerung von Erdstoff auf dem Grundstück der RABA führte das Landratsamt dann in seinem Ablehnungsbescheid weiter aus,
die bereits durchgeführte und geplante Ablagerung von Bodenmaterial könnte derzeit keinem nach Anhang 2 B KrW-/AbfG aufgeführten Verwertungsverfahren zugeordnet werden. Daher wäre von einer illegalen Entsorgung außerhalb einer nach § 27 KrW-/AbfG zugelassenen Beseitigungsanlage auszugehen. Daraus, dass die Gemeinde Neuensalz die Zulassung des Vorhabens befürwortet habe, ergäbe sich keine Verpflichtung des Landratsamtes Vogtlandkreis, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Am 29. Mai 2008 legte die RABA Widerspruch gegen den Bescheid über die Einstellung der Ablagerung von Erdstoff und am 13. Juni 2008 gegen den Bescheid vom 14.5.2008 ein, mit der das Landratsamt den Antrag auf Abdeckung einer radioaktiv verstrahlten Teilfläche des Flurstücks 182/8 abgelehnt hatte.
In der Begründung ihres Widerspruchs gegen diesen Ablehnungsbescheid machte die RABA geltend,
dass das Gelände zwar Außengebiet, aber bereits zu DDR-Zeiten als Abfall- und Aufbereitungsstandort ausgewiesen worden sei. Das ehemalige Flurstück 182/3 (jetzt 182/8) sei bis zum Jahre 2004 Teil einer Hausmülldeponie gewesen, zu der auch Abfälle angeliefert und abgelagert oder bis zu ihrer Verwertung zwischengelagert worden seien. Das heutige Flurstück 182/8 wäre immer Teil einer Altreifendeponie aus dieser Zeit gwesen. Darüber hinaus wäre es auch Aufbereitungsstandort für Wismut-Abraummaterial der ehemaligen VEB-Hartsteinwerke gewesen. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zwickau handelte es sich um einen Standort mit baurechtlichem Bestandsschutz gemäß Art. 19 Einigungsvertrag.
Unabhängig davon hätte das Landratsamt trotz mehrfacher Aufforderung nicht dargelegt, inwiefern die beantragte Abdeckung die Belange des Bodenschutzes beeinträchtigte.
Dem Landratsamt wäre die Strahlenbelastung entgegen seiner Behauptung in dem Ablehnungsbescheid unter anderem durch das Schreiben des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 28.4.1998 bekannt , in dem auch auf die Notwendigkeit einer Abdeckung hingewiesen worden sei. Zudem wären alle von der RABA über die Jahre hinweg eingesetzten Wachhunde von Krebs befallen worden und hätten eingeschläfert werden müssen.
Der Vorwurf der illegalen Entsorgung von Baumaterial würde zurückgewiesen; es handelte sich um die Bevorratung von unbelastetem Bodenmaterial für die geplante und beantragte Erdbaumaßnahme.
Am 28.5.2008 führte ein akkreditiertes Geoanalytikbüro eine Ortsdosis-Feldnachmessung auf dem Flurstück 182/8 durch. Die 16 gemessenen Werte lagen in 13 Fällen zwischen 300 und 550 µSv/h und in jeweils einem Fall über 650, über 1.100 und über 2.000 µSv/h.
Am 11.9.2008 wies die Landesdirektion Chemnitz den Widerspruch der RABA vom 29. 5. 2008 gegen die Baueinstellungsverfügung vom 29. 4. 2008 mit der Begründung zurück,
der Zwischenlagerplatz wäre nicht genehmigungsfrei. Das genehmigungspflichtige Bauvorhaben sei ohne Baugenehmigung und ohne Baubeginnanzeige begonnen worden.
Das Ermessen sei vom Landratsamt fehlerfrei ausgeübt worden. „Insbesondere (wären) Baueinstellungen ein Fall des intendierten Ermessens, in dem das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die in der Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge bereits indiziert.“ Die Landesdirektion führte dann weiter aus, die Baueinstellung hätte nach allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen auch präventiv ergehen können, da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bestanden hätten.
Im Interesse einer gütlichen Einigung schrieb der regionale Berater der RABA am 19.9.2008 einen Brief an den Landrat, in dem er ihn nach einem „intensiven und konstruktiven Telefonat“ mit dem Präsidenten der Landesdirektion Chemnitz auf dessen Anregung um einen Termin für ein Gespräch zur Lösung der Probleme auf dem ehemaligen Schachtgelände bat.
Dieser Gesprächstermin sollte vor Ort stattfinden und auch eine Begehung einschließen. Hierbei sollte auch die Problematik des Altreifenlagers (Brandgefahr) besprochen werden.
An dem Gespräch sollten unter anderen auch eine Vertreterin des Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Ingenieurbüros teilnehmen, das den Abdeckungsplan entworfen hatte.
Der Landrat teilte dem regionalen Berater daraufhin am 2.10.2008 mit, dass in einem Gespräch seines Dezernenten mit dem Präsidenten der Landesdirektion dieser erklärt hätte, dass von seiner Seite aus zum jetzigen Zeitpunkt ein Gespräch keinesfalls als sinnvoll erachtet würde. Vielmehr wäre es erforderlich, die vorgelegten Unterlagen zu qualifizieren, um die entsprechenden Anträge bearbeiten zu können.
Der Landrat bat den regionalen Berater, die erforderlichen Anträge einzureichen und versicherte ihm, dass er in seinem Haus Anweisung geben würde, diese kurzfristig zu verbescheiden.
Am 9.10.2008 wandte sich die Landesdirektion wegen des Widerspruchs gegen die Versagung der beantragten Bodenabdeckung an die RABA. In ihrem Schreiben führte sie aus,
dass vor Erteilung einer Baugenehmigung die abfall- und bodenschutzrechtliche Gefährdungssituation zusammen mit dem Landratsamt Vogtlandkreis geklärt werden müsste. Dazu bedürfte es einer Baugrunduntersuchung durch ein autorisiertes Ingenieurbüro (radiologische Beschaffenheit, Beschaffenheit der Böden, Aussagen über konventionelle Schadstoffe im Boden). Erst auf dieser Grundlage könne entschieden werden, welche Maßnahmen zu ergreifen wären und ob die beantragte Aufschüttung zulässig wäre oder ob beispielsweise ein Abtransport des Bodens zu erfolgen hätte. Die RABA solle diese Fragen klären und die Ergebnisse vorlegen.
Die RABA stellt dazu fest, dass dem Landratsamt auf Grund der Verlegung einer Regenwasserrohrleitung von der Hausmülldeponie über das Gelände der RABA und durch den damit verbundenen Bauantrag die Beschaffenheit des Untergrunds genau bekannt ist.
Das Unternehmen wird nunmehr die Ausarbeitung eines umfassenden Bauantrages für das beabsichtigte Energieerzeugungsprojekt nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in Angriff nehmen.
Stand der Falldarstellung: 12/2008