Helmut Fritsche, Klosterbrauerei Neuzelle GmbH

Bier oder kein Bier – Im Dschungel der Bürokratie

Der Eigentümer der Klosterbrauerei Neuzelle im Land Brandenburg – Herr Fritsche – übernahm 1992 mit dem Erwerb der Brauerei auch ein historisches Schwarzbier, dem nach Abschluss des Brauprozesses Raffinade zugesetzt wird, um ein vollmundiges, stark malzaromatisches, würziges, in seiner Art einzigartiges Geschmacksprofil zu erzeugen. Konnte diese Spezialität bis zur Wiedervereinigung noch als Bier bezeichnet werden, so geriet Herr Fritsche danach mit der Bezeichnung des Schwarzbieres als Bier in Konflikt mit dem Reinheitsgebot des Vorläufigen Biergesetzes, das aber in § 9 Absatz 7 durchaus besondere Biere zulässt, die vom Reinheitsgebot abweichen dürfen und von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden müssen. Es folgte ein dreizehn Jahre währender Rechtsstreit um das in der Zwischenzeit in „Schwarzer Abt“ umbenannte Bier. Acht Anträge auf Genehmigung der Herstellung und des Inverkehrbringens des Getränkes „Schwarzer Abt“ im Inland unter der Bezeichnung Schwarzbier und zwei Verwaltungsgerichtsprozesse waren erforderlich, bis das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2005 die Sache zugunsten von Herrn Fritsche entschied. Die Revisionsentscheidung verpflichtete das Ministerium, der Klosterbrauerei eine Genehmigung für das Herstellen ihres Getränks „Schwarzer Abt“ und dessen Inverkehrbringen als Bier zu erteilen. Das Gericht ordnete das Produkt von Herrn Fritsche als ein besonderes Bier im Sinne von § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes ein.

Als die Behörde dem siebten Genehmigungsantrag der Klosterbrauerei erneut mit einer Weigerung begegnete, das Getränk „Schwarzer Abt“ als Bier anzuerkennen, entschloss sich diese, einen Antrag auf Freistellung von der Biersteuer zu stellen. In einem Gutachten kam die Oberfinanzdirektion (Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt) zusammen mit dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) zu dem Ergebnis, dass das Produkt „Schwarzer Abt“ als Bier im Sinne von § 1 des Biersteuergesetzes anzusehen sei. Das Landwirtschaftsministerium blieb dennoch uneinsichtig und begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass es sich zwar um Bier im Sinne des Stoffbegriffs handele, letzterer jedoch nicht dem lebensmittelrechtlichen Bierbegriff entspreche.

 

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