Nominiert 2020: Holger Linden, Bäckerei Wildbadmühle GmbH & Co. KG, Traben-Trarbach, Rheinland-Pfalz vs. Bäcker-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region

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Bäckermeister wehrt sich erfolgreich gegen Zwangsgebühren für Nichtinnungsmitglieder

Herr Linden wurde mit dem hier dargestellten Fall für den Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2020 nominiert. Holger Linden ist geschäftsführender Gesellschafter der Bäckerei Wildbadmühle GmbH & Co. KG und betreibt an ihrem Hauptsitz im rheinland-pfälzischen Traben-Trarbach eine Bäckerei mit 12 angeschlossenen Filialen und insgesamt 120 Mitarbeitern, von denen 15 Auszubildende in unterschiedlichen Lehrjahren sind. Nachdem die Bäckerei-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region (kurz: MEHR) Herrn Linden im April 2018 dazu aufforderte, Lehrlingsbetreuungsgebühren für seine zwei neu eingestellten Auszubildende zu bezahlen, obwohl das Unternehmen von Herrn Linden kein Innungsmitglied war, setzte er sich hiergegen zur Wehr. Herr Linden kritisierte, dass er die von der Innung angebotenen Leistungen nicht nutze bzw. ihm diese keine zurechenbaren Vorteile verschaffen und daher eine Gebührenerhebung, die zudem unverhältnismäßig hoch sei, nicht gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht Trier gab ihm in seinem Urteil vom 19.03.2019 recht, insbesondere, weil es von Seiten der Innung schon an einer hinreichend bestimmten Festlegung eines Leistungskatalogs fehlte und eine nicht gerechtfertigte Belastung der Nich-Innungsmitglieder vorliege. Der Fall von Herrn Linden illustriert beispielhaft, dass wenn die Verwaltung von gesetzlichen Ermächtigungen Gebrauch macht, hierbei wichtige Regeln zu beachten sind, um das Eintreten von Misständen und Benachteiligungen zu vermeiden. Herr Linden hat mit seinem Fall für viele andere Unternehmer und für das Gemeinwohl einen wichtigen Beitrag für mehr Transparenz, Regelkonformität und Rechtssicherheit geleistet. Am 04.04.2017 beschloss die Innungsversammlung der MEHR die Einführung einer sog. Lehrlingsbetreuungsgebühr für alle Ausbildungsverhältnisse zu erheben, die ab dem 01.08.2017 in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge der Handwerkskammer Trier eingetragen werden. Gebührenschuldner waren die jeweiligen Ausbildungsbetriebe.

Info: Die Handwerksinnung ist gem. § 53 S. 1 HwO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt sie mit Genehmigung ihrer Satzung, die durch die Handwerkskammer als zuständige Behörde erteilt wird. Bei der Innung handelt es sich um einen mitgliedschaftlich organisierten rechtsfähigen Verband, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt. Gleichwohl erfüllt die Handwerksinnung nicht nur staatliche Aufgaben und ist insofern Träger mittelbarer Staatsverwaltung, sondern agiert in ihrer Funktion als Selbstverwaltungskörperschaft ebenso als gleichsam staatsdistanzierte Interessenvertretung der in ihr zusammengeschlossenen Handwerker. Allein unter dem Dach der Kreishandwerkerschaft MEHR sind 23 Innungen, darunter auch die Bäckerinnung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region (MEHR), mit etwa 1.000 Betrieben zu Hause.

Für Mitglieder der MEHR ist die Lehrlingsbetreuungsgebühr bereits im Jahresbeitrag enthalten. Nach § 1 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührenordnung der Innung setzt sich der Beitrag für Mitglieder aus einem Grundbeitrag (§ 2 der Satzung) und einem Zusatzbeitrag (§ 3 der Satzung) zusammen. Die Erhebung der Lehrlingsbetreuungsgebühr für Nichtinnungsmitglieder begründete die MEHR damit, dass sie in der Betreuung des Ausbildungswesens erhebliche Leistungen (die durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden würden) erbringe, die auch Ausbildungsbetrieben, die nicht Innungsmitglieder sind, nutzen und zugute kämen. Mit Bescheiden vom 30.04.2018 forderte die MEHR Herrn Linden auf, für seine in diesem Jahr neu eingestellten Auszubildende eine Lehrlingsbetreuungsgebühr für die gesamte Ausbildungszeit (drei Jahre) in Höhe von jeweils 180,- EUR zu zahlen. Herr Linden, der aus Überzeugung kein Innungsmitglied ist, legte Widerspruch gegen die Bescheide ein und verwies darauf, dass zwischen ihm und der Innung keine Rechtsbeziehung bestünde und auch anderweitig keinerlei Leistungserbringung vereinbart wurde. Innung verweist auf Inanspruchnahme bestimmter Leistungen durch Nichtinnungsmitglieder Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2018 wies die MEHR den Widerspruch gegen die Bescheide zurück und verwies darauf, dass sie zwar von Nichtinnungsmitgliedern keine Beiträge verlangen könne, jedoch gemäß § 73 Abs 2 Handwerksordnung (kurz: HwO)  für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen grundsätzlich Gebühren erheben dürfe und diese aufgrund der Regelung in § 61 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 HwO auch von Nichtinnungsmitgliedern, wenn diese die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen. Von dieser Ermächtigung habe die Innung bei der Belastung von Herrn Lindens Unternehmen Gebrauch gemacht.

§ 61 Gesetze zur Ordnung des Handwerks

(…) 2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen 1.(…) 2. die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden; (…)

Zu den Leistungen, die auch Nichtinnungsmitglieder in Anspruch nähmen, führte die MEHR auf, dass
      • sie einen erheblichen Anteil daran habe, dass für die Auszubildenden im Bäckereihandwerk der Schulstandort in Bernkastel verblieben sei,
      • die Schule auch mit ihrer finanziellen Unterstützung geeignete Fachräume unterhalten könne und durch einen ständigen Austausch mit der Schule eine praxisnahe Beschulung erfolge
      • sie in der Werbung um Berufsnachwuchs aktiv sei und mit anderen Innungen regelmäßig an verschiedenen Berufsinformationsveranstaltungen teilnehme,
      • mit den feierlichen Lossprechungsfeiern den Gesellen einen würdigen und öffentlichkeitswirksamen Abschluss der Lehrzeit biete und
      • auch Auszubildende und Ausbilder in allen Fragen der Ausbildung durch ihre Lehrlingswarte, die Mitglieder in den Gesellenprüfungsausschüssen und durch die Geschäftsstelle berate.
Herr Linden kritisierte, dass er – der sich ganz bewusst gegen eine Mitgliedschaft in der Innung entschied – die o.g. Leistungen nicht nutzen bzw. diese keine Gebührenerhebung ihm gegenüber rechtfertigen würde. Weiterhin kritisierte er – insbesondere in der Gesamtschau auf die Beitragserhebung bei Mitgliedern der Innung – die für Nichtinnungsmitglieder festgesetzte Höhe der Gebühr. Da das Unternehmen von Herrn Linden jährlich bis zu fünf neue Auszubildene einstellt, käme nach der neu festgesetzten Gebühr der Innung für die Lehrlingsbetreuung für Herrn Linden jährliche Zusatzkosten in Höhe von bis zu 900 EUR zu. Dieser Betrag würde den von der Innung (für das Beitragsjahr 2016) festgesetzten maximalen Jahresbeitrag ihrer Mitglieder (1.112,95 EUR), bei denen die Lehrlingsbetreuungsgebühr – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl – „inklusive“ ist, nur um gut 100 EUR übersteigen. Aufgrund seiner Überzeugung, dass den von der MEHR erhobenen Gebühr keine dieser zurechenbaren Leistung gegenüberstünde und auch die Höhe ihn als Nichtinnungsmitglied unverhältnismäßig benachteilige, reichte Herr Linden am 22.10.2018 Klage am Verwaltungsgericht Trier ein. Dämpfer für Innung: Erhobene Gebühr mit allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts nicht vereinbar Das Verwaltungsgericht Trier gab Herrn Linden in seinem Urteil vom 19.03.2019 (Az.: 2 K 5291/18.TR) recht. Es führte aus, dass die von der MEHR von Nichtinnungsmitgliedern erhobene Lehrlingsbetreuungsgebühr den im Gebührenrecht geltenden Grundsätzen (Äquivalenzprinzip, Kostendeckungsprinzip und Gleichheitsprinzip) aus mehreren Gründen nicht gerecht werde und daher rechtswidrig sei. So vertrat das Gericht die Auffassung, dass es sich bei den von der MEHR aufgeführten „Gründen“, die eine Erhebung rechtfertigen sollte, um ein beschriebenes „Leistungspaket“ handeln würde, welches den Anforderungen an die vorgeschriebene Bestimmtheit von Gebührentatbeständen nicht genüge. Weiterhin müsse die Gebührenhöhe dem Maß der Benutzung oder der Inanspruchnahme im Einzelfall entsprechen. Obwohl zwar grundsätzlich zwischen Nichtinnungsmitgliedern und Mitgliedern eine Differenzierung zulässig wäre (dann aber nur unter Aufführung eines nachvollziehbaren Maßstabes aufgrund der Nutzung der Leistungen), stelle die Bemessung der Gebühr von Nichtinnungsmitgliedern durch die MEHR eine unverhältnismäßige Belastung dar. Weiterhin entschied das Gericht, dass die MEHR, bei der Kalkulation der Gebühr, Kosten zugrunde gelegt habe, die nicht mehr vom Zweck der Gebühr gedeckt seien. So wurden nämlich von der MEHR Kosten aufgeführt, welche der Gewinnung von beruflichem Nachwuchs (Akquirierung von neuen Ausbildungsverhältnissen) dienten, was mit der Betreuung von Lehrlingen während ihrer Ausbildungszeit (so der Gebührentatbestand) nichts zu tun habe. Auch wurden Investitionskosten anderer Innungen (Dachdeckerinnung und Schreinerinnung) mitaufgeführt, die jedoch der Höhe nach wesentlich von denen der Bäckerinnung abwichen und daher nicht unter Berücksichtigung des sog. Solidaritätsgedankens zusammengefasst werden durften. Die Frage, ob es sich bei der Lehrlingsbetreuungsgebühr überhaupt um eine Gebühr handelt oder – wie von Herrn Linden behauptet – um einen „versteckten Beitrag“, entschied das Gericht zwar nicht abschließend, führte aber hierzu folgendes aus:

„(…) Nach (…) wird eine Lehrlingsbetreuungsgebühr (für die gesamte Ausbildungszeit) in Höhe von 180,- EUR erhoben, wenn ein Ausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen wird. Die Heranziehung zu einer Lehrlingsbetreuungsgebühr wird demnach von der Eintragung in die Lehrlingsrolle und damit von der Benutzung der Einrichtung durch Auszubildende der Nichtinnungsmitglieder abhängig gemacht. Eine Anknüpfung des Gebührentatbestandes an eine tatsächliche Inanspruchnahme einer konkret definierten Leistung stellt dies erkennbar nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, welche Leistungen der Beklagten die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe zu diesem Zeitpunkt bereits in Anspruch genommen haben oder in absehbarer Zeit nehmen werden. Konkrete gebührenpflichtige Leistungen sind nicht in der Vorschrift festgelegt. Nach den Ausführungen der Beklagten werden zu diesem Zeitpunkt jedoch beispielsweise bereits Gebühren für die Teilnahme an der Lossprechungsfeier veranlagt, wobei diese Feier erst am Ende des Ausbildungsverhältnisses stattfindet und eine Teilnahme an dieser Veranstaltung ungewiss ist. Mithin spricht viel dafür, dass dies keinen Gebührentatbestand mehr darstellt, sondern hier vielmehr eine Abgabenerhebung für die Bereithaltung von Einrichtungen, die für die Auszubildenden und Betriebe von Vorteil sind, ohne dass es darauf ankommt, dass sie im konkreten Fall tatsächlich genutzt werden, erfolgt. Eine solche Beitragserhebung ist allerdings nur gegenüber Innungsmitgliedern zulässig. Sollen mehrere, ggf. auch zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt werden, muss ein gestraffter Leistungskatalog beschlossen werden. (…)“

Ausblick und Folgen des Urteils Herr Linden hat nach dem Urteil viele positive Rückmeldungen von anderen Unternehmern erhalten. Wie berichtet haben ihn viele (auch branchenfremde) Betriebe, die er gar nicht kannte angerufen (Kfz-Werkstätten, Metzgereien, Eisdielen etc.) und geäußert, dass sie sein Vorgehen gegen die Gebühr gutheißen. Angesichts der deutlichen Gerichtsentscheidung – eine Berufung wurde nicht zugelassen – stellt sich die Frage, wie seitens der Innungen mit den seit 2017 von Nichtinnungsmitgliedern kassierten Gebühren verfahren wird. Denn zunächst profitiert nur Herr Linden vom Ausgang des Verfahrens, da er die Gebührenbescheide angefochten und mit dem Urteil deren Aufhebung erwirkte.  Fakt bleibt jedoch, dass die Innung von vielen Nichtinnungsmitgliedern, die die Bescheide nicht anfochten, zu Unrecht Gelder vereinnahmt hat. Bei der MEHR wurden bislang durch die Gebühr von 84 Nichtinnungsmitgliedern 19.800 EUR eingenommen. (Quelle: volksfreund.de vom 04.04.2019) Nach dem Urteilsspruch kündigte der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft MEHR an, im Jahr 2019 auf eine Gebührenerhebung zu verzichten und an einer rechtskonformen Ausgestaltung arbeiten zu wollen. (Quelle: volksfreund.de vom 24.03.2019, in Trier erschienene Tageszeitung) Allzu häufig berichten Teilnehmer im Projekt „Bürokratie-Therapie“ von Zwangsbeiträgen und Gebühren, bei denen unklar bleibt, welche konkreten Leistung und/ oder Vorteile die Entrichtung den Gebührenschuldnern bringt. In der Praxis sind diese Beiträge häufig unterhalb der „finanziellen Schmerzgrenze“ angesiedelt, was dazu führt, dass die meisten Betroffenen ein (zeit-)aufwendiges Verwaltungs- oder gar Gerichtsverfahren scheuen und lieber zahlen. Um so wichtiger und wertvoller ist das exemplarische Engagement von Herrn Linden, der sich gegen eine Hinnahme des Verwaltungshandelns entschied und hierdurch Verbesserungen auf den Weg brachte, die vielen zugute kommt. Stand der Falldarstellung: 20.05.2020 Weitere Informationen zum Fall: 02.07.2020: eifelzeitung.de – Bäckermeister Holger Linden nominiert für den Werner-Bonhoff-Preis-wieder-den-§§-Dschungel 04.04.2019: webbaecker.de – Wildbadmühle: wehrt sich erfolgreich gegen Bäckerinnung 29.03.2019: volksfreund.de – Gebühr oder nicht Gebühr, das ist die Frage

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