„Werner-Bonhoff-Preis“ Gewinner 2020
Peer Sachteleben, Schlehbaumhof, Osnabrück, Niedersachsen vs. Stadt Osnabrück – Bauamt

F. Schildmann/ Wochenblatt

Die Krux des mobilen Schweinestalls: Konzept zur artgerechten Nutztierhaltung als Herausforderung für Behörden

Inspiriert durch seine Erfahrungen während des Studiums der ökologischen Landwirtschaft, entschloss sich Peer Sachteleben bei Gründung seines Betriebes für die Freilandhaltung seiner Tiere, bei der das Tierwohl im Vordergrund steht. Sein Ziel war es, auf seinem Hof ein geschlossenes System – von der Sauenhaltung über die Ferkelaufzucht bis hin zur Mast – entstehen zu lassen, mit möglichst geringer Einwirkung von außen. Die Idee: Boden, Pflanzen und Nutztiere profitieren gegenseitig voneinander und bilden somit eine nachhaltige Ressource.

Seine ursprünglich geplante Freilandhaltung konnte er aufgrund der laut Veterinäramt bestehenden Gefährdung durch die Schweinepest nicht umsetzen, fand aber dank seines Erfindungsgeistes eine gute Alternative. Diese führte jedoch bauordnungsrechtlich zu Problemen, da sich das zuständige Bauamt nicht durchringen konnte, die mobilen Schweineställe wie mobile Hühnerställe als verfahrensfrei einzuordnen und somit ein förmliches Baugenehmigungsverfahren erforderlich wurde, welches knapp zwei Jahre andauerte.

Der Fall von Herrn Sachteleben beleuchtet beispielhaft den Themenkomplex einer mangelnden Problemlösungsorientierung der Verwaltung auf Vorhaben, die keineswegs allein positive unternehmerische Aspekte, sondern auch Interessen des Gemeinwohls in sich vereinen. Gerade in Zeiten, in denen sowohl Bürger als auch Politik in der Tierhaltung und Fleischproduktion eine Stärkung des Tierwohls und des Verbraucherschutzes fordern, wäre es wünschenswert, entsprechende praktische Umsetzungsbemühungen nicht unnötig zu erschweren und die Pionierarbeit zu unterstützen.

Peer Sachteleben ist auf dem Schlehbaumhof im niedersächsischen Osnabrück aufgewachsen. Zuletzt hatten seine Urgroßeltern auf dem Hof Tiere gehalten. Herr Sachteleben entschied sich, die Tradition seiner Vorfahren fortzuführen und absolvierte zunächst eine landwirtschaftliche Ausbildung, die er als duales Studium in ökologischer Landwirtschaft fortführte. Mit der Zeit entwickelte sich die Idee, auf dem heimischen Betrieb Schweine zu halten. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewirtschaftet er seit dem Jahr 2018 einen Bioland-zertifizierten Betrieb mit aktuell 7 Zuchtsauen und 50 Mastschweinen. Auf seinen 35 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche baut er Futtergetreide und Ackerbohnen für die Schweine an.

Alle zwei Wochen lässt Peer Sachteleben zwei bis drei Schweine bei einem regionalen Metzger schlachten und zu Wurst und Teilstücken verarbeiten, die er ohne Zwischenhändler direkt vertreibt.

Absage für Freilandhaltung aufgrund Gefährdung durch Schweinepest

Für seine ursprünglich geplante Freilandhaltung erhielt er jedoch im März 2016 vom Veterinärdienst des Landkreises Osnabrück eine Absage. In dieser heißt es „Die Genehmigung von Freilandhaltungen werden im Landkreis Osnabrück derzeit versagt, da eine Gefährdung durch Haus- oder Wildschweinpest gesehen wird und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.“

Das Veterinäramt teilte ihm mit, dass als Alternative zur Freilandhaltung eine Auslaufhaltung in Betracht käme. Bei dieser können die Tiere im Gegensatz zur Freilandhaltung jederzeit in einen Stall eingesperrt werden. Weiterhin sei üblich, dass die Tiere bei der Auslaufhaltung nachts in einen Stall eingesperrt werden. Das Veterinäramt informierte Herrn Sachteleben darüber hinaus, dass eine Auslaufhaltung nicht genehmigungspflichtig sei, jedoch könne das Veterinäramt Auflagen machen, wie die Umzäunung des Auslaufes auszusehen habe.

Um die Aspekte des Tierwohls trotz Versagung der Freilandhaltung in einem alternativen Haltungskonzept umzusetzen, musste der Jungunternehmer kreativ werden.

Erfindungsgeist des Jungunternehmers führt zu innovativem Konzept

Hochmotiviert und mit Unterstützung seines Vaters machte sich Herr Sachteleben an die Planung:

Heraus kam ein 2,88 m breiter und 7,12 m langer mobiler Schweinestall mit einem für die Tiere nutzbaren Innenraum von ca. 15 m².

Aufgrund des Nährstoff-managements (Kreislauf der Nährstoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium) werden die mobilen Ställe samt Auslauf etwa alle vier Wochen auf den Ackerflächen versetzt, so wird eine zu hohe Keimbelastung vermieden und die Böden können sich regenerieren.

Gleichzeitig erhalten die Schweine durch das Versetzen der Ställe regelmäßig eine saubere neue Auslauffläche.

Auf dieser bekommen die Tiere den nötigen Auslauf, können in der Erde graben, sich suhlen und ihren natürlichen Bedürfnissen nachgehen. Bei Erkrankungsgefahren, wie z.B. der Schweinepest, können die mobilen Ställe ganz normal verschlossen werden und erfüllen damit die Auflagen zum Seuchenschutz. 15 m² Platz bietet der Stall einer Sau und ihren Ferkeln und erfüllt damit Biostandard.

Herr Sachteleben setzte die vom Veterinäramt erwähnten Vorgaben an eine Umzäunung um und sicherte den Auslauf seiner Tiere mit einem Doppelzaun, der sowohl das Eindringen fremder Tiere sowie das Untergraben des Zaunes durch Tiere durch einen zusätzlichen Spanndraht wirksam verhinderte.

Förmliche Baugenehmigung für mobilen Schweinestall?

Nachdem Herr Sachteleben vom Veterinäramt „grünes Licht“ erhalten hatte, stellte sich für ihn jedoch auch die Frage, ob er für die mobilen Ställe eine bauordnungsrechtliche Genehmigung benötigte. Herr Sachteleben wollte nämlich eine Stallbauförderung des Landes Niedersachsens (Agrarinvestitionsförderungsprogramm) beantragen. Bei der Beantragung der Förderung war jedoch notwendig, dass er Angaben dazu tätigt, ob sein Vorhaben genehmigungsfrei ist oder genehmigungsbedürftig. Im zweiten Fall hätte er seinen Antragsunterlagen für die Förderung die bauordnungsrechtliche Genehmigung beifügen müssen.

Um diese Frage zu klären, wandte sich Herr Sachteleben im November 2017 an das zuständige Bauamt. Nach einem ersten persönlichen Gespräch übersandte er im Dezember 2017 seine Konzeptbeschreibung und erbat für den Fall, dass er keine förmliche Baugenehmigung für seine mobilen Ställe benötige, eine entsprechende Negativbescheinigung, so dass er die Stallbauförderung beantragen könne. Nachdem eine entsprechende Antwort zunächst ausblieb, wandte sich Herr Sachteleben im Februar 2018 erneut an das Bauamt und erfragte, ob sich die bestehende Praxis einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit für mobile Hühnerställe in Niedersachsen nicht auch auf mobile Schweineställe übertragen ließe. Denn die gesetzlichen Vorgaben, die für die genehmigungsfreien mobilen Hühnerställe galten, erfüllte er mit seinen mobilen Schweineställen auch.

Info: Gerade weil der bürokratische Aufwand zur Genehmigung von mobilen Hühnerställen als unangemessen hoch kritisiert wurde, änderte Niedersachsen im Jahr 2017 seine Bauordnung entsprechend und legte fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen für mobile Hühnerställe keine Baugenehmigung erforderlich ist.

§ 60 NBauO – Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige

(1) Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden (verfahrensfreie Baumaßnahmen). 2 Verfahrensfreie Baumaßnahmen sind auch die im Anhang genannten Baumaßnahmen.

Punkt 11.16 im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO

ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 450 m3 Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2 je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt.

Herr Sachteleben erhoffte sich, dass – da seine mobilen Ställe den o.g. Anforderungen entsprachen und lediglich den Unterschied boten, dass anstelle von Hühnern Schweine gehalten werden – die Behörde entsprechend handeln und in seinem Fall keine förmliche Baugenehmigung für notwendig erachten würden.

Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zu den mobilen Hühnerställen auf die mobilen Schweineställe läge auch aufgrund dieser Gesetzesänderung zugrundeliegenden Begründung nahe: Laut der Landesregierung sollten durch die Gesetzesänderung tiergerechte Haltung gefördert werden und hierfür insbesondere (bürokratische) Hürden abgebaut werden.

Bauamt sieht Verfahrensfreiheit nur für mobile Geflügelställe – mit zweifelhaften Argumenten

Im März 2018 teilte das Bauamt Herrn Sachteleben mit, dass es sich bei seinen mobilen Schweineställen nicht um genehmigungs- bzw. verfahrensfreie Baumaßnahmen handeln würde und daher eine förmliche Baugenehmigung erforderlich wäre. Zur Begründung führte das Bauamt in seinem Schreiben vom 19.03.2018 insbesondere aus, dass verfahrensfrei nur Gebäude seien, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt seien und keine Möglichkeit des Verschließens bzw. Einsperrens von Tieren bilden. Weiterhin seien nach Ziffer 11.16 des Anhangs zu § 60 Abs.1 NBauO ortsveränderlich genutzt und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe verfahrensfreie Baumaßnahmen. Da es sich bei den mobilen Ställen von Herrn Sachteleben jedoch um Ställe handelt, die „nicht der Geflügelhaltung dienen“, seien die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Die vom Bauamt mitgeteilten Gründe für die Entscheidung werfen jedoch einige Zweifel auf.

Zum einen verfügen auch die verfahrensfreien mobilen Hühnerställe regelmäßig über eine Vorrichtung, um die Tiere (zum Schutz / Transport) darin einsperren zu können und sind keine einfachen „Unterstände“ o.ä., sodass dieses Argument nicht zu überzeugen vermag. Weiterhin verfügen die mobilen Schweineställe von Herrn Sachteleben (genau wie mobile Hühnerställe) über eine Vorrichtung, aufgrund derer sie mithilfe eines Traktors fahrbereit sind und werden zweifellos ortsveränderlich genutzt, da sie alle vier Wochen umgesetzt werden. Die Voraussetzungen des Punktes 11.16 im Anhang zu § 60 Abs.1 NBauO erfüllt Herr Sachtleben durch seine mobilen Ställe – mit der einzigen Ausnahme, dass es sich um Schweine und nicht um Hühner handelt.

Für Herrn Sachteleben bedeutete die Entscheidung des Bauamtes nun, dass er für seine großen mobilen Ställe mit jeweils nutzbarem Innenraum von ca. 15 m² einen förmlichen Bauantrag stellen musste.

Herausforderung für Behörden: förmliches Bauantragsverfahren & neuartiges Konzept

Doch auch das förmliche Antragsverfahren gestaltete sich schwierig, da allein die Angabe des Flurstückes, auf dem das Vorhaben „erbaut“ werden sollte, im Fall von Herrn Sachteleben nicht ohne Weiteres zu bestimmen war: immerhin rotieren die mobilen Ställe alle vier Wochen auf einem Gesamtgrundstück von 35 ha und verschiedenen Flurstücken. Wie Herr Sachteleben mitteilte, empfahl ihm eine Sachbearbeiterin zunächst, eine Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO zu stellen, um darin einzelne Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit klären zu lassen. Diesem Rat kam Herr Sachteleben am 16.05.2018 nach. Leider erhielt er jedoch auf seine Bauvoranfrage keine zeitnahe Entscheidung, jedoch im Sommer 2018 den Rat, nun doch einen förmlichen Bauantrag zu stellen, da  zwischenzeitlich eine Anzeige eines Nachbarn von Herrn Sachteleben eingegangen sei, in der es hieß dass es sich bei seinen mobilen Ställen um sog. illegale Bauten handele. Daraufhin stellte Herr Sachteleben am 26.08.2018 einen förmlichen Bauantrag.

Zweifelhafte Aussagekraft des geforderten Immissionsschutzgutachtens

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren wurden zahlreiche Behörden beteiligt. So wurden von der unteren Wasserbehörde der Stadt Osnabrück, dem Veterinärdienst, der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Osnabrück und der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Stellungnahmen und Gutachten gefordert. Wie Herr Sachteleben mitteilte stieß er mit seinem Haltungskonzept, welches nicht so recht in die üblichen Formen passen wollte, im gesamten Genehmigungsverfahren immer wieder auf neue Hürden. Im Januar 2019 nahm er Kontakt mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Bezirksstelle Osnabrück auf und erklärte dort wiederholt sein Konzept und die dazugehörigen Abläufe, da im Genehmigungsverfahren weitere Angaben zur Nährstoffverwertung und den Geruchsimmissionen gefordert wurden.

Hier kritisiert Herr Sachteleben, dass ein vernünftiges Gutachten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) in seinem Fall kaum zu erstellen war, denn auf den 35 ha gibt es aufgrund der zig Möglichkeiten den Stall aufzustellen, ebenso viele Möglichkeiten von Emissionssituationen. Da es sich nicht um ortsfeste, sondern um „wandernde“ Emissionsquellen handelt, wurde vom Gutachter ein worstcase- Szenario angenommen und die Ställe auf den 7 Flächen gemäß des jeweils zur Verfügung stehenden Auslaufes (willkürlich) verteilt, welches damit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Betriebes entspricht.

Bezüglich der im Gutachten angesetzten Werte für die Geruchsemissionen ist davon auszugehen, dass diese in der deutlich Realität geringer sind, nicht aufgrund der geringen Anzahl der Tiere, sondern insbesondere weil in der Berechnung im Gutachten nicht berücksichtigt wurde, dass die Schweine von Herrn Sachteleben ihre Geschäfte vorwiegend draußen erledigen, im Gutachten wurden jedoch Werte für innen angenommen. Weiterhin werden die Ausscheidungen der Tiere bei Herrn Sachteleben draußen vom Ackerboden aufgenommen, was die Emissionen ebenfalls beeinträchtigt. In herkömmlichen Mastställen ist dies aufgrund der dort vorhandenen sog. Spaltböden nicht der Fall.

Dass die Grundlage im Gutachten die tatsächlichen Umstände nicht konkret abzubilden vermag, wird auch im Gutachten klargestellt. Hier heisst es „(…) Letztlich ist in diesem Fall nur eine Annäherung an die tatsächliche Geruchsbelastung möglich. Gründe hierfür sind die besondere Fallkonstellation (keine ortsfesten Quellen, keine gesicherten Emissionsfaktoren für Schweinemobilställe und Ausläufe) und die systemischen Grenzen des Ausbreitungsberechnungsmodelles AUSTAL. (…)“

Somit erscheint fraglich, warum ein derartiges Gutachten im Rahmen des Verfahrens als entscheidungserheblich und damit notwendig erachtet wurde, wenn im Fall von Herrn Sachtelebens Betrieb lediglich „Annäherungen“ an die Realität mittels Szenarien hergeleitet werden können.

Herr Sachteleben teilt hierzu mit, dass das Gutachten für eine so geringe Schweinezahl einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellte. Er hätte sich gewünscht, dass sich die Behörden ein Bild vor Ort gemacht hätten, anstelle ein Gutachten zu fordern, welches letztlich lediglich abstrakte Berechnungen beinhaltet, ohne die konkrete Situation abzubilden.

Im Mai 2019 konnte die Landwirtschaftskammer ihre Stellungnahme zur Geruchsimmissionsprognose fertigstellen. Herr Sachteleben kritisiert, dass er zwar der förmlichen Notwendigkeit des Einholens eines Gutachtens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgekommen sei, jedoch das Gutachten selbst auf seinen Einzelfall bezogen keine realistische Aussagekraft hätte – der Sinn sei damit verfehlt.

Im November 2019 folgte sodann die Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren, die zur Folge hatte, dass weitere Gutachten, u.a. zur Grundwasserbelastung, eingeholt werden mussten.

Baugenehmigung Ende Januar 2020 unter zahlreichen Auflagen und Bedingungen erteilt

Am 29.01.2020 erteilte die Stadt Osnabrück Herrn Sachteleben gemäß § 70 NBauO die Baugenehmigung für das Aufstellen von 25 mobilen Schweineställen. Zahlreiche Auflagen und Bedingungen der unteren Wasserbehörde, der Düngebehörde, der unteren Naturschutzbehörde sowie des Veterinärdienstes wurden Bestandteil der Genehmigung.

Ob die Genehmigung Bestandskraft erlangen wird, vermag Herr Sachteleben noch nicht abzuschätzen, da insgesamt sieben am Verfahren beteiligte Nachbarn Widerspruch einlegen können. Einige, so Herr Sachteleben, hätten sich bereits über eine Lärmbelästigung durch die, nur tagsüber im Freien gehaltenen knapp 60 Tiere auf dem 35 ha großen Grundstück beschwert.

„Als verbesserungsbedürftig empfinde ich die Kommunikation zwischen den Behörden, zum Beispiel zwischen Bauamt und Natur-/Wasserschutzbehörde. Alle beteiligten Sachbearbeiter versuchten mein Vorhaben in die üblichen Kategorien einzufügen, was meiner Ansicht nach nicht passt und zu Widersprüchlichkeiten führt. Ich finde es auch schade, dass sich die zuständigen Sachbearbeiter so wenig zutrauen und keine Entscheidungen treffen wollen.“

P. Sachteleben, 24.02.2020

Stallbauförderung abgelehnt, Frist verstrichen

Die von Herrn Sachteleben begehrte Stallbauförderung bleibt ihm jedoch trotz erteilter Baugenehmigung versagt. Wie er im März 2020 von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erfuhr, ist er als Existenzgründer zwar von dem Erfordernis befreit, in den letzten zwei Jahren mindestens 1 EUR Gewinn erwirtschaftet zu haben. Existenzgründer sind hiervon für die ersten zwei Jahre nach Gründung befreit. Bei der Fristberechnung gilt jedoch nicht das Wirtschaftsjahr, sondern das tatsächliche Datum der Gründung. Da der Betrieb von Herrn Sachteleben am 01.02.2018 gegründet wurde und das aktuelle Antragsverfahren für die Stallbauförderung frühestens im Mai 2020 beginnt, ist zu diesem Zeitpunkt die 2-jährige Frist auf Befreiung des Nachweises einer Gewinnerzielung verstrichen.

Der Fall von Herrn Sachteleben zeigt exemplarisch die Schwierigkeit von Behörden, neuartige Vorhaben mit bestehendem Gesetzesrecht und Verfahrensgängen in Einklang zu bringen. Gerade in Zeiten, in denen sowohl Bürger als auch Politik in der Tierhaltung und Fleischproduktion eine Stärkung des Tierwohls und des Verbraucherschutzes fordern, wäre es wünschenswert, entsprechende praktische Umsetzungsbemühungen nicht unnötig zu erschweren und die Pionierarbeit zu unterstützen.

Anmerkung / Info: Mit seiner Idee zum mobilen Schweinestall als Alternative zur Freilandhaltung wurde Herr Sachteleben im Frühjahr 2019 mit dem Innovationspreis der Initiative Tierwohl (ITW) ausgezeichnet.

Stand der Falldarstellung: 27.05.2020

Weitere Informationen zum Fall:

15.12.2021: daserste.de – Weniger Bürokratie? Ja, aber…

25.09.2020: die-gemuesegaertner.de – Schlehbaumhof gewinnt den ZEIT Wissen Preis 2020

12.03.2019: noz.de – Warum ein Landwirt aus Osnabrück mit mobilen Ställen Maßstäbe setzt

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