Wer darf eine Bauvorlage einreichen? Zimmerermeister trotz formaler Befähigung in der Praxis beschränkt
Herr Lellau wurde mit dem hier dargestellten Fall für den Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2020 nominiert.Christian Lellau ist Zimmerermeister und staatlich geprüfter Bautechniker in der Baudenkmalpflege. Seine Hauptaufgabengebiete, in dem er mit seinem Betrieb „Lellau Baudenkmalpflege“ seit 2007 tätig ist, sind die Planung, der Bau und die Restaurierung von Fachwerkhäusern.
Doch der Handwerksmeister ärgert sich, wenn es um die praktische Anwendung seiner erworbenen Qualifikation geht. Denn obwohl alle Handwerksmeister im Rahmen der bundeseinheitlichen Meisterprüfung für die Erstellung von Bauvorlagen qualifiziert sind, sind sie nur in neun Bundesländern durch Regelungen in den jeweiligen Landesbauordnungen berechtigt, diese in der Praxis auch bei den Behörden zur Genehmigung selbst einzureichen.
Das bedeutet für die übrigen Bundesländer, zu denen auch Sachsen-Anhalt gehört, dass dortige Bauherren zur Einreichung der Pläne extra einen Architekten oder Bauingenieur beauftragen müssen.
Herr Lellau setzt sich mit Unterstützung der Handwerkskammern Magdeburg und Halle für eine Anerkennung der Qualifizierung seines Berufsstandes und eine Novellierung der Bauordnung Sachsen-Anhalt ein. Zwischen August 2018 und September 2019 nahm er aktiv an vier Sitzungen des Ausschusses für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung sowie des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr teil und konnte durch sein ausdauerndes Engagement, eine Debatte im Landtag Sachsen-Anhalt anstoßen.
Der Fall von Herrn Lellau zeigt exemplarisch das Problem, dass der (Landes)Gesetzgeber bei Abfassung von Regelungen deren mögliche Folgen für Betroffene in der Praxis nicht immer vollumfänglich im Blick hat und es daher wichtig ist, dass Betroffene auf derartige Auswirkungen bei den Entscheidungsträgern aufmerksam machen, um Verbesserungen auf den Weg zu bringen.
Im Einzelnen:
Der Zimmerermeister und Bautechniker Christian Lellau aus Osterwieck (Landkreis Harz) befasst sich mit der Planung und Umsetzung von Modernisierungs-, Restaurierungs- und Umnutzungsmaßnahmen an historischen Altbauten. Der Handwerksunternehmer, der sich mit seinem Betrieb 2007 selbständig gemacht hat, hat sich auf Baudenkmalpflege und Fachwerksanierung spezialisiert.
Wer in Deutschland ein Haus bauen, baulich verändern oder abreißen möchte, benötigt vorab eine Baugenehmigung. Dafür sind Genehmigungsplanungen notwendig, die nur von Personen, die eine entsprechende Bauvorlageberechtigung besitzen, angefertigt, unterzeichnet und bei den zuständigen Behörden eingereicht werden dürfen. Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser ist für deren Inhalt öffentlich-rechtlich verantwortlich.
Die inhaltlichen Aufgaben einer Bauvorlagenerstellung gehören für Herrn Lellau als gelernten Zimmerermeister und Techniker für Baudenkmalpflege zu seiner täglichen Praxis und sind auch Gegenstand der Meisterprüfung. Doch bislang darf er seine Zeichnungen, Schnitte und statischen Berechnungen bei den Behörden in Sachsen-Anhalt nicht selbst zur Genehmigung einreichen, denn in Sachsen-Anhalt ist Herr Lellau mangels einer entsprechenden Regelung in der Landesbauordnung eben nicht „bauvorlageberechtigt“.
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen der großen und der kleinen Bauvorlageberechtigung.
Während die große Bauvorlageberechtigung Bauwerke jeglicher Größe umfasst und nur für Architekten und Bauingenieure besteht, dürfen in neun Bundesländern auch Bauhandwerksmeister und Techniker Gebäude bis zu einer bestimmten Größe als Entwurfsverfasser planen und bauen. Die konkrete Ausgestaltung der kleinen Bauvorlageberechtigung variiert und ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
In Sachsen-Anhalt besteht eine entsprechende Regelung nicht.
Um diese sog. kleine Bauvorlagenberechtigung geht es Herrn Lellau. Sein Anliegen ist es, dass Handwerksmeister wie er in Sachsen-Anhalt Gelerntes umsetzen dürfen und die Berechtigung erhalten, Bauwerke der Gebäudeklasse 1- 3 der Musterbauordnung (maximal zweigeschossige Gebäude mit einer maximalen Höhe von 7 Metern und nicht mehr als 400 qm Brutto-Grundfläche) bauvorlegeberechtigt planen und bauen dürfen.
Unterschiedliche Regelungen auf Landesebene
In unserem föderalistisch organisierten Staat ist Bauordnungsrecht Ländersache. Die von der Bauministerkonferenz, in der alle Bundesländer vertreten sind, ständig aktualisierte Musterbauordnung (MBO) soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen möglichst vereinheitlichen. Da die Gesetzgebungskompetenz im Baurecht den Ländern obliegt, haben sie auch die Hoheit über die Festsetzung von Regelungen im Detail; die MBO dient hierbei als Unterstützung und Orientierungsrahmen, ist selbst aber kein Gesetz.
Die Musterbauordnung enthält in § 54 MBO Anforderungen an den Entwurfsverfassers. Hier wird nicht ein bestimmter Abschluss verlangt, sondern, dass „der Entwurfsverfasser nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein muss“ (§ 54 Abs. 1 Satz 1 MBO). Nach dieser Regelung würden Handwerksmeister und Bautechniker wie Herr Lellau aufgrund ihrer in der Meisterausbildung erworbenen Kenntnisse und in der Praxis vertieften Fähigkeiten wohl über die erforderliche Sachkunde verfügen. In § 65 der MBO existiert jedoch weiterhin eine Regelung zur Bauvorlageberechtigung, in der diese insbesondere nur Architekten und Ingenieuren vorbehalten ist.
Die Länder gestalten die Umsetzung, d.h. die Regelung wer bauvorlageberechtigt ist, jedoch selbständig – mit unterschiedlichen Ergebnissen. So dürfen Handwerksmeister in den meisten westdeutschen Bundesländern – außer in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz – Bauanträge für bestimmte Baumaßnahmen selbst als Verfasser bei den Behörden einreichen. In den ostdeutschen Bundesländern und den zwei genannten westdeutschen dürfen sie dies nicht, diese Berechtigung bleibt den Architekten und Bauingenieuren vorbehalten.
Erworbene Qualifikation nicht bundesweit ausübbar
Dass die Ausgestaltung des Baurechts grundsätzlich den jeweiligen Ländern obliegt, ist nicht das was Herr Lellau kritisiert. Er kritisiert, dass es zu einem fragwürdigen Ergebnis in der Praxis führt, wenn auf Bundesebene geregelt wird, über welche Qualifikationen Handwerksmeister verfügen müssen, sodann jedoch auf Landesebene eine Schranke in der Ausübung dieser ergeht. Denn in der Handwerksordnung (HWO), die ein Bundesgesetz darstellt, ist geregelt, dass im Rahmen der Meisterprüfung die Erstellung von Bauvorlagen zum Prüfungsbild gehört (§ 45 Abs.1 HWO i.V.m. § 2 Abs.2 Nr. 5 Zimmerermeisterverordnung):
§ 45 HWO
(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.
(…)
Weiter heisst es in § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, die auf § 45 Abs.1 HWO Bezug nimmt:
§ 2 ZimMstrV Meisterprüfungsberufsbild
(…)
(2) Im Zimmerer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
(…)
5. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind; Standsicherheits- und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen, (…)
Auf Bundesebene wurde somit geregelt, dass ein Zimmerermeister wie Herr Lellau eine Bauvorlage erstellen können muss. Mit Erlangung des Meisterbriefes verfügt er somit formal über die Befähigung. In § 64 der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt (LSA BauO) ist jedoch geregelt, dass die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens einzureichenden Bauvorlagen von einem Architekten oder Ingenieur unterschrieben sein müssen.
§53 Abs. 4 Nr. 2 Niedersächsische Bauordnung
„Bauvorlageberechtigt für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme ist auch, wer Meisterin oder Meister des Maurer-, des Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks oder diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist, wenn Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister die Baumaßnahme aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können (…).“
Beschränkung in der Berufsausübung für sachsen-anhaltinische Handwerker
Aufgrund der Regelung in § 64 LSA BauO muss ein Bauherr für sein Bauvorhaben in Sachsen-Anhalt neben Herrn Lellau (Bauausführung) einen Architekten und Ingenieur beauftragen, um die Planung im Baugenehmigungsverfahren einreichen zu können. Die zusätzlichen Kosten muss der Bauherr miteinkalkulieren, was die Entscheidung zur Auftragserteilung an einen zwar qualifizierten, jedoch formal nicht bauvorlageberechtigten Handwerksmeister wie Herrn Lellau, negativ beeinflusst. Weiterhin wäre es aus Sicht des Bauherrn auch naheliegend, die komplette Planung sogleich einem Architekten / Ingenieur zu übertragen. Die durch Landesgesetz ausgestaltete Regelung führt somit für Herrn Lellau und seine Berufskollegen in Sachsen-Anhalt zu einer Beschränkung in der Berufsausübung. Und genau das frustriert den Unternehmer aus Osterwieck. Ihn ärgert, dass er seine Entwürfe, in die er so viele Arbeitsstunden hineingesteckt hat, nicht selbst unterzeichnen darf. „Das ist kein schönes Gefühl, wenn jemand anderes seinen Namen unter die eigene Arbeit setzt“, sagt er. Außerdem sieht er durch die fehlende Bauvorlageberechtigung in Sachsen-Anhalt seine berufliche Bildung entwertet und hat auch Schwierigkeiten, den beruflichen Nachwuchs zu motivieren, in der Region tätig zu bleiben.
Sachliche Gründe für Beschränkung?
Die Regelungen in der Landesbauordnung dienen der Beherrschung von Bauwerken ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dass Pläne zur Erstellung eines Bauwerkes nur von Berufsgruppen erstellt werden dürfen, die hierfür ausreichend qualifiziert sind, ist zweifellos unabdingbar. Fraglich ist im hiesigen Fall jedoch, ob der Schutzzweck durch eine Bauvorlageberechtigung von Handwerksmeistern und Technikern tatsächlich gefährdet ist. Wäre dies der Fall, gäbe es einen sachlichen Grund für die Beschränkung. Vorliegend regelt jedoch ein Bundesgesetz, dass Handwerksmeister dafür ausgebildet und daher zur Erstellung von Bauvorlagen qualifiziert sind.
Somit erscheint das Ergebnis – nämlich, dass die per Bundesgesetz geregelte Qualifikation durch ein Landesgesetz in der Praxis wieder ausgehebelt wird und Handwerksmeister ihre (formal) erworbene Qualifikation nicht ausüben dürfen, als durchaus kritikwürdig.
Schreiben an Handwerkskammern und Wirtschaftsministerium
Um eine Verbesserung in Gang zu bringen, wandte sich Herr Lellau mit seiner Kritik an das Landeswirtschaftsministerium und an die Handwerkskammern Magdeburg und Halle. Er war bestrebt, eine Änderung der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt anzustoßen, um eine Bauvorlageberechtigung für Bauhandwerksmeister zu erreichen. Die Handwerkskammern Magdeburg und Halle unterstützen Herrn Lellau bei seinem Vorhaben, da auch sie sich als Interessenvertretung bereits seit mehreren Jahren dafür ausspricht, Meistern des Zimmerer-, Maurer- und Betonbauerhandwerks sowie Bautechnikern die sog. kleine Bauvorlageberechtigung gesetzlich einzuräumen. Die Handwerkskammern betonten, dass sich die von anderen Bundesländern praktizierte eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister und Techniker über Jahrzehnte bewährt hätte und keine negativen Auswirkungen, wie beispielsweise eine Verschlechterung der Bausicherheit, zu erwarten seien.
Landespolitik diskutiert Novellierung
Im August 2018 luden die Handwerkskammer Magdeburg und die Handwerkskammer Halle den Ausschuss des Landtags Sachsen-Anhalt für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zu einem Treffen ein, bei dem die Bauvorlageberechtigung auf der Tagesordnung stand und zu dem auch Herr Lellau eingeladen wurde, um sein Anliegen zu präsentieren. Seit diesem Termin, so berichtet Herr Lellau, hätte sich politisch einiges getan. Im September 2018 wurde im Landtag Sachsen-Anhalt die Kleine Bauvorlage für Handwerksmeister und Bautechniker diskutiert. Im Januar 2019 folgte in Halle eine Anhörung des Landesausschusses für Entwicklung und Verkehr, an der Herr Lellau ebenfalls teilnahm, im März 2019 folgte ein weiterer Termin des Landtagsausschuss für Landesentwicklung und Verkehr, bei dem sich Herr Lellau mit einem ausführlichen Redebeitrag beteiligte. Ein viertes Treffen folgte im September 2019. Auch hier engagierte sich Herr Lellau aktiv.
Auch wenn sich die Architekten- und Ingenieurkammer sowie das Landesbauministerium bezüglich einer Änderung der Landesbauordnung kritisch äußerten, ist Herr Lellau zuversichtlich und hofft durch den Anstoß zu erreichen, dass dem von ihm aufgezeigten Missstand, nämlich der durch Landesrecht erfolgten Beschränkung seiner durch Bundesrecht erworbenen Qualifikation, entgegengewirkt werde.
Ende Juni 2020 steht nun eine weitere Ausschusssitzung an. Wie Herr Lellau mitteilt, plant der Landtag von Sachsen-Anhalt sodann nach der Sommerpause in der Sache zu entscheiden.
Das Problem, dass der (Landes)Gesetzgeber bei Abfassung von Regelungen deren mögliche Folgen für Betroffene in der Praxis nicht vollumfänglich im Blick hat, wird uns im Rahmen des Projektes „Bürokratie-Therapie“ häufig von Teilnehmern berichtet.
Der Fall von Herrn Lellau zeigt exemplarisch, dass es wichtig ist, auf derartige Auswirkungen bei den Entscheidungsträgern aufmerksam zu machen, um Verbesserungen auf den Weg zu bringen.
Stand der Falldarstellung: 12.06.2020
Update 21.07.2020:
Herr Lellau teilte uns kürzlich mit, dass es im August 2020 eine weitere Ausschusssitzung zum Thema „Bauvorlageberechtigung“ geben wird.
Inzwischen haben die anhaltinischen Handwerkskammern und der Baugewerbeverband in Sachsen-Anhalt, um den dem Landtag vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu unterstützen, Mitte Juli 2020 die Online-Petition „Kleine Bauvorlageberechtigung für Handwerker in Sachsen-Anhalt!“ eingebracht. Wenn Sie diese Petition unterstützen möchten, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Update 09.11.2020
Herr Lellau hatte Erfolg! Seine Initiative führte zur Änderung der Landesbauordnung.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 14. Oktober 2020 eine Änderung der Bauordnung zum 01. Februar 2021 beschlossen. Damit dürfen Bauanträge für Ein- oder Zweifamilienhäuser, Autoüberdachungen, Gauben, Anbauten oder kleine Gewerbeeinheiten von Meistern, Technikern und ungelisteten Bauingenieuren beim Bauamt eingereicht werden.
In einer Presseinformation der anhaltinischen Handwerkskammern und dem Baugewerbeverband kommentierte Christian Lellau die Gesetzesänderung wie folgt:
„Die Möglichkeit, kleine Bauvorlagen einreichen zu dürfen, schafft Gerechtigkeit und einen echten Mehrwert für Bauwillige. Was in benachbarten Bundesländern seit Jahren gelebte Praxis ist, ist nun auch in Sachsen-Anhalt erlaubt. Zudem würdigt diese Änderung die Ausbildung der Meister im Handwerk. Für mich ist das eine Stärkung meines Meisterbriefes.“
Quelle: openpetition.de
Wir gratulieren allen Beteiligten.
Weitere Informationen zum Fall:
27.02.2021: handwerk-magazin.de – Bauvorlageberechtigung: Bauplan und Ausführung aus einer Hand
07.10.2020: Handwerk.com – Bauvorlageberechtigung: ZDH fordert sie bundesweit für Meister
09.09.2020: Handwerk.com – Petition zur Bauvorlagenberechtigung: „Jede Stimme zählt“
16.07.2020: HWK.Magdeburg.de – „Zu guter Letzt Nominiert für den Werner-Bonhoff -Preis“ (Ausgabe Nr. 11 vom 16.07.2020, S.12)
09.05.2020: Volksstimme – „Selbst ist der Meister“
09.04.2019: HWK.Magdeburg.de – „Handwerkskammern fordern Änderung der Landesbauordnung“
17.12.2018: MDR Sachsen-Anhalt Heute – Wie Bürokratie das Handwerk bremst
23.10.2018: Handwerk.com – „Bauvorlagen: Handwerker haben nicht überall die gleichen Rechte“
18.09.2018: Deutsche Handwerkszeitung – „Bauantrag einreichen: Nicht überall für Handwerker erlaubt“
22.08.2018: Altmarkzeitung „Meister nicht gleich Meister“