Streit um Anforderungen an Grubenverfüllmaterial
Das Unternehmen von Herrn Krawczyk, die Teublitzer Ton GmbH in Bayern, fördert seit ca. 50 Jahren hochwertige Spezialtone, um sie in eigenen Anlagen zu Mahl- und Trockenton zu veredeln und später in Form von Ton oder Tonwaren zu vertreiben. Die durch den Abbau der Tone sowie der nichtverwertbaren Deckgesteine entstandene Grube der Größe von ca. 2,7 Mill. Kubikmetern muss wieder aufgefüllt werden. Aus diesem Grunde sieht das Bundesberggesetz die Erstellung eines Abschlussbetriebsplanes vor, in dem im Detail die Art der Wiedernutzbarmachung der Grube, z.B. das Anlegen eines Gewässers oder die Rückverfüllung, geregelt wird. Die Aufsicht über dieses Vorhaben obliegt dem Bergamt Nordbayern; das Bergrecht und die Bayerische Bergverordnung sind die einschlägigen Gesetzeswerke. Die Frage, mit welchen Materialien die Verfüllung von Gruben zu erfolgen hat, wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich beantwortet. In Bayern regelt das Eckpunktepapier zur Verfüllung von Gruben und Brüchen mit Handlungsanweisungen diesen Bereich. Darüber hinaus müssen weitere Rechtsquellen wie das Bundesbodenschutzgesetz, Emissionsschutzverordnungen und Wasserschutzgesetze berücksichtigt werden.
Die Teublitzer Ton GmbH beantragte eine Rückverfüllung der bereits erwähnten Grube mit Z2-Material gem. LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall). Das Besondere am beantragten Material sind seine geochemischen Qualitäten, die über denen der geogenen Hintergrundwerte der Randbereiche liegen. Ein neutrales Gutachterbüro bestätigte diese positiven Eigenschaften nach Durchführung umfangreicher Sondierungsbohrungen und Analysen. Das Bergamt stimmt mit der Einschätzung der Experten überein, das Wasserwirtschaftsamt hingegen trägt regelmäßig neue Einwände vor, da es im Falle des Einbringens des Z2-Materials eine Kontamination des Umfelds über hydrologische Pfade befürchtet. Trotz weiterer Bohrungen, Sondierungen und Analysen, die die Ungefährlichkeit des Materials bestätigten, rückte das Wasserwirtschaftsamt bislang nicht von seinem Standpunkt ab. Nach Aussage von Herrn Krawczyk ist auf Verlangen der Bayerischen Staatsregierung Einigkeit zwischen den Fachbehörden und der überwachenden Behörde herbeizuführen. Dieses Beispiel zeigt jedoch, wie schwierig sich die Zusammenarbeit zwischen mehreren in ein Verfahren involvierten Behörden gestalten kann. Sollten die Gespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt scheitern, bliebe dem Unternehmen nur noch der Gang vor das Verwaltungsgericht.
Stand der Falldarstellung: 2006