Thomas Siepelmeyer, Davertwind GmbH & Co. KG, Münster-Hiltrup, NRW vs. IHK Nord Westfalen

„David gegen Goliath“ – 14 Jahre hartnäckiger Kampf – gegen eine der größten Kammern Deutschlands

IHK-Mitglied fordert den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK, da sich dieser über Jahre hinweg wiederholt unzulässig politisch äußerte. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm jetzt zum zweiten Mal Recht. 

Unermüdlichkeit ist eine der Stärken des Münsteraner Windkraftunternehmers und Umweltgeologen Thomas Siepelmeyer.

Seit dem Jahr 2006 ließ der Unternehmer nichts unversucht, um „seine“ Industrie- und Handelskammer, die IHK-Nord Westfalen, zum Austritt aus dem Dachverband, dem sog. Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) zu zwingen, weil sich dieser wiederholt außerhalb seiner Kompetenzen zu allgemein-politischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert hatte. 

Der Unternehmer monierte und belegte über Jahre die einzelnen Verstöße des Dachverbandes. Nachdem die Klage in allen Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hatte das    Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Revisionsurteil vom 23. März 2016 (BVerwG 10 C 4.15 ) entschieden, dass ein grundrechtlicher Anspruch auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband besteht, wenn dieser – wie der DIHK – in der Vergangenheit mehrfach und nicht nur in atypischen „Ausreißerfällen“ gegen die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern verstoßen hat und wenn mit einer erneuten Missachtung der Kompetenzgrenzen zu rechnen ist. Nach Zurückweisung an das Oberverwaltungsgericht, das abermals einen Austrittsanspruch verneinte, zog Siepelmeyer erneut vor das Bundesverwaltungsgericht.

Dieses entschied am 14. Oktober 2020 (BVerwG 8 C 23.19), dass die IHK Nord Westfalen aus dem Dachverband austreten müsse, weil keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Wiederholung von Kompetenzverstößen zuverlässig zu verhindern.

Das von Herr Siepelmeyer erstrittene Urteil hat nicht nur weitreichende Bedeutung für Zwangsmitglieder der Handelskammern, sondern könnte auch Auswirkungen auf andere Dachverbände haben. Gleichzeitig beleuchtet der Fall wieder einmal das Problem, wie verselbständigte Bürokratien ihre gesetzlichen Beschränkungen missachten.

Der Umweltgeologe und Windkraftunternehmer Thomas Siepelmeyer aus Münster-Hiltrup lässt sich den Wind nicht schnell aus den Segeln nehmen. Der geschäftsführende Gesellschafter der Davertwind GmbH & Co. KG entwickelt Wind- und Solar­parks, die er seit den 90er Jahren plant und in Deutsch­land, Südafrika und Argentinien verkauft. Mit insgesamt 7 Gewerbe­betrieben, die Herr Siepelmeyer aufgrund einzelner Projekte zur Riskobegrenzung gründete, ist der Unternehmer gesetzliches Pflicht­mitglied in der IHK Nord West­falen, bei der seine Betriebe regelmäßig Mitgliedsbeiträge abführen.

Info: Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts. Alle Gewerbetreibenden und Unternehmen mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (die nicht ins Handelsregister eingetragen sind) gehören ihnen per Gesetz an. Die IHK übernehmen Aufgaben der Selbstverwaltung der regionalen Wirtschaft. Die Kosten der Kammern werden im Wesentlichen durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht; dabei unterscheidet das Gesetz die nach wirtschaftlichem Erfolg gestaffelten Grundbeträge und Umlagen auf der Grundlage der Gewerbesteuermessbeträge (§ 3 Abs.2 ff. IHKG). Insgesamt haben die Kammern ca. 5 Mio. registrierte Mitglieder, von denen ca. ¾ Kleingewerbetreibende sind.

Da die Interessen der Gewerbetreibenden auch durch überregionale Fragen berührt werden, haben sich alle 79 deutschen Industrie- und Handelskammern zu einem sog. Dachverband, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK), zusammengeschlossen. (Siehe dazu ausführlich:  https://www.werner-bonhoff-stiftung.de/ihk/ )

IHK-Gesetz zieht deutlichen Kompetenzrahmen

Das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (kurz: IHKG) regelt hierbei Zuständigkeit, Aufgaben und Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer. So gehört zu den wesentlichen Aufgaben, das Gesamtinteresse der ihr angehörenden Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, namentlich die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten (§ 1 Abs.1 IHKG ). Die Tätigkeit der Kammern und des Dachverbands ist laut Gesetz auf wirtschaftliche Angelegenheiten beschränkt.

Zu sozialpolitischen oder arbeitsrechtlichen Themen darf sich die Kammer oder der Verband nicht äußern. Macht er es doch, wird der Kompetenzrahmen verlassen und die Äußerung verstößt gegen das Gesetz. Dasselbe gilt, wenn Interessen einseitig oder unvollständig repräsentiert werden, so z.B. wenn beachtliche Minderheitspositionen übergangen werden, oder wenn die Art und Weise der Äußerungen den Charakter sachlicher Politikberatung verlässt und die Gebote der Sachlichkeit und Objektivität missachtet.

Politische Meinungsäußerungen des Dachverbandes lösen Streitigkeiten aus

Und genau das ist es, was der Windenergieunternehmer seit 2007 bemängelt. Siepelmeyer stört sich daran, dass sich der Dachverband nicht in dem ihm auferlegten Kompetenzrahmen bewegt, sondern eine eher einseitige Politik verfolgt. Hierdurch würden vor allem Firmen, die auf dem Gebiet der Umweltenergie tätig sind, quasi die Geschäftsgrundlage entzogen. So habe sich der DIHK mehrfach und ohne regionalen Bezug zur Klimapolitik geäußert und sich u.a. gegen eine Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien ausgesprochen. Für jemanden, wie Herr Siepelmeyer, der mit seinem Unternehmen Wind- und Solarparks auf der ganzen Welt plant und entwickelt, untragbar.

Herr Siepelmeyer schilderte der Stiftung, dass er sich schon seit vielen Jahren über unausgewogene politische Äußerungen ärgere, die seiner Meinung nach, überhaupt keine Relevanz für einen Wirtschaftsverband haben sollte. „Da geht es um meine gesellschaftspolitischen Grundüberzeugungen, das ging mir schon 2005 schon gehörig gegen den Strich, als vom DIHK gegen den damaligen Atomkonsens gehetzt wurde. (…) Das hat unsere Erneuerbaren-Firmen ausgebremst, diese Aussagen sind für die Branche geschäftsschädigend. Das ist absolut nicht mit dem IHK-Gesetz vereinbar “, heißt es von Siepelmeyer in einem Artikel in neue Energie aus dem Heft 11/2020 mit dem Titel „Folgenreicher Austritt“.

Denn der DIHK, der u.a. durch seine Mitgliedsbeiträge mitfinanziert werde, hätte kein Recht, sich in allgemein- u. gesellschaftspolitische Fragen einzumischen. Deshalb will er sich als einfaches Kammermitglied nicht für politische Äußerungen vereinnahmen lassen. Als Zwangsmitglied der örtlichen IHK habe sein Unternehmen jedoch ein Recht darauf, vor solchen Kompetenzüberschreitungen geschützt zu werden – notfalls durch Austritt seiner eigenen Kammer aus dem DIHK. Siepelmeyer selbst kann – aufgrund der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft – nicht austreten, außer er beendet sein Gewerbe.

Der Unternehmer ist überzeugt, dass er als Pflichtmitglied nur Tätigkeiten der Kammer hinnehmen muss, die das Gesetz für die Kammer vorsieht. Das bedeutet wiederum, dass die IHK als öffentlich-rechtliche Zwangskörperschaft nur Vereinen angehören dürfe, die sich nicht allgemein- und gesellschaftspolitisch betätigen. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft darf daher auch keiner Partei angehören. Freiwillig organisierte Interessenverbände dürften das durchaus, aber eben nicht solche, die auf einer Pflichtmitgliedschaft beruhten. So moniert der Unternehmer, dass er nicht gegen rein wirtschaftsbezogene Äußerungen habe. Das einzelne Personen des Verbandes jedoch Ihre Stellung missbrauchen würden, um sich politisch zu äußern, den Weg über eine Partei aber scheuen, dass gehe ihm zu weit.

Info: Dass die IHK ihren gesetzlichen Rahmen durch öffentliche Äußerungen zu sozialpolitischen, bildungspolitischen, energiepolitischen, überregionalen und internationalen Themen immer wieder verletzt, ist nicht zuletzt durch den Fall von Kai Boeddinghaus bekannt geworden, der gegen seine IHK Kassel klagte, weil diese allgemeinpolitische Stellungnahmen, ohne vorherige Meinungsbildung unter den Kammermitgliedern, herausgab. 2010 erwirkte Boeddinghaus ein Grundsatzurteil vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.06.2010 (AZ: BVerwG 8 C 20.09), in dem das Gericht klare Grenzen des Aufgabenbereichs der IHK (Kassel) festlegte und u.a. ausführte, dass: „diese Grenze nicht erst dann überschritten seien, wenn Erklärungen ohne jeden wirtschaftlichen Bezug zum Gesamtinteresse der Kammermitglieder abgegeben werden. Es reicht zur Begründung der Kompetenz nicht aus, dass die Auswirkungen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Konsequenz auch die Wirtschaft berühren können. Vielmehr werden nur dann Belange der gewerblichen Wirtschaft wahrgenommen, wenn die Äußerung der Industrie- und Handelskammer sich auf einen Sachverhalt bezieht, der nachvollziehbar Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat.“

Nachdem der Unternehmer erfolglos versuchte seine Kammer zum Austritt aus dem DIHK zu bewegen, klagte er auf dessen Austritt aus dem Dachverband.

Instanzenzug beginnt – mit zunächst wenig Aussicht auf Erfolg

Mit enormer Ausdauer führte Herr Siepelmeyer bis zum 14. Oktober 2020 ein Gerichtsverfahren durch alle Instanzen, das sogar zweimal vor dem Bundesverwaltungsgericht endete. Finanziert aus eigener Tasche.

Der Bundesverband für freie Kammern e.V. (bffk) zeigt auf seiner Homepage unter anderem auf, dass die von der IHK und dem DIHK für das Verfahren gegen Herrn Siepelmeyer mittlerweile aufgewendeten Honorare die 250.000-Euro-Grenze längst durchschlagen haben dürften, welche letztlich durch alle IHK-Mitglieder durch die Umlage mitfinanziert würde. Dieses bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Herr Siepelmeyer neben seinen eigenen Prozesskosten letztlich auch die Prozessführung der IHK und des DIHK – unabhängig von deren Erfolg – über die Umlage mitfinanziert.

Während des gesamten Klageverfahrens reichte Herr Siepelmeyer Stellungnahmen ein, listete akribisch alle öffentlichen Kompetenzüberschreitungen des Dachverbandes auf, die dieser ab dem Jahr 2004 begangen hat.  Herr Siepelmeyer, der mit seinem Begehren in allen Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hatte jedoch nie ans Aufgeben gedacht, auch wenn ihn die übermäßig lange Verfahrensdauer mit der Zeit ermüdet hätte. Das sei nicht zuletzt seinem eigenen Rechtsempfinden, seinem Rechtsbeistand und dem Bundesverband freier Kammern e.V. (bffk) geschuldet gewesen, der ihn während des Verfahrens stets unterstützt hätte.

Erster Teilerfolg im März 2016 – Industrie- und Handelskammern darf sich nicht Ihrer Grundrechtsbindung entziehen

In seinem ersten Revisionsurteil vom 23. März 2016 (BVerwG 10 C 4.15) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein grundrechtlicher Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband besteht, wenn dieser – wie der DIHK – in der Vergangenheit mehrfach und nicht nur in atypischen „Ausreißerfällen“ gegen die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern verstoßen hat und wenn mit einer erneuten Missachtung der Kompetenzgrenzen zu rechnen ist.

Dabei stützten sich die Richter auf die zahlreichen Verstöße des DIHK aus den Jahren 2004 bis 2013, wobei es genügen würde, „dass die faktische Tätigkeit des Verbandes den Rahmen der Kammerkompetenzen überschreitet, sofern die Überschreitung sich nicht als für die Verbandspraxis untypischer Einzelfall („Ausreißer“) darstellt, sondern die konkrete Gefahr einer erneuten Betätigung jenseits der Kammerkompetenzen besteht. (…)“

Daneben wurde festgestellt, dass sich die IHK´s zwar zur gemeinschaftlichen Interessenwahrnehmung auf überregionaler Ebene zu einem privatrechtlich organisierten Dachverband zusammenschließen dürften, die Aufgaben der Gesamtinteressenwahrnehmung dürften jedoch nicht an den Dachverband delegiert werden. Stattdessen bliebe – auch bei gemeinschaftlicher Aufgabenerfüllung durch den Dachverband – jede Kammer für die Wahrung ihrer Kompetenzgrenzen selbst verantwortlich (§ 1 Abs. 1 IHKG).

Rechtstreit wird an das OVG zurückverwiesen

Diese Revision endete zunächst mit einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht, weil dieses zuvor den Austrittsanspruch abgelehnt und keine inhaltlichen Feststellungen zu einer tatsächlichen Wiederholungsgefahr von rechtswidrigen Äußerungen getroffen hatte.

Im Hinblick auf die vom OVG zu treffende Prognose gab das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil folgende rechtliche Hinweise: „Als Indizien für das Drohen eines erneuten Kompetenzverstoßes kommen mehrfache oder gar häufige Missachtungen der Kompetenzgrenzen in Betracht, ebenso der Mangel an Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen und die Weigerung, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Überschreitungen zu treffen. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht (…), wenn der Dachverband die Kritik an einer Aufgabenüberschreitung konstruktiv aufgenommen, sich davon distanziert und geeignete Vorkehrungen gegen einen erneuten Kompetenzverstoß getroffen hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Verband (…) die Möglichkeit eröffnet, künftige Überschreitungen (…) wirksam zu unterbinden. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn die Verbandssatzung (…)ein Recht zur Klage gegen den Verband auf Unterlassen von (weiteren) Überschreitungen (…) einräumt. Gegen eine Wiederholungsgefahr kann auch die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle im Verband sprechen, wenn diese einen wirksamen, effektiven Schutz vor einer Verbandstätigkeit jenseits der Kammerkompetenzen gewährleistet, der von jedem Pflichtmitglied einer Mitgliedskammer verbandsintern sowie notfalls gerichtlich durchsetzbar ist.“

Dachverband führte daraufhin Beschwerdestelle ein – Kritik an Beschwerdeordnung

In Reaktion auf das Klageverfahren verankerte der Dachverband in seiner Satzung im November 2016 ein unmittelbares Klagerecht von IHK-Mitgliedsfirmen gegen den DIHK, dem ein sog. Beschwerdeverfahren vorgelagert ist.

Mitglieder können zukünftig gem. §§ 24, 25 der Satzung i. V. m. der Beschwerdeordnung des DIHK Unterlassung verlangen, wenn die Kompetenzgrenzen des § 1 IHKG überschritten wurden. Dieses soll effektiven Rechtsschutz gewährleisten (Art 19 Abs.4 GG) und dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 IHKG genügen. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens kann der Ordentliche Rechtsweg (Zivilrechtsweg) beschritten werden (§ 24 Abs. 2 Satz 3 DIHK-Satzung).

Vorgesehen ist, dass gem. §5 DIHK-Beschwerdeordnung Hauptgeschäftsführer und Präsident selbst über Beschwerden gegen Hauptgeschäftsführer und Präsident urteilen:

§ 5 Entscheidung über die Beschwerde

(1) Die Entscheidung obliegt bei Beschwerden über

a) Handlungen des DIHK-Ehrenamtes oder des Hauptgeschäftsführers dem geschäftsführenden Vorstand,

b) Handlungen des DIHK-Hauptamts dem Hauptgeschäftsführer.

Vor der Entscheidung kann in wesentlichen Angelegenheiten die Vollversammlung angehört werden.

(2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Beschwerdeführer in Textform bekannt zu geben und auf die Klagemöglichkeit gemäß § 6 hinzuweisen.

Von der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten unabhängigen Ombudsstelle kann somit keine Rede sein.

Kurz vor der Entscheidung des OVG NRW teilte Herr Siepelmeyer mit, dass die Regelung in seinen Augen von rein kosmetischer Natur sei. Probehalber hatte er nämlich mit anderen Mitstreitern selbst Beschwerden über Kompetenzverstöße eingereicht. Allerdings habe die Stelle wie o.g. aus DIHK-Präsident, Hauptgeschäftsführer und stellvertretendem Geschäftsführer bestanden, so dass das Ganze das Grundproblem nicht beseitigen würde und die Regelungen das Ziel verfehlten. Ein -für Herrn Siepelmeyer- lächerliches Konstrukt. So könne man von der Beschwerdeordnung, so wie sie jetzt ausgestaltet sei, kaum erwarten, dass derartige Verstöße wirkungsvoll geahndet würden. Denn niemand sei in der Lage, völlig objektiv über eigene Verstöße zu entscheiden, weil sich niemand den eigenen Ast absägt, auf dem er sitzt. Man könne darüber hinaus kaum erwarten, dass man gegen jeden einzelnen Verstoß separat klagt, kritisiert Herr Siepelmeyer.

Stattdessen habe ein solches Beschwerdeverfahren nur zum Ziel, dieses unnötig in die Länge zu ziehen, in Hoffnung darauf, dass den Beschwerdeführern die Ausdauer oder die finanziellen Mittel fehlen, im Anschluss an das Beschwerdeverfahren noch den ordentlichen Rechtsweg zu gehen.

Auch die Praxis würde zeigen, dass sich der DIHK weder durch die rechtliche Schelte aus Leipzig noch von der eigenen Beschwerdeordnung nachhaltig beindruckt zeigt, um weitere Kompetenzverstöße zukünftig wirkungsvoll zu unterlassen. Denn allein seit dem Revisionsurteil hätte sich der DIHK fortlaufend weiter außerhalb seiner Kompetenzen geäußert, die Herr Siepelmeyer allesamt dokumentiert hat

OVG NRW entscheidet abermals gegen einen Austrittanspruch

Das OVG NRW lehnte – zu Herrn Siepelmeyers Enttäuschung – am 12. April 2019 (OVG Land Nordrhein-Westfalen, 12. April 2019 – 16 A 1499/09) den Austrittsanspruch erneut ab. Zwar stellte das OVG fest, dass der DIHK seit 2016 weitere zahlreiche Äußerungen getätigt hätte, die die Kompetenzgrenzen überschritten hätten und ihm darüber hinaus auch die Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen und ein ausreichendes Bewusstsein für die vom Bundesverwaltungsgericht verdeutlichten Grenzen seiner Öffentlichkeitsarbeit fehle. Gleichwohl sei den Kammermitgliedern mittlerweile in der Satzung ein klagefähiger Anspruch auf Unterlassung eingeräumt worden, welches die Annahme rechtfertige, dass zukünftig weitere Verstöße verhindert werden könnten.

Erneute Revision zum Bundesverwaltungsgericht bringt Klarheit

Auf die erneute Revision von Herrn Siepelmeyer hat das Bundesverwaltungsgericht letztmalig und zum zweiten Mal rechtskräftig am 14. Oktober 2020 entschieden (Az: 8 C 23.19) und die beklagte Kammer verurteilt, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass allein die Existenz des Klageanspruchs von Kammermitgliedern die Gefahr der Wiederholung von Kompetenzüberschreitungen, ungeachtet fehlender Einsicht des Dachverbandes, ausschließe, widerspreche dem rechtlichen Maßstab des ersten Revisionsurteils aus dem Jahr 2016. Darüber hinaus sei im Urteil des OVG nicht angenommen worden, dass die Klagemöglichkeit künftige Kompetenzüberschreitungen ausschließen werde. Stattdessen habe das OVG darauf abgestellt, dass die Zivilgerichte dem DIHK seine Kompetenzgrenzen weiter verdeutlichen und diese durchsetzen werden, sollte es zu erneuten Aufgabenüberschreitungen kommen. Das würde den Anforderungen an einen effektiven Grundrechtsschutz der Kammermitglieder jedoch nicht gerecht, weshalb alleinige Möglichkeit sei, den Austrittsanspruch zu bejahen, um das Mitglied wirkungsvoll zu schützen.

Weiterhin wurde festgestellt, dass bei öffentlichen Äußerungen ein klarer Wirtschaftsbezug bestehen müsse. Solche Äußerungen dürften jedoch nur nach Beteiligung der regionalen IHK-Gremien erfolgen und sprachlich sehr sachlich und objektiv formuliert werden. Darüber hinaus müssten ggf. auch abweichende Minderheitenpositionen berücksichtigt werden.

Mit seiner klaren Sicht und enormen Ausdauer hat Herr Siepelmeyer nicht nur für sein Recht und das Recht anderer Kammermitglieder gekämpft, sondern auch einen Beitrag für das Gemeinwohl und die Durchsetzung des Rechts geleistet.

Stand der Falldarstellung: 23.11.2020

Weitere Informationen zum Fall:

30.06.2021: azonline.de – Urteil erzwingt Austritt der IHK Nord Westfalen aus dem DIHK

24.03.2021: wiwo.de – „Der neue DIHK-Präsident hat keine Macht mehr“

10.12.2020: sueddeutsche.de – Einfach mal die Klappe halten

15.10.2020: handelsblatt.com – „Kammerrebell“ bekommt recht – Maulkorb für den DIHK

29.06.2016: test.de – Pflicht­mitglied Thomas Siepelmeyer stoppt IHK

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