Fehlende Übergangsregelungen in der Novelle der Handwerksordnung
Herr Zakrzewski, derzeit selbstständiger Elektroinstallateur, beabsichtigte im Jahre 2001 seine Meisterprüfung zum Elektrotechniker abzulegen. Die Prüfung setzte sich damals aus vier Teilen zusammen, die wiederum aus vier Fachprüfungen bestanden. Es gelang ihm, die Teile I, III und IV erfolgreich zu bestehen; er scheiterte jedoch an einer Fachprüfung des zweiten Teils. Die damals geltenden Bestimmungen der Handwerksordnung sahen für solche Situationen eine Wiederholungsmöglichkeit für die nicht bestandene Prüfung innerhalb einer Sechsjahresfrist vor; ein Erfolg bei der Wiederholungsprüfung garantierte die Verleihung des Meistertitels. Der Meisterabschluss, der mit mehr als 50 % der bei der Prüfung erreichbaren Punkte erlangt wird, ist insofern wichtig, als er automatisch die Aufnahme in das Elektroinstallationsverzeichnis zur Folge hat, ohne die die Arbeit an öffentlichen Versorgernetzen oder die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen unmöglich ist.
Die Novelle der Handwerksordnung aus dem Jahre 2003, die mit Wirkung zum 1. Januar 2004 neue Regelungen im Handwerksrecht vorsieht, verfolgt eine Strukturverbesserung auf den Handwerksmärkten, um so zu mehr Wachstum und Beschäftigung beizutragen. Um Existenzgründungen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für eine selbstständige Handwerksausübung geändert. Gleichzeitig wurde die Meisterausbildung neu strukturiert, sodass weiterhin vier Ausbildungsschwerpunkte gesetzt werden, jedoch ohne weitere Untergliederung; damit entfiel für Herrn Zakrzewski die Möglichkeit, die einzelne Fachprüfung nachzuholen; stattdessen hätte er eine Blockprüfung ablegen müssen, die den gesamten Teil II umfasst und mit Kosten i. H. von 4.000 € verbunden gewesen wäre. Diese Neustrukturierung der Meisterausbildung führte zur Verunsicherung von Herrn Zakrzewski, der dadurch seine Möglichkeiten, in Zukunft selbstständig Handwerksleistungen anbieten zu können, als gefährdet sah.
Die Neuregelung der Handwerksordnung verwehrte Herrn Zakrzewski zwar eine einfache Nachholung der nicht bestandenen Prüfung, eröffnete ihm mit der „Altgesellenregelung“ des § 7b der Handwerksordnung aber die Möglichkeit, basierend auf seiner jahrelangen Erfahrung, selbstständig zu werden. Der erfolgreiche Abschluss eines zusätzlichen Lehrgangs des Bundestechnologiezentrums für Elektro- und Informationstechnik (BFE-Oldenburg) mit anschließenden Prüfungen war in seiner Situation Voraussetzung, um in das Elektroinstallationsverzeichnis aufgenommen zu werden. Diese Alternative hat Herr Zakrzewski für sich genutzt und kann aufgrund des absolvierten Lehrgangs Leistungen wie ein vollwertiger Meister anbieten, trotz fehlenden Meisterbriefs.
Stand der Falldarstellung: 12/2006