„Werner-Bonhoff-Preis“ Gewinner 2018
Marcello Danieli, Harder Logistics GmbH & Co.KG, Neu-Ulm, Bayern

In der bürokratischen Sackgasse: Unternehmer kämpft um Gewinnung von Auszubildenden

Fachkräftenachwuchs fehlt: 5 von 8 Ausbildungsplätzen bleiben trotz überdurchschnittlicher Konditionen unbesetzt

Pro Jahr hat Herr Danieli  bis zu 8 freie Ausbildungsplätze von denen der Großteil nicht besetzt wird. Insbesondere im gewerblichen Bereich, für die Ausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice, verfügt das Unternehmen über 5 freie Plätze. Bei seinen Bemühungen, geeigneten Fachkräftenachwuchs zu finden, arbeitet Herr Danieli mit verschiedenen Vermittlungspartnern zusammen und nutzt für seine Suche Print- und Onlinemedien. Seine Mitarbeiter bezahlt Herr Danieli übertariflich, für die Auszubildenden trägt er weiterhin zusätzlich zur Ausbildungsvergütung Kosten für Fahrt und Unterkunft. Um das Interesse der potentiellen Auszubildenden zu wecken und die Bindung an das Unternehmen gerade für junge Menschen attraktiver zu machen, hat er weiterhin einige Anreize gesetzt: Zur Erhöhung der Mobilität und damit ihre Bereitschaft, Arbeitswege auf sich zu nehmen , stellt er jedem Azubi für die Ausbildungszeit kostenlos einen Elektro-Roller zur Verfügung, den er bei einer mindestens zweijährigen Anschlussbeschäftigung im Unternehmen auch behalten darf. Zudem finanziert das Unternehmen nach Abschluss der Ausbildung den Führerschein und bei einer Verpflichtung für 2-3 Jahre im Betrieb zu bleiben noch zusätzlich den LKW-Führerschein.

Trotz all dieser Anreize blieb der Erfolg für das Unternehmen, ausreichend geeignete und motivierte Auszubildende zu finden, aus. Die Besetzung der Ausbildungsplätze scheitert regelmäßig an der ungenügenden Grundqualifizierung der Bewerber oder deren unzureichender Motivation.

Plan B: Unternehmer will auch qualifizierte und motivierte Flüchtlinge ausbilden

Vor zwei Jahren entschloss sich Herr Danieli aus seiner Not eine Tugend zu machen und zur Besetzung der freien Ausbildungsplätze auch Flüchtlinge in Betracht zu ziehen. Um an geeignete Kandidaten zu kommen, fragte Herr Danieli Anfang 2016 beim Landratsamt Neu-Ulm als zuständige Ausländerbehörde, der IHK Ulm und beim Kolping Bildungswerk Neu-Ulm an, ob es die Möglichkeit gäbe, Flüchtlinge im Rahmen eines Praktikums auf Ihre Eignung und bestehendem Interesse an  einer Ausbildung in seinem Unternehmen zu testen.  Im Jahr 2016 erhielt das Unternehmen zwar Vorschläge von der IHK und der Kolping-Akademie, allerdings konnten keine geeigneten Bewerber gefunden werden. Anfang 2017 startete das Unternehmen erneut einen Versuch mit Unterstützung der IHK und Kolping geeignete Kandidaten für eine Ausbildung bei Harder Logistics zu finden. Dieses Mal verlief es zunächst durchaus erfolgversprechender.

Nach einigen Vorstellungsgesprächen kamen die ersten Praktikanten im März / April 2017 in das Unternehmen von Herrn Danieli. Nach kurzer Zeit stellten sich von den Praktikanten drei junge Männer als qualifiziert und hoch motiviert heraus. Zwei der jungen Männer stammen aus Afghanistan, einer aus Westafrika (Gambia), der sich zuvor in einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Kolping-Akademie  befand und bereits über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse verfügte. Für den aus Gambia stammenden Mann, Herrn Ceesay, der im Januar 2015 als 15-Jähriger nach Deutschland flüchtete und über dessen gestellten Asylantrag bislang nicht rechtskräftig entschieden wurde, stellte Herr Danieli am 09.05.2017 beim Landratsamt Neu-Ulm einen Antrag auf Zustimmung zur Aufnahme einer Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice zum 01.09.2017.

Anm.: Anträge auf Zustimmung zur Aufnahme einer Berufsausbildung können frühestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsjahres  gestellt werden.

Für Flüchtlinge, dessen Asylantrag noch nicht abgeschlossen ist, greift zwar die sog. „3+2-Regelung“ nach    § 60a Abs.2 Satz 4, Satz 5 AufenthG nicht. Jedoch kann in diesem Fall die Ausländerbehörde nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie der Ausbildungsaufnahme zustimmt (sog. Ermessensduldung).

Diese Prüfung und die Zustimmung erfolgt völlig unabhängig von der 3+2-Regelung.

Info: 3+2-Regelung nach § 60a Abs.2 Satz 4, Satz 5 AufenthG:

Nach der sog. „3+2-Regelung“ kann ein Flüchtling, der eine Ausbildung in Deutschland begonnen hat und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, auch dann die Ausbildung abschließen und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung ausüben, wenn sein Asylantrag abgelehnt wird. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist ein Ausbildungsvertrag. Für die Prüfung, ob die 3+2-Regelung zum Tragen kommt, sind die Ausländerbehörden zuständig. Die 3+2-Regelung ist nicht notwendig und greift nicht, wenn der Asylantrag positiv beschieden wurde.

Da Herr Ceesay jedoch nicht in Besitz eines Passes oder anderweitiger Ausweispapiere war, stimmte die Ausländerbehörde dem Antrag nicht zu.

Info zum Hintergrund Identitätsnachweis:

Gemäß § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG darf die Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die die Person selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Hiervon betroffenen sind häufig Menschen, die keinen Nationalpass oder andere Identitätsdokumente vorlegen können. In § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG heisst es: „Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach S. 1 Nr. 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.“ Trotz eindeutiger Anwendungshinweise des BMI vom 24.04.2017 , die besagen, dass es in diesem Kontext um die Mitwirkung bei der Identitätsklärung geht, sieht die Praxis zahlreicher Ausländerbehörden anders aus: Hier genügt häufig schon eine Passlosigkeit, um eine Beschäftigungsaufnahme zu verweigern. (Quelle: der-paritaetische.de)

 Identitätsnachweis bei Helfertätigkeit entbehrlich?

Dass sich in Deutschland lebende und arbeitende (bzw. sich in Ausbildung befindende) Ausländer ausweisen können, mag grundsätzlich ein wichtiger Aspekt im Hinblick auf die innere Sicherheit sein. Bei der hier vorliegenden Praxis ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum diese Sicherheitsbelange bei einer Beschäftigung als Auszubildenden so stark im Vordergrund stehen, bei einer Beschäftigung derselben Person als Hilfsarbeiter jedoch nicht. Denn mit Bescheid des Landratsamtes vom 21.07.2017 durfte das Unternehmen von Herrn Danieli Herrn Ceesay befristet für 3 Jahre (bis zum 31.08.2020) in Vollzeit als Umzugshelfer einstellen. Für die Zustimmung zur Aufnahme der Helfertätigkeit von Seiten der Behörden war ein Identitätsnachweis von Herrn Ceesay demnach nicht erforderlich.

Info: Nach § 61 AsylG  kann Asylbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Die zuständigen Behörden haben insoweit eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung kann der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt werden und eine Versagung der Arbeitserlaubnis rechtfertigen. (Quelle: Deutscher Bundestag, 21.06.2016, Sachstand zur Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren, Az.: WD 3 -3000 -158/16)

Wie der Gesetzgeber ausführt, hat die Behörde bei dieser Entscheidung einen Ermessensspielraum. Bei der vorliegenden Entscheidung zur Aufnahme einer Beschäftigung als Umzugshelfer, wurden jedoch ganz offensichtlich keine etwaigen Verstöße gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung bei Herrn Ceesay gesehen, die zu einer Untersagung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führten. Langfristig sieht Herr Danieli jedoch in der Beschäftigung von Hilfskräften ohne Ausbildung weder einen Gewinn für sein Unternehmen noch für die eingestellten Helfer selbst, sodass er sich weiterhin bemühte, die Zustimmung zur Aufnahme der Berufsausbildung zu erhalten.

„Nur durch einen qualifizierten Abschluss erhalten junge Menschen eine echte Perspektive und auch Motivation. Die Beschäftigung als Helfer bietet weder ihnen noch meinem Unternehmen dauerhaft eine Zukunft.“ (M. Danieli)

Das Unternehmen von Herrn Danieli wollte ihren aussichtsreichen Kandidaten für eine Berufsausbildung trotz dieser Hürden nicht aufgeben und engagierte sich sehr, um die notwenigen Voraussetzungen zu erfüllen. So wandte sich Herr Danieli an das Consulat von Gambia in Stuttgart mit der Bitte um Unterstützung bei der Beschaffung eines Identitätsnachweises, damit Herr Ceesay zum 01.09.2017 seine Berufsausbildung im Unternehmen beginnen könne.

Konsulat von Gambia rät Asylsuchendem, Pass in Heimatland persönlich zu beantragen

Mit Schreiben vom 21.06.2017 teilte das gambische Konsulat schriftlich mit, dass „(…) die persönliche Anwesenheit in Gambia zur Passausstellung notwendig (ist), und der Nachweis der gambischen Staatsbürgerschaft zum Beispiel durch eine Geburtsurkunde, die allerdings auch nur in Gambia ausgestellt werden kann“, erfolgen könne. Da es Herrn Ceesay – der wegen politischer Verfolgung im Heimatland einen Asylantrag hierzulande gestellt hatte – nicht möglich war nach Gambia einzureisen, bemühte er sich auf anderen Wegen einen Nachweis für seine Identität zu beschaffen, die jedoch im Ergebnis alle fruchtlos verliefen. Auch das Unternehmen von Herrn Danieli schrieb Schulen und Anwälte in Gambia an, um an einen Identitätsnachweis zu gelangen – leider ohne Erfolg. Selbst die Bemühungen eines von Herrn Ceesay beauftragten Rechtsanwaltes, an eine Geburtsurkunde zu gelangen, verliefen erfolglos. Ende August 2017 gelang es einem Freund von Herrn Ceesay in Gambia, ihm per E-Mail seine Geburtsurkunde zu übersenden.

Mit Aktenvermerk vom 18.09.2017 forderte das Landratsamt Neu-Ulm jedoch Herr Ceesay auf, zur Bewilligung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme der Berufsausbildung die „bislang nur in Kopie und per E-Mail übersandte Geburtsurkunde im Original vorzulegen, um diese durch das Bayerische Landeskriminalamt urkundentechnisch überprüfen zu lassen“.

Mittlerweile hatte jedoch das Ausbildungsjahr bereits begonnen. Der im Unternehmen für Herrn Ceesay freigehaltene Ausbildungsplatz blieb unbesetzt.

Das Landratsamt teilte mit, dass im Falle von Herrn Ceesay keine genügende Mitwirkung bei der Identitätsklärung vorgelegen habe.

Unzumutbare Anforderungen an Mitwirkungspflicht?

Es stellt sich zentral die Frage, warum das Landratsamt Neu-Ulm auf das Erfordernis des Vorliegens eines Passes oder der Originalurkunde so vehement besteht, ohne im Verfahren aufgrund der Aktivitäten von Herrn Ceesay und auch von Herrn Danieli zur Identitätsklärung von dem ihm zustehenden Ermessensspielraum erkennbar Gebrauch zu machen.

Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Nachweis über die Bemühungen, Identitätspapiere bzw. einen Pass zu erlangen, für die Erteilung der Ausbildungsduldung ausreicht. Hierzu gehören unter anderem das Anschreiben oder die Vorsprache bei der jeweiligen Botschaft sowie die Kontaktaufnahme  zu staatlichen Stellen im Herkunftsland. (Quelle: Deutscher Bundestag, 21.06.2016, Sachstand zur Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren, Az.: WD 3 -3000 -158/16, DGB, MIA-Information „3 + 2 Regelung“ Informationen und Handlungsempfehlungen August 2017, Der Paritätische Gesamtverband, Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung 02/2017). Diesen Anforderungen ist Herr Ceesay nachweislich nachgekommen und hat noch darüber hinaus weitere Bemühungen angestellt.
Weiterhin kann gemäß Art. 30 der EU-Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) einem Flüchtling, der Asyl beantragt hat, nicht auferlegt werden, während des laufenden Verfahrens an Vertretung oder gar Behörden im Verfolgerstaat (zur Erlangung eines Nationalpasses oder anderem Identitätsdokument) selbst heranzutreten, da dadurch diesen Stellen  unmittelbar   die  Tatsache  zur  Kenntnis  bringen  würde,  dass  der  betreffende   Antragsteller   einen   Antrag   gestellt   hat,   und   dies   die   körperliche  Unversehrtheit  des  Antragstellers  (…)  in  Gefahr  bringen  würde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: BAMF) hat nach einer entsprechenden Rüge von PRO ASYL dieses Verbot bezüglich der Anforderungen an die Mitwirkungspflicht bestätigt.

Auch wenn es somit von Herrn Ceesay nicht hätte verlangt werden dürfen, hat er sowohl die Botschaft von Gambia kontaktiert, zweimal unter Beifügung von Geld ein Ausweisdokument in Gambia schriftlich beantragt und über einen Freund eine Kopie seiner Geburtsurkunde verschafft. Das Argument des Landratsamtes, Herr Ceesay hätte an der Beschaffung von Identitätsnachweisen nicht ausreichend mitgewirkt, ist somit nach den oben beschriebenen Maßstäben des Deutschen Bundestages zur Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehbar.

Als weitere wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Ausbildungsduldung lag auch ein (entworfener) Ausbildungsvertrag mit dem Unternehmen von Herrn Danieli vor.

Bleibewahrscheinlichkeit als tatsächlicher Entscheidungsaspekte bei Bewilligung der Ausbildungsduldung? – Kein zulässiges Ermessenskriterium laut Bundesinnenministerium

Gambia gehört zwar nicht zu den sog. sicheren Herkunftsländern, jedoch könnte die Bleibewahrscheinlichkeit in der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Ausbildungsduldung eine tragende Rolle gespielt haben. Ist die Ablehnung des Asylantrags nämlich eher wahrscheinlich, würde die Ausländerbehörde  mit der erteilten Ausbildungsduldung ein (vorübergehendes) Abschiebehindernis schaffen, denn dann würde die 3+2-Regelung nach  § 60a AufenthG greifen. So führte auch das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 05.04.2017 aus: „In Fällen geringer Anerkennungsquote und damit verbunden geringer Bleibewahrscheinlichkeit spreche die Überlegung, dass aussichtslose Asylanträge nicht mit dem Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden sollten, für eine Ablehnung der Ausbildungserlaubnis.“ (Az. M 9 K 17.254).

Andererseits führt hierzu das Bundesinnenministerium aus: „Die Duldung nach § 60a AufenthG bewirkt lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen Ausreisepflicht durch die Duldung unberührt bleibt. Die Duldung erschöpft sich mithin in dem Verzicht der Behörde auf die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Hierdurch wird kein Aufenthaltsrecht begründet.“ (Quelle: Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 01.11.2016)
Demnach scheidet „die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung“ als Folge einer Ausbildung als zulässiges Ermessenskriterium aus.

Sollte der Aspekt „Bleibewahrscheinlichkeit“ der wahre tragende Grund für die abgelehnte Ausbildungsduldung sein, ist unverständlich warum gegenüber Herrn Danieli und Herrn Ceesay über einen Zeitraum von über vier Monaten die Frage der ungeklärten Identität und zuletzt eine angeblich zu geringe Mitwirkung bei der Beschaffung von entsprechenden Dokumenten angeführt wurde.

Weiterhin drängt sich die Frage auf, warum Herrn Ceesay, der offensichtlich nach Auffassung des Landratsamtes keine Aussicht auf Bewilligung einer Berufsausbildung hat, von den Behörden genehmigt an einer einjährigen berufsvorbereitendenden Maßnahme der Kolping-Akademie teilnimmt – nur um dann ausschließlich in Helfertätigkeiten verbleiben zu müssen.

Rechtsunsicherheit zulasten der Unternehmer – Sie fordern mehr Unterstützung und bei vergleichbaren Fällen eine einheitliche Praxis durch die Länder und Landkreise

Herr Danieli beklagt, dass Unternehmen in ihrem Bestreben, Ausländer in ihren Betrieben zu integrieren, von Behörden und Institutionen keine ausreichende Unterstützung erfahren. Jegliche Voraussetzungen für die den Anträgen zugrundeliegenden Verfahren müssen sich die Unternehmer mühevoll selbst erarbeiten.

Nicht nur Herr Danieli, auch die Unternehmen Autohaus Mack und Blech & Technik GmbH & Co. KG, die ebenfalls der Zuständigkeit des Landratsamtes Neu-Ulm unterliegen, beklagen eine restriktive Praxis der Behörde bei der Gewährung von Ausbildungsduldungen. Sie kritisieren, dass die Entscheidungen nicht nachvollziehbar seien und den Integrationswillen der Unternehmer stark konterkarieren. Die Koordinierungsstelle für Flüchtlinge der IHK Ulm bestätigte Herrn Danieli auf dessen Anfrage am 14.09.2017, dass die Anzahl an erteilten Ausbildungsduldungen beim Landratsamt Ulm doppelt so hoch wäre wie die des Landratsamtes Neu-Ulm. Für Herrn Danieli und die anderen Unternehmer ist es unverständlich und auch frustrierend, dass andere Landratsämter offensichtlich von ihrem Ermessen Gebrauch machen und im Ergebnis den Unternehmern  kürzere und unkompliziertere Verfahrensabläufe ermöglichen.

Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, die größte Dachorganisation von Einzelgewerkschaften beklagt, dass viele Fragen zur Ausbildungsduldung ungeklärt sind oder nur ungenügend geregelt wurden und fordert am 13.09.2017, dass die Länder deshalb dringend die Allgemeine Anwendungshinweise zur Ausbildungsduldung des Bundesinnenministerium vom 30.05.2017 einheitlich regeln, um Rechtssicherheit zu schaffen – für Betriebe und Geduldete. (Quelle: DGB fordert: Berufsausbildung von Flüchtlingen einheitlich regeln vom 13.09.2017)

Unternehmer hofft auf Unterstützung durch Medien, Landesministerien und Bundesregierung

Enttäuscht über die Erfolglosigkeit all seiner Bemühungen ging Herr Danieli an die Öffentlichkeit, erreichte mit einer Pressemitteilung vom 13.09.2017, die er gemeinsam mit zwei weiteren regionalen Unternehmen und der Kolping Akademie,  einige Presseberichte. Weiterhin kontaktierte er die Staatsministerin für Europaangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei. Von dort erhielt er Mitte November 2017 ein Schreiben, in dem um sein Verständnis für die Berücksichtigung des Spannungsfeldes zwischen geordneter Flüchtlingspolitik bei Asylbewerbern und Geflüchteten und der inneren Sicherheit  gebeten wurde. Auch die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel schrieb Herr Danieli an und schilderte die Missstände in der Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Neu-Ulm, die ihn und weitere Unternehmer, die dringend Fachkräftenachwuchs benötigen, unmittelbar betreffen. Er bat um die Unterbreitung von Lösungsansätzen – für ihn als integrationswilligen Unternehmer und auch in Bezug auf das von der Bundesregierung stets propagierte Ziel, möglichst schnell und effektiv, Geflüchtete auf dem Arbeitsmarkt und damit auch in der Deutschen Gesellschaft integrieren zu können. Zu seiner Enttäuschung erhielt er als Antwort lediglich eine E-Mail aus dem Presse- und Informationsamt, in der ihm allgemeine Informationen mitgeteilt und sonst  auf die generelle Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) verwiesen wurde.

Harder Logistics zieht aktuelle Anträge auf Ausbildung zurück, gibt aber Vorhaben nicht auf

Auch für die beiden jungen Männer aus Afghanistan, die sich im Frühjahr 2017 als motiviert und für eine Ausbildung bei Harder Logistics qualifiziert erwiesen, stellte Herr Danieli am 22.05.2017 und am 18.07.2017 einen Antrag auf Ausbildung beim Landratsamt Neu-Ulm.  Auch hier kam bis zu Beginn des Ausbildungsjahres 01.09.2017 keine positive Entscheidung zustande. Auf entsprechende Nachfragen erhielt Herr Danieli regelmäßig die Auskunft, dass die Bearbeitung des Antrages noch dauern würde.

Alle Bemühungen von Herrn Ceesay, die Geburtsurkunde im Original zu erhalten, sind bis zum heutigen Tag gescheitert. Er ist weiterhin als Helfer bei Harder Logistics beschäftigt.

Das Unternehmen von Herrn Danieli hat nun den Antrag auf Ausbildung für Herrn Ceesay und auch für die anderen beiden jungen Männer aus Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen zurückgezogen. Für die Versuche, Flüchtlinge als Auszubildende in das Unternehmen zu integrieren, hat das Unternehmen im Jahr 2017 über 500 Personalstunden aufgewendet.

Mehrere Anlaufstellen, unterschiedliche Zuständigkeiten, widersprüchliche Entscheidungen und langsame Prozesse behindern den Einstieg der Auszubildenden“ (M. Danieli)

Ein gangbarer Weg wäre aus der Sicht seines Unternehmens, dass das Landratsamt eine Liste bereitstellt, auf der die Flüchtlinge verzeichnet sind, die die Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllen.  Ziel müsse eine Zusammenarbeit mit dem Landratsamt sein, statt Ressourcen auf beiden Seiten zu verschwenden.

Trotz der frustrierenden Erfahrungen der letzten zwei Jahre gibt sich Herr Danieli, was die Bezwingung der bürokratischen Hürde „Ausbildungsvoraussetzung“ anbelangt, weiterhin kämpferisch. Er hofft im kommenden Jahr bei geeigneten Bewerbern erneut entsprechende Anträge auf Ausbildungsduldung stellen und sodann – hoffentlich – zum 01.09.2018 mehrere motivierte und qualifizierte Auszubildende für sein Unternehmen gewinnen zu können.

Wir werden über die weitere Entwicklung im Fall berichten.

Update 07.02.2018: Herr Danieli teilt telefonisch mit, dass aufgrund der vielfachen Presseberichte und des entstandenen Drucks auf die Verwaltung nun Bewegung in die Sache gekommen ist. Der Leiter der IHK Schwaben und der Landrat von Neu-Ulm haben beschlossen, dass ab sofort die IHK für die Unternehmen die Abwicklung der Antragsverfahren auf Ausbildungsgenehmigung mit dem Landratsamt übernimmt. Hierdurch sollen Ressourcen geschont und Prozesse verkürzt werden. Weiterhin werde sich das Landratsamt zukünftig bei der Bearbeitung der Verfahren „etwas bewegen“.

Aktuell hat die IHK Schwaben der Harder Logistics GmbH bereits ihre Zustimmung für die  Aufnahme einer Berufsausbildung eines jungen Mannes aus Afghanistan mit noch offenem Asylverfahren ab September 2018 erteilt, die Genehmigung zur Ausbildungsaufnahme von Seiten des Landratsamtes steht noch aus. (Stand 29.03.2018)

Update 06/2020: Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung am 01.01.2020 wurden die bisherigen Regelungen zur Ausbildungsduldung in eine eigene Norm überführt.

www.berlin.de/einwanderung

Weitere Informationen:

Gesetzesentwurf der Bunderegierung vom 18.12.2018 zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20. Dezember 2019 (BGBl.I2019, S.1021)

Beantworten Sie bitte drei Fragen zu Ihrem Bürokratie-Erlebnis und bewerben Sie sich damit automatisch für den Werner Bonhoff Preis

Neueste Fälle

Ähnliche Fälle