Klaus Engelking, Baubetriebe Engelking e.K. Vlotho, Nordrhein-Westfalen vs. IKK classic

Foto: Medienbüro Siefken

Krankenversicherung für Selbständige: Ausschluss von Beitragserstattung aufgrund Nichtberücksichtigung von Negativeinkünften

Klaus Engelking ist seit 1980 Inhaber einer Baufirma und eines Sachverständigenbüros im ostwestfälischen Vlotho. Als Selbständiger ist er seit vielen Jahren bei der Innungskrankenkasse IKK classic freiwillig kranken- und pflegeversichert. Wie bei allen Mitgliedern erfolgt die aktuelle Beitragsberechnung auf Grundlagen des zuletzt vorgelegten Einkommensteuerbescheides. Aus diesem Grund kommt es naturgemäß zu zeitlichen Verschiebungen zwischen der Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und der festgesetzten Beiträge: Weist der Einkommensteuerbescheid einen hohen Umsatz für ein „gutes“, jedoch in der Vergangenheit liegendes Jahr aus, wird das Mitglied von der Krankenkasse im nächsten aktuellen Beitragsbescheid entsprechend eingestuft, unabhängig davon ob seine aktuelle wirtschaftliche Situation u.U.  deutlich schlechter ist, als in den vorangegangenen Jahren. Werden dann jedoch auch noch bei der nächsten Beitragsberechnung die sodann per neuem Einkommensteuerbescheid bestätigten Negativeinkünfte bei der Beitragsanpassung nicht entsprechend berücksichtigt,  kann dies für den – ohnehin schon wirtschaftlich angeschlagenen  Unternehmer zur existentiellen Bedrohung werden.  Ein Praxisbeispiel.

Klaus Engelking war bereits im Jahr 2014 mit seinem ersten Fall für den „Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel“ nominiert. (http://www.werner-bonhoff-stiftung.de/engelking-vs-soka-bau)

Beitragsnachforderungen nach vorläufiger Berechnung

Zur Berechnung der Beiträge für das Jahr 2011 legte Herr Engelking der IKK eine Bestätigung des Finanzamtes vor, dass für das Jahr 2010 mit einem voraussichtlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.000 EUR erwartet werde. Daraufhin erfolgte die Beitragsberechnung für das Jahr 2011 mit Bescheid vom 27.10.2010 unter dem Vorbehalt der Nachberechnung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2010.

Info: Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen in einem Kalenderjahr berechnet. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigten (§ 223 SGB V).  Die Beitragsbemessung  von freiwillig Versicherten wird gem. § 240 SGB V seit 2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ einheitlich geregelt. Danach sind die Voraussetzungen für die Beitragsbemessung vom Mitglied nachzuweisen. Als Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen für das Kalenderjahr gilt der jeweilige Einkommensteuerbescheid.

Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 reichte Herr Engelking Anfang Januar 2014 bei der IKK ein. Weiterhin übersandte er auch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 am 06.01.2014. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2010 ergaben sich deutliche höhere Einkünfte für das Jahr 2010 als bei der Berechnung damals angenommen. Die IKK berechnete daraufhin mit Bescheid vom 10.02.2014 die Beiträge für den Zeitraum 01.01.-31.12.2011 mit einem monatlichen Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung  in Höhe von insgesamt 625,55 EUR, sowie für den Zeitraum 01.01.-31.08.2012 mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von insgesamt 644,52 EUR neu. (Anm.: ab dem 01.09.2012 erfolgte keine Beitragsberechnung unter Vorbehalt mehr, daher stellte die IKK ab diesem Zeitpunkt keine Neuberechnung an.)

Aufgrund der von Herrn Engelking zu niedrig gezahlten Beiträge wies sein Beitragskonto nach Mitteilung der IKK einen Rückstand in Höhe von 6.824,95 EUR auf, der von Herrn Engelking mit der nächsten monatlichen Beitragszahlung (somit zum 15.02.2014) gezahlt werden sollte.

Wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit aufgrund vorangegangener Verlustjahre

Herr Engelking war wirtschaftlich nicht in der Lage, die Beitragsnachzahlungen zu leisten und teilte mit Schreiben vom 03.04.2014 der IKK mit, dass die Steuererklärung für das Jahr 2012 einen hohen Verlust für seinen Gewerbebetrieb bestätigen werde, was aller Voraussicht nach auch im Geschäftsjahr 2013 so sein wird. Er bot zum Beweis die Entbindung seines Steuerberaters von dessen Verschwiegenheitsverpflichtung an und bat die IKK, die deutlich geringeren Gewinne aus den Jahren 2012 und 2013 bei der Nachforderung für die Jahre 2010 und 2011 entsprechend zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund zu erwartenden Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 mit deutlich geringeren Beiträgen zu rechnen sein würde, bat er die IKK zur Vermeidung einer Überzahlung einer entsprechenden „Aufrechnung“ zuzustimmen.

Leider konnte Herr Engelking mit dieser Bitte gegenüber der IKK nicht durchdringen. Sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.02.2014 wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Ende Oktober 2014, der Beitragsrückstand betrug inzwischen aufgrund von Säumniszuschlägen und Mahnkosten knapp 12.000 EUR, erwirkte die IKK eine Pfändungsverfügung gegen Herrn Engelking. In der Zeit bis April 2015 pfändete die IKK insgesamt gut 7.600 EUR in drei Teilbeträgen.

Negativeinkünfte blieben bei neuer Beitragsberechnung unberücksichtigt

Anfang November 2014 reichte Herr Engelking seinen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2012 bei der IKK ein. Dieser wies Negativeinkünfte aus Gewerbebetrieb  in Höhe von -56.585,00 EUR und Positiveinkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 35.358,00 EUR auf. Mit Schreiben vom 13.11.2014 teilte die IKK Herrn Engelking mit, dass unter Berücksichtigung der gemäß  Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einnahmen als monatliche Berechnungsgrundlage 2.946,50 EUR ermittelt wurde und dies ab dem 01.12.2014 einen monatlichen Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung  in Höhe von insgesamt 499,43 EUR ergäbe. Zu diesem Zeitpunkt wies das Beitragskonto von Herrn Engelking einen aufgrund der angelaufenen Mahnkosten und Säumniszuschlägen Rückstand in Höhe von 9.557,18 EUR auf.

Aufgrund Zahlungsrückstandes ruhen Versicherungsleistungen

Mit Schreiben vom 21.02.2014 teilte die IKK Herrn Engelking den aktuellen Beitragsrückstand mit, und wies darauf hin, dass die Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis solange ruhen, bis der Rückstand ausgeglichen ist:

16 SGB V: Ruhen des Anspruchs
Abs.3a Satz 2 SGB: (…) ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (…) erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.(…)

Auf die Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlage bzw. einer erklärenden Konkretisierung wurde von Seiten der IKK in dem Schreiben vom 21.02.2014 verzichtet. Herr Engelking teilt hierzu mit, dass auch kein Merkblatt o.ä. hierzu dem Schreiben belegen habe. Dies führte dazu, dass Herr Engelking davon ausging, dass ihm aufgrund des Zahlungsrückstandes keinerlei Leistungen für ärztliche Behandlungen zur Verfügung stünden. Sein Unverständnis hierüber äußerte er auch gegenüber der IKK mit E-Mail vom 13.11.2014, da er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes auf ärztliche Behandlungen angewiesen war. Das offensichtliche, für die IKK bereits ab diesem Zeitpunkt bestandene Mißverständnis hinsichtlich der Bedeutung des Ruhens der Versicherungsleistungen behob nach Angaben von Herr Engelking die IKK erst mit Schreiben vom 23.04.2015, als der IKK-Regionalgeschäftsführer Herrn Engelking darüber aufklärte, dass er gemäß § 16 Abs.3a SGB V trotz des angeordneten Ruhens ärztliche Behandlungen bei akuter Erkrankungen in Anspruch nehmen könne. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nach Angaben von Herrn Engelking bereits eine starke gesundheitliche Beeinträchtigung infolge nicht in Anspruch genommener Behandlung eingetreten war. (Anm.: Herr Engelking konnte aus wirtschaftlichen Gründen die Arztkosten nicht selbst decken und verzichtete daher auf eine Behandlung)

Widerspruch wegen Nichtberücksichtigung der Negativeinkünfte ohne Erfolg

Gegen den Bescheid vom 13.11.2014 legte Herr Engelking Widerspruch ein. In seinem Widerspruch fordert Herr Engelking die Berücksichtigung der Negativeinkünfte, sowie die (teilweise) Aufrechnung zwischen dem sich daraus ergebenen Rückerstattungsanspruch wegen Überzahlung und der Nachzahlungsforderung der IKK für die Jahre 2010 und 2011.  Bezüglich seines verfolgten Anspruches auf Nachberechnung beruft sich Herr Engelking insbesondere auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27.03.2002 (Az. L 15 KR 286/01), in dem das Gericht von einer den Krankenkassen obliegenden Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Versicherten und der Rückerstattung ggf. zu viel gezahlter Beiträge für die Vergangenheit sprach.

Der Widerspruch wurde von der IKK am 16.03.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die IKK beruft sich bei ihrer Entscheidung (weiterhin) auf § 240 Abs. 4 SGB V und die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und führte zur Begründung aus, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ermittlung des Einkommens auf die Einkommensteuerbescheide zurückgreifen müsse.  Die tatsächlichen Einnahmen könnten nach der gesetzlichen Regelung naturgemäß  nur zeitlich versetzt berücksichtigt werden.

240 Abs. 4 Satz 6 SGB V (Fassung bis 31.12.2017)
„Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.“

Aus § 7 Abs.7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeiVerfGS) ergebe sich, „dass das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend bleibt. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen“.

Zur zeitversetzten Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse beruft sich die IKK u.a. auf eine Entscheidung des BSG vom 22.03.2006, Az. B 12 KR 14/05 R und zitiert:

Die damit lediglich zeitversetzt erfolgende Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbständigen ist nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt wird.“

Nach Ansicht der IKK ergab sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 eine monatliche Bemessungsgrundlage von 2.946,50 EUR, bei der zu berücksichtigen war, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten (hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb und und selbständiger Tätigkeit)nicht vorgesehen sei.

Sozialgericht weist Klage als unbegründet ab

Am 20.04.2015 reichte Herr Engelking sodann Klage am Sozialgericht Detmold ein und verfolgte hiermit die einkommensgerechte Neuberechnung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.01.2012 und die entsprechende Erstattung zu viel gezahlter Beiträge. Hierbei forderte er, dass die Beiträge anhand der jeweils tatsächlich erzielten Einkünfte erhoben werden müssen. Außerdem müssten Negativ- und Positiveinkünfte miteinander verrechnet werden.

Am 12.02.2016 wurde seine Klage vom Sozialgericht Detmold als unbegründet abgewiesen, Herr Engelking habe keinen Anspruch auf Neuberechnung der Beiträge seit dem 01.01.2012 und damit auch keinen Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge. Die bisherige Praxis der Beitragsberechnung ab Vorlage des neuen Einkommensteuerbescheides entspräche der gesetzlichen Grundlage. Dass die jeweilige Beitragsfestsetzung der Entwicklung der Einnahmen erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung Rechnung trägt, müsse hingenommen werden. Hier führt das Gericht an, dass eine stetige nachträgliche Korrekturmöglichkeit dazu führen würde, dass die Beiträge grundsätzlich nur vorläufig festgesetzt werden und im nachhinein korrigiert werden müssten, was neben einer Verdoppelung des Verwaltungsaufwandes auch zu einer erheblichen Unsicherheit auf seiten der Krankenkasse hinsichtlich ihrer Einnahmen und auf Seiten der Versicherten hinsichtlich der geschuldeten Beiträge führen würde.

Weiterhin führt das Gericht aus, dass eine Verrechnung von Positiv- und Negativeinkünften einen unzulässigen vertikalen Verlustausgleich verschiedener Einkommensarten darstellen und dies bereits in einigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts als eine Privilegierung von freiwillig selbständig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten darstellen würde.

Auch Berufung scheitert

Gegen das Urteil des Sozialgericht Detmold legte Herr Engelking Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Auch wenn er vortrug, dass die derzeitige gesetzlichen Regelungen der Beitragsbemessung den Interessen von Selbständigen mit verringerten Einkünften nicht entspricht, teilte das LSG mit, dass es der geltenden Rechtsprechung folgen werde, woraufhin Herr Engelking – zur Vermeidung von zusätzlichen Verfahrenskosten – seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2016 zurücknahm.

Zulässigen horizontalen Ausgleich übersehen?

Gemäß § 240 Abs.1 Satz 2 SGB V ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Gemäß § 240 Abs.2 Satz 1 SGB V  sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 wies für Herrn Engelking für Einnahmen aus Gewerbebetrieb einen Negativbetrag aus, der den Betrag aus Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit überstiegen. Eine Verrechnung lehnte die IKK und auch das SG Detmold unter Berufung auf  den unzulässigen vertikalen Ausgleich zwischen zwei Einkommensarten ab. Fraglich könnte jedoch sein, ob hier diese überhaupt vorliegen. Denn in seiner Entscheidung vom 23.09.1999 führte das Bundessozialgericht aus:  „Zum Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S. des Sozialversicherungsrechts rechnen allerdings auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Nr 1 EStG)“. (Az. B 12 KR 12/98 R , RdNr.12).  

Die Verluste aus Gewerbebetrieb wären somit auf dem Wege des zulässigen horizontalen Ausgleichs abziehfähig, da Einkünfte aus Gewerbe gleichstünden mit ebenfalls zu berücksichtigten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.  Wäre dieser Abzug bei Herrn Engelking erfolgt, hätte die IKK bei Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides 2012 bei der Beitragsbemessung einen Negativbetrag in Höhe von -21.227,- EUR – bzw. Null – ermitteln und ggf. die Prüfung eines Härtefalls  in Betracht ziehen müssen.

Ausblick: Neues Beitragsverfahren für Selbständige ab 01.01.2018!

Ein Teil der Problematik, die bei Herrn Engelking zutage trat, nämlich die fehlende Möglichkeit der Erstattung von zu viel gezahlten Beiträgen und die damit verbundene wirtschaftliche Belastung der freiwillig versicherten Selbständigen als Folge, scheint bei weitem kein Einzelfall zu sein. Das Problem wurde auf politischer Ebene erkannt und im Jahr 2017 im Bundestag beraten. Obwohl das Sozialgericht Detmold in seinem Urteil noch ausführlich darlegte, dass eine vorläufige Beitragsfestsetzung und endgültige Festsetzung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides inkl. anschließender Nachforderung von zu wenig gezahlten Beiträgen oder auch anschließender Rückerstattung von zu viel gezahlten Beiträgen (!) vermieden werden müsse, ist genau dies per Gesetzesänderung am 04.04.2017 vom Bundestag mit Inkrafttreten zum 01.01.2018 veranlasst worden. So wurde durch Artikel 1 Nr. 16b des Gesetzes zur Änderung des SGB V in § 240 Abs.4 der bisherige – und im Fall von Herrn Engelking bedeutende Satz 6 „Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises (…) können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.“ gestrichen.  Hinzugefügt wurde nun: „Die durch den  Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grundlage der Sätze 3 und 4 bestimmten Voraussetzungen für eine Beitragsberechnung sind bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung nach Absatz 4a Satz 3 durch das Mitglied nachzuweisen.“
(Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr.19 vom 10.04.2017, Seite 785)

Auch die IKK informierte Herrn Engelking durch ein Hinweisschreiben per 28.12.2017 darüber, dass zukünftig – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestbemessungsgrenzen – eine Beitragsrückerstattung erfolgt, sofern die tatsächlichen Einkünfte unter dem für den vorläufig festgesetzten Beitrag herangezogenen Einkommen lagen. Sollte der Selbständige im Jahr 2018 geringere Einkünfte als 2.283,75 EUR pro Monat (bisheriges Mindesteinkommen) haben, könne weiterhin eine Beitragsermäßigung geprüft werden, um Beitragsschulden entgegen zu wirken.

Aufgrund des Stichtages 01.01.2018 kann die Regelung nicht für Bescheide angewandt werden, die zeitlich vor diesem Datum ergangen sind, sodass die Gesetzesnovelle im Fall von Herrn Engelking leider keine Änderung bringt, jedoch zumindest einen positiven Ausblick für die zukünftige Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten.

Stand der Falldarstellung: 30.01.2018

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