Erteilung und Aufhebung einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Kuhstall
Die Familie Weh betreibt seit Jahrzehnten eine Landwirtschaft in dem Ort Osterberg. Im Jahre 2002 entschloss sich das Ehepaar, einen modernen Freiluft-Laufstall für zwanzig Rinder an den bestehenden Kuhstall anzubauen. Dadurch sollten art- und tiergerechte Haltungsbedingungen für das Vieh geschaffen und damit ein besseres Betriebsergebnis erwirtschaftet werden. Der Laufhof in Gestalt einer befestigten Freifläche mit überdachten Liegeflächen und einem Futtertisch für mehr als 20 Kühe sollte auf einer Weide, auf der die Rinder bisher ihren Auslauf hatten, in einer Entfernung von 20 Metern zum Nachbargrundstück entstehen.
Im Vorfeld der Planung wurde zunächst eine Teilfläche des Nachbargrundstücks erworben. Dies geschah im Rahmen eines Grundstückstauschgeschäfts mit der damaligen Nachbarin. Bei dieser Gelegenheit ließ das Ehepaar in den betreffenden notariellen Vertrag eine Immissionsduldungsklausel aufnehmen.
Das Landratsamt Neu-Ulm hatte den Eheleuten zuvor auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, dass die Errichtung eines Laufhofs bis zu einer Fläche von 25 qm keiner Genehmigung bedurfte. Die Begrenzung auf 25 qm war Herrn und Frau Weh entgangen. Ihre Planung sah eine Fläche von 12 m mal 18 m vor. Auch das Amt für Landwirtschaft, das das Bauvorhaben mit öffentlichen Mitteln förderte, war sich offensichtlich nicht bewusst, dass das Bauwerk einer Baugenehmigung bedurfte und diese nicht vorlag.
Kurz nach Inbetriebnahme des Stalls legte der Nachbar überraschend Widerspruch gegen den Bau ein, weil er sich durch den von ihm ausgehenden Lärm und Geruch gestört fühlte. Das Ehepaar Weh reichte daraufhin Anfang 2004 einen nachträglichen Bauantrag ein, den das Landratsamt im April genehmigte.
Stand der Falldarstellung: 2007