Nominiert 2019:
Laura Zumbaum, selo good beverages GmbH, Berlin

Unerwartete Hürden für Jungunternehmer: Wenn Behörden überraschend den Vertrieb des Produktes untersagen

Die junge Gründerin Laura Zumbaum aus Berlin brachte im Jahr 2015 ihr Erfrischungsgetränk „selo soda“ auf den Markt.  Hauptbestandteil des Getränkes war der Aufguß der roten Kaffeekirsche, die in Mittel- und Südamerika sowie im Jemen und Äthiopien bereits seit mehreren Jahrzehnten als Lebensmittel genutzt und verwendet wird. 18 Monate nach Gründung des Unternehmens und erfolgreichem Vertrieb des Produktes wurde bekannt gegeben, dass europaweit eine offizielle Zulassung der Kaffeekirsche als Lebensmittel notwendig war, da es sich um ein sog. Novel-Food handelte. Das überraschende Vertriebsverbot stellte das Unternehmen kurz vor die Insolvenz.  

Frau Zumbaum wurde mit dem hier dargestellten Fall für den Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2019 nominiert.

Laura Zumbaum ist geschäftsführende Gesellschafterin der selo good beverages GmbH aus Berlin. Das Unternehmen ging im Jahr 2015 mit dem Produkt „selo soda“ an den Markt, ein Erfrischungsgetränk, dessen Hauptbestandteil der Aufguß der roten Kaffeekirsche war.

Info: Kaffeekirschen sind die Steinfrüchte der Kaffeepflanze. Sie werden als Kaffeekirschen bezeichnet, weil sie im reifen Zustand in der Regel rot sind und u.a. damit rein optisch den Kirschen ähneln. Die Kaffeebohne ist als Kern ein Bestandteil der Kaffeekirsche. In Mittel- und Südamerika sowie in Äthiopien und dem Jemen wird die Kaffeekirsche bereits seit mehreren Jahrzehnten als Lebensmittel genutzt und verwendet.

Hinter der Entwicklung des Produktes stand die Vision der Unternehmerin und ihrem aktuell 4-köpfigen Team, durch die Verwendung dieses nur scheinbaren „Abfallproduktes“ der Kaffeeernte, welches genauso koffeinhaltig ist wie die Kaffeebohne,  hohe Antioxidationswerte und eine natürliche Fructose mit sich bringt, zusätzliche Einkommensströme für Kaffeefarmer in Lateinamerika zu schaffen und den Konsumenten eine natürliche, gesunde Alternative zu konventionellen Limonaden und Energydrinks zu bieten.

Die größte Herausforderung bestand für das Unternehmen von Frau Zumbaum darin, die richtigen Partner im Bereich Produktion, Logistik und Vertrieb zu finden, welche eine starke Marktexpertise sowie nachhaltige Grundsätze des Start-ups teilen und nebenbei ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen. Frau Zumbaum war jedoch erfolgreich, das Produkt konnte in Berlin, Köln und Hamburg in diversen Szene-Gastronomien und bei ersten Einzelhändlern gelistet werden.

Lebensmittelbehörde untersagt überraschend Verwendung der Kaffeekirsche

Im Juni 2017 erhielt das Unternehmen jedoch überraschend Post von dem als Lebensmittelbehörde zuständigen Veterinäramt, mit der dem Unternehmen der Vertrieb des Produktes untersagt wurde. Hintergrund für das Verbot war nicht gar eine Schwierigkeit mit dem Produkt selbst, sondern die Aberkennung der Zulassung der Kaffeekirsche als Lebensmittel auf EU-Ebene, da das Produkt vor 1997 innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht in nennenswerter Menge konsumiert wurde. Die Kaffeekirsche stand daher seit Ende 2016 auf der sogenannten Novel-Food-Liste.

Info: Im Allgemeinen können Lebensmittel im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme bilden die neuartigen Lebensmittel (sog. Novel Foods). Sie unterliegen EU-weit einheitlichen Regelungen, um einerseits ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit des Menschen zu erreichen und andererseits ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu ermöglichen. Daher müssen die Novel-Foods einer gesundheitlichen Bewertung unterzogen werden, bevor Sie in Verkehr gebracht werden dürfen.Geregelt ist dies in der Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283. (Quelle:https://www.bvl.bund.de/)

Die Novel-Foods müssen nach der EU-Verordnung zunächst durch eine Sicherheitsprüfung durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (kurz: EFSA) und benötigen danach eine Zulassung für die Vermarktung in der EU.

Die selo good beverage GmbH stoppte nach Erhalt des Vertriebsverbotes umgehend ihre Produktion und stand damit vor dem existentiellen Aus.

Für das Unternehmen von Frau Zumbaum stellte das Betreiben eines derartigen förmlichen Zulassungsverfahrens (Dauer mind. 6 Monate, Kosten ca. 25.000 EUR) unter weiterem Andauern des Produktions- und Vertriebsstopps eine nicht überwindbare finanzielle Herausforderung dar.

Zur Abwendung der Insolvenz entwickelt Jungunternehmen unter Hochdruck Alternativprodukt

Doch die junge Unternehmerin gab ihr Unternehmen und ihre Vision nicht auf und entwickelte unter Hochdruck ein Alternativprodukt, um am Markt weiterbestehen zu können.

Statt die Kaffeekirsche weiter zu verwenden, griff die 29-jährige Unternehmerin zu einer anderen Zutat: In dem neuen Erfrischungsgetränk namens „selo green coffee“, mit dem sie zum 15.08.2017 startete, steckt ein Extrakt aus der grünen, also noch ungerösteten Kaffeebohne. Der Kaffee stammt aus dem Norden Kolumbiens, wird vom Unternehmen von Frau Zumbaum zu fairen, nachhaltigen Bedingungen eingekauft, über den Seeweg nach Hamburg transportiert und in Niedersachsen mit weiteren natürlichen Zutaten und Quellwasser aufgegossen.

(Weitere Informationen zum Produkt: drinkselo.com)

Wieder steckte das Jungunternehmen viel Energie in die Platzierung des neuen Produktes am Markt. Mit Erfolg. Im Januar 2018 wurde selo green coffee national beim Bio-Pionier Alnatura gelistet, im Mai 2018 gewann Laura Zumbaum den „REWE Start-up Award“. Zur Auszeichnung gehört die Aufnahme von „selo green coffee“ ins Sortiment der mehr als 3.000 REWE-Märkte, des REWE Lieferservices sowie eine Unterstützung im Bereich Marketing.

Hoffnung auf Rückkehr von „selo soda“ bleibt

Da die rote Kaffeekirsche bereits seit langer Zeit in Mittel- und Südamerika genutzt wird, dürfte die seit dem 01.01.2018 geltende neue Novel-Food-Verordnung Neuerungen im bisherigen Verfahren bringen. Denn in der neuen Verordnung existiert ein vereinfachtes Verfahren, sofern es sich um traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland handelt.

Info: Wenn ein neuartiges Lebensmittel eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel“ in einem Staat außerhalb der Europäischen Union (Drittland) hat, kann dafür statt eines Zulassungsantrags eine (vereinfachte) Meldung gemäß Artikel 14 und 15 der Novel Food-Verordnung bei der Europäischen Kommission erfolgen.

Den Antrag auf Zulassung der Kaffeekirsche als Lebensmittel wurde jedoch bereits von einem österreichischen Unternehmen im Juli 2017 (somit im noch nicht vereinfachten Verfahren) eingereicht. Der Verlauf des Zulassungsverfahrens wurde und wird von Frau Zumbaum intensiv beobachtet. Schon im August hat die österreichische Lebensmittelsicherheitsbehörde die Kaffeekirsche zum Verzehr freigegeben. Derzeit können die restlichen EU-Staaten das Ergebnis kommentieren. „Für uns ist die Kaffeekirsche überhaupt nicht gestorben“, sagt Frau Zumbaum im Gespräch mit NGIN Food.

Wie Frau Zumbaum mitteilt, durchlief die Zulassung im Oktober 2018 noch die deutschen Gremien, im Dezember 2018 wurde eine Entscheidung erwartet, die sodann auch die Weichen dafür stellen wird, ob die Produktion von „selo soda“ ggf. wieder aufgenommen werden kann. Jetzt, im März 2019, gibt es immer noch keine konkrete Ansage der EFSA, wie Frau Zumbaum mitteilte.

Auch wenn die Novel-Food-Verordnung in erster Linie dem Schutz der Verbraucher dient, zeigt der Fall von Frau Zumbaum, dass für junge Gründer und Start-ups, die innovative Produkte auf den Markt bringen, diese Regelung eine häufig nicht überwindbare finanzielle Herausforderung darstellt.

Das Engagement und der Unternehmergeist von Frau Zumbaum in einer unerwarteten und derart existenzbedrohlichen Situation ein Alternativprodukt, welches ebenfalls den Grundsätzen der Unternehmensphilosophie entspricht, zu entwickeln und so erfolgreich zu platzieren, ist beachtenswert und ihr Nicht-Kapitulieren vor unerwarteten bürokratischen Hürden vorbildlich.

Der Fall zeigt exemplarisch einerseits unerwartete bürokratische Hürden für Jungunternehmer und Start-ups sowie die Notwendigkeit, in derartigen Situationen zur erfolgreichen Rettung des Unternehmens rasch Alternativen entwickeln und ergreifen zu müssen.

Stand der Falldarstellung: 03/2019

Frau Zumbaum im Interview mit n-tv vom 01.02.2019

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