Behördlicher Interpretationsspielraum kann teuer werden
Der bereits aus dem Fall Schallschutz bekannte Architekt David Billstein ist mit dem Bau einer Tiefgarage mit acht Stellplätzen beauftragt. Die Tiefgarage war nach der Definition der GaragenVerordnung NRW eine Mittelgarage. So werden Garagen mit Flächen zwischen 100 – 1000 m² bezeichnet. Diese müssen laut Gesetz eine maschinelle Belüftung bekommen, es sei denn, die natürlichen Belüftungen wie offene Außenwände und Garagentore garantieren die erforderlichen Lüftungsquerschnitte. Nach der Verordnung sind dies Querschnitte von 1500cm² je Stellplatz. Es waren 12.000 cm² notwendig. Dies entsprach einer Öffnung von 1,00m x 1,20 m. Der rechnerische Nachweis durch das Architekturbüro David Billsteins anhand der Pläne und Anzahl der Fenster ergab einen Gesamtlüftungsquerschnitt von 78.000 cm² – also knapp 66.000 cm² mehr als notwendig.
Tausend Euro für ein Blatt Papier
Der Bauaufsicht der Stadt Köln genügte diese Berechnung nicht. Sie forderte eine Berechnung von einem Sachverständigen. So musste der Bauherr eintausend Euro in den Sachverständigen investieren. Der Sachverständige kam zum gleichen Ergebnis wie das Büro des Unternehmers. Er schrieb eine DIN A4 Seite an die Stadt und setzte einen Stempel auf den Plan. Somit wurden die Vorgaben der Stadt erfüllt.
Der Unternehmer David Billstein kritisiert, dass die Stadt dem Bauherrn durch das Fachgutachten von einem staatlich anerkannten Sachverständigen einen zusätzlichen Aufwand an Zeit und Geld zumutet. „Das war unnötig, da die Verordnung dies nicht vorsah, bzw. einfache Rechenmodelle auch durch jedermann erstellt werden konnten“, sagt der Architekt. Die Sachbearbeiterin der Bauverwaltung blieb bei den Versuchen des Unternehmers, diese Hürde zu erklären, bei ihrem Standpunkt, dass nur die Berechnung des Sachverständigen zulässig sei. Unabhängig vom Gutachten des Sachverständigen wäre von der Behörde zu erwarten gewesen, dass sie sich ein eigenes Urteil bildet, zumal sie auch das Gutachten des Sachverständigen prüfen muss. Die Sachbearbeiterin hätte ihren Handlungsspielraum ausnutzen und durch hauseigene Berechnungen den Nachweis des Architekten verifizieren können. Mit dem Verweis auf das externe Gutachten entsteht der Eindruck, die Behörde wolle sich auf Kosten des Bauunternehmers ihrer Verantwortung entziehen.
Stand der Falldarstellung: 03/2010