Problematische Beantragung einer Steuernummer
Kurz nach der Gründung der Werbeagentur F3 GbR erhielt das Unternehmen einen hochdotierten Auftrag. Daraufhin beantragte Frau Müllenbach eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt. Die sofortige Zuteilung einer Steuernummer wurde ihr jedoch verweigert. Auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer konnte nach Auskunft des Finanzamtes aufgrund fehlender Steuernummer nicht erteilt werden. Dies hatte zur Folge, dass der von der Werbeagentur mit dem Auftraggeber vereinbarte Vorschuss wegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, der den Ausweis einer Steuernummer auf Rechnungen vorschreibt, nicht in Rechnung gestellt werden konnte. Aufgrund fehlender Eigenmittel drohte das ganze Projekt zu scheitern. Die Werbeagentur löste das entstandene Problem, indem sie eine „Fantasie-Steuernummer“ auf ihrer Rechnung angab. Auf diese Weise konnte die Rechnung vom Auftraggeber akzeptiert werden. Nachdem die Werbeagentur eine Steuernummer vom Finanzamt erhalten hatte, wurde die anfangs verwendete Steuernummer durch ein Schreiben an den Auftraggeber berichtigt.
Die Steuernummer wird auf Antrag beim ersten Kontakt mit dem Finanzamt vergeben. Welches Finanzamt dabei zuständig ist, richtet sich bei juristischen Personen (Personen- und Kapitalgesellschaften) nach dem jeweiligen Firmensitz. Die Steuernummer muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG bei der Rechnungserstellung vom Gewerbetreibenden ausgewiesen werden und stellt somit einen gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteil dar. Verfügt der Gewerbetreibende jedoch zusätzlich über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so kann diese alternativ zur Steuernummer auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Stand der Falldarstellung: 2007