Unberechtigte Anordnung einer kostspieligen Untersuchung der Wasserqualität in einer Arztpraxis
Herr Dr. Wetzig betreibt seit 2003 eine Frauenarztpraxis in einem neu errichteten kommunalen Gebäude. Nachdem er alle im Zuge der Einrichtung des Praxisbetriebs angefallenen kostenpflichtigen Auflagen erfüllt hatte, forderte ihn das Gesundheitsamt auf, eine kostspielige Untersuchung der Wasserqualität auf Belastung mit Eisen, Blei, Cadium, Chrom, Nickel und Kupfer durchzuführen. Seit dem Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001, insbesondere des Artikel 1 mit der Überschrift „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“, müssen Inhaber einer Hausinstallation, sofern Wasser an Dritte abgegeben wird, dieses auf Anordnung des Gesundheitsamtes untersuchen lassen. Die Verordnung wurde zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingeführt und soll die einwandfreie Beschaffenheit von Trinkwasser sicherstellen.
Nach § 18 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) besteht für das Gesundheitsamt grundsätzlich eine Überwachungspflicht im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch entsprechende Prüfungen der Wasserqualität in Gemeinschaftseinrichtungen. Zu den sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen zählen in Sachsen-Anhalt auch ambulante medizinische Einrichtungen, da in diesen Wasser für die Öffentlichkeit (u.a. Körperhygiene / Händewaschen) bereitgestellt wird. Das Gesundheitsamt legt den Umfang der Untersuchung anhand der Abgabemenge, des Verwendungszwecks und der Art der Hausinstallation fest. Überwacht werden müssen mindestens diejenigen Parameter der Anlage 2 Teil II der TrinkwV 2001, die sich durch die Beschaffenheit des Leitungsmaterials verändern könnten.
Gegen die Anordnung setzte sich Herr Dr. Wetzig mit einem Schreiben vom 13.03.2006 erfolgreich zu Wehr. Er verwies darauf, dass ihm keine Hinweise auf Verschmutzungen des Wassers bekannt seien, seine Patienten mit dem Wasser lediglich beim Händewaschen in den Toilettenräumen in Kontakt kämen, die Hausinstallation aus Kupferrohren bestünde und ansonsten die Gemeinde Angersdorf Inhaber der Hausinstallation sei und als Vermieter die vorgeschlagenen Untersuchungen gegebenenfalls durchzuführen hätte. Am 18. Mai 2006 erging ein Abhilfebescheid, der den alten Bescheid aufhob. Allerdings konnte sich das Gesundheitsamt nicht enthalten, dem Abhilfebescheid trotz dem Hinweis von Herrn Dr. Wetzig auf die Beschaffenheit der Wasserleitung (Kupfer) und seinem Hinweis auf die Zuständigkeit des Vermieters für die Qualität der Installationen einen Fragebogen über die „Charakterisierung der Hausinstallation Teil 1 – 3“ „zur Reduzierung des Untersuchungsumfanges (Anzahl der zu untersuchenden Parameter)“ beizufügen.
Stand der Falldarstellung: 12/2007