Daniel Moucha, Berlin vs. Bundestagsverwaltung

Bundestagsgebäude in Berlin

Die Scheinselbständigen des Bundestages

Wenn selbst die Verwaltung des Bundestages Scheinselbständigkeit nicht vermeiden kann – wer dann?

Die Verwaltung des deutschen Bundestages beschäftigt vermeintlich „freie Mitarbeiter“, bei denen es sich nach Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) jedoch um Scheinselbständige und somit um Angestellte handelt. Bereits im Mai 2012 forderte die DRV eine Nachzahlung der Sozialabgaben für mehrere Mitarbeiter des mobilen Öffentlichkeitsdienstes in Höhe von 730.000 Euro. Im Jahr 2014 folgte eine weitere Nachforderung für die Sozialabgaben des Besucherdienstes in Höhe von 1,4 Millionen Euro, allein für den Zeitraum von 2006 bis 2009. Die Bundestagsverwaltung wehrte sich jedoch hartnäckig gegen beide Forderungen und brachte die Fälle vors Sozialgericht.

Der Begriff Scheinselbständigkeit steht für eine erwerbstätige Person, die die Pflichten eines Arbeitnehmers hat, gleichzeitig aber den Risiken eines selbständigen Unternehmers ausgesetzt ist.

 Quelle: rechtswoerterbuch.de

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind.

Quelle: IHK Frankfurt

Am Beispiel eines ehemaligen freien Mitarbeiters des Bundestages, Daniel Moucha, wird ersichtlich wie verschiedene Behörden dasselbe Beschäftigungsverhältnis unterschiedlich bewerten. Hieraus entstehen große Rechtsunsicherheiten für die Betroffenen.

Daniel Moucha ging mit seinem Fall an die Öffentlichkeit. So berichteten u.a. die Süddeutsche Zeitung (Artikel vom 12. Juni 2013), der Stern (Artikel vom 25. Oktober 2014) und das Wall Street Journal (Artikel vom 07. Oktober 2014) über seinen Fall. Herrn Moucha ist es zu verdanken, dass die Problematik der Scheinselbständigkeit im Bundestag ans Licht gekommen ist.

Der Fall Moucha

Daniel Moucha machte frühzeitig in eigener Sache auf die Thematik der Scheinselbständigkeit im Bundestag aufmerksam. Er war über 9 Jahre lang für die Bundestagsverwaltung als „freier Mitarbeiter“ tätig. Nachdem er zuvor für einen Abgeordneten gearbeitet hatte, ergab es sich im Jahr 2000, dass die Bundestagsverwaltung verstärkt Mitarbeiter für die Öffentlichkeitsarbeit suchte. Als „freie Honorarkraft“ hielt Herr Moucha Vorträge über das Wesen des Parlamentarismus vor Schulklassen  und besuchte mit dem Info-Mobil des Bundestages viele Städte und Gemeinden.

Auf den von der Bundestagsverwaltung zur Verfügung gestellten Visitenkarten war Herr Moucha als „Referent im Auftrag des Referates Öffentlichkeitsarbeit“ ausgewiesen. Zudem verfügte er über einen Hausausweis, der Mitarbeitern des deutschen Bundestages zugeteilt wurde.

Einordnung der Tätigkeit

Die rechtliche Natur dieser Tätigkeit wurde für Daniel Moucha und viele seiner Kollegen plötzlich dann relevant, als sich das Finanzamt bei einigen der freien Mitarbeiter zu Wort meldete und die Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer einforderte.

Bis dahin war die Abrechnung der Leistungen derart erfolgt, dass ein Rechnungsformular von der Bundesverwaltung ausgestellt wurde auf der keine Position Umsatzsteuer aufgeführt war.

Da Herr Moucha davon ausgegangen war, dass seine Arbeit als Lehr- und Dozententätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig war und er darüber hinaus auch darauf vertraut hatte, dass bei dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ein entsprechender Hinweis durch die Bundestagsverwaltung erfolgt wäre, kam dies sowohl für ihn als auch für rund 170 seiner Kollegen überraschend.

Da nun unter den Mitarbeitern eine große Unsicherheit bezüglich der Rechtslage bestand, wandte sich Herr Moucha an die Verwaltung mit Bitte um Klärung. Eine Klärung erfolgte schließlich dahingehend, dass die Verwaltung die Mitarbeiter einfach in die Umsatzsteuerkartei eintrug und  diese mit dem Problem der Nachforderungszahlungen alleine ließ.

Daraufhin wandte sich Herr Moucha mit dem Problem an den Ältestenrat des Bundestages. Dieser riet Herrn Moucha ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV zu beantragen. Gleichzeitig wurde Herrn Moucha von der Bundestagsverwaltung mitgeteilt, dass seine Dienste im Bundestag nicht weiter benötigt würden.

Statusfeststellungsverfahren

Die DRV befasste sich eingehend mit dem Fall Moucha und erließ im Februar des Jahres 2010 einen Bescheid mit der Feststellung, dass Herr Mouchas Tätigkeit „im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde“ und daher eine Versicherungspflicht für den Arbeitgeber bestand.

Zwar sah der Rahmenvertrag eine freie Mitarbeit vor, die fachlich selbständig und nicht weisungsgebunden sein sollte. In der Gesamtschau bot sich der DRV jedoch ein anderes Bild.

Auszug aus dem Bescheid der DRV vom 10. Februar 2010:

Auch wenn der Vertrag ausdrücklich davon ausgeht, dass Sie Ihre Tätigkeit weisungsfrei ausüben (…), ist nach den vorgetragenen Verhältnissen von einer Weisungsgebundenheit auszugehen. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung erlagen Sie Einschränkungen durch bestehende schriftliche und mündliche Tätigkeitsanweisungen.“  

Es gab eine Reihe an Indizien für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit: detaillierte Berichtspflichten, Checklisten und Leitfäden für die bundesweiten Einsätze mit dem Info-Mobil, mündliche Anweisungen durch die Bundestagsverwaltung, Vorgaben der zu verwendenden Materialien bei Vorträgen sowie eine Kleiderordnung, die dem Ansehen des Bundestages Rechnung tragen sollte.

Zudem hätte eine Nichteinhaltung der vorgegebenen Termine und Anweisungen der Verwaltung nach Herrn Mouchas Beobachtung schlicht dazu geführt, dass man keine weiteren Aufträge mehr bekommen hätte. Dies ging so weit, dass Herr Moucha auch schon mal einen Urlaub ins Wasser fallen ließ, als sehr kurzfristig ein Termin für einen Auftritt mit dem Info-Mobil anberaumt wurde. Zu groß war ihm das Risiko bei einer Absage keine weiteren Aufträge mehr zu erhalten.

Ein Fall für das Sozialgericht

Die Bundestagsverwaltung legte gegen den Bescheid der DRV Widerspruch ein und brachte den Fall nach erfolglosem Widerspruchsverfahren schließlich vor das Sozialgericht Berlin. Im Januar das Jahres 2014 erging das Urteil zu Gunsten der Bundestagsverwaltung (S 89 KR 1744/10) woraufhin die DRV sofort in die Berufung ging.

Bis heute ist der Fall nicht rechtskräftig geklärt und durch die Bundestagsverwaltung keine Nachzahlung der Sozialabgaben für Herrn Moucha erfolgt. Die Bundesagentur für Arbeit hat allerdings mittlerweile rückwirkend seinen Status als Angestellter anerkannt.

Besucherbetreuer im Bundestag

Im Oktober des Jahres 2012 hatte dasselbe Gericht in einem ähnlichen Fall entschieden. Eine Studentin, die als Besucherbetreuerin im Bundestag tätig war, hatte ebenfalls von der DRV eine Scheinselbständigkeit bescheinigt bekommen. Hiergegen hatte der Bundestag vor dem Sozialgericht geklagt und den Prozess verloren. Im Urteil heißt es u.a. es sei                   

unverständlich, mit welchem – auch finanziellem – Aufwand sich der Deutsche Bundestag gegen die (…) Beitragspflicht zugunsten der Rentenversicherung wehrt“    (S 81 KR 2081/10).                      

Die sogenannten Besucherbetreuer, die zum Beispiel Gäste zu ihren Plätzen führen, sind mittlerweile als studentische Aushilfskräfte im Bundestag angestellt.

Mit einem Bein im Strafrecht

Schon seit Jahren versucht der Bundestag, dem Missbrauch von scheinselbständigen Tätigkeiten entgegenzutreten. Mit § 266a StGB stellt der Gesetzgeber das Vorenthalten von Sozialabgaben durch den Arbeitgeber gegenüber der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten eigens unter Strafe.

§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)

Herr Moucha stellte im Dezember 2009 daher Strafanzeige gegen die Bundestagsverwaltung wegen Sozialversicherungsbetruges nach § 266a StGB.  Nachdem das Ermittlungsverfahren im Mai 2013 zunächst eingestellt worden war, erreichte Herr Moucha eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Derzeit führt die Staatsanwaltschaft Berlin noch weitere Ermittlungen durch.

Im Fall Moucha steht noch die Berufung aus, so dass dessen sozialversicherungsrechtlicher Status noch nicht abschließend geklärt ist. Im Falle des Vorliegens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des  § 266a StGB, würde einer Strafbarkeit zumindest kein mangelndes Problembewusstsein seitens des Arbeitgebers entgegenstehen.

Herr Moucha war bis einschließlich Oktober des Jahres 2009 beim Bundestag beschäftigt. Bereits im Juni desselben Jahres hatte das Sozialgericht Berlin entschieden, dass der Bundesrat für die „freien Mitarbeiter“ seines Besucherdienstes eine Nachzahlung für die Jahre 2001-2004 an die DRV zu leisten hatte (Az S 36 KR 2382/07). Alarmiert durch dieses Urteil erfolgte daraufhin eine ausführliche Prüfung  der Innenrevision des Bundestages. In einem Entwurf dieses Prüfungsberichtes im August des Jahres 2009, warnte die Innenrevision vor den Risiken der Beschäftigungspraxis von „Selbständigen“ im Besucherdienst des Bundestages.

Bei der tatsächlichen Durchführung der Aufträge wurden erhebliche Risiken festgestellt. Für den ausschlaggebenden Zeitanteil des Gesamtvolumens der Beauftragungen werden Tätigkeiten ausgeübt, die sowohl von der organisatorischen Eingliederung als auch vom Inhalt eine abhängige Beschäftigung voraussetzen. (…) Es ist festzustellen, dass für einen wesentlichen Teil des Gesamtvolumens der Beauftragten Tätigkeiten ausgeübt werden, die sowohl von der Organisation als auch vom Inhalt eine abhängige Beschäftigung voraussetzen.“  (Zentralabteilung Innenrevision, Prüfbericht, Nachschauprüfung Referat IO 1, Juli 2009

Zwar handelt es sich bei dem Besucher- und bei dem Öffentlichkeitsdienst um zwei verschiedene Referate der Bundestagsverwaltung, diese gehören jedoch derselben Unterabteilung an und führen regelmäßig Veranstaltungen zusammen durch. In einem internen Schreiben vom 19. Oktober 2009 an den Bundestagspräsidenten Lammert, das sich mit der Problematik der Umsatzsteuer für „freie Mitarbeiter“ befasst, findet sich auch ein Hinweis darauf, dass beide Referate intern gleich behandelt werden:

„(…) Die dortigen Ausführungen beziehen sich zwar auf die Leistungen der Honorarkräfte im Besucherdienst des Deutschen Bundestages, können aber analog auf die im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätigen Mitarbeiter angewendet werden.“  

Die Bundestagsverwaltung, die ja auch ihre eigenen Juristen beschäftigt, dürfte sich daher der Streitbarkeit der arbeits- und sozialrechtlichen Situation ihrer „freien Mitarbeiter“ bewusst gewesen sein, als Herr Moucha noch für den Bundestag tätig war. Einem normalen Unternehmer wäre bei gleicher Sachlage ein solches Vorgehen nicht zu empfehlen, da die konkrete Gefahr einer Strafbarkeit besteht.

Rechtsunsicherheit

Am Beispiel des Falles Moucha wird deutlich, wie die gesetzlichen und die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Scheinselbständigkeit nicht zu einer einheitlichen Handhabung in der Praxis führen. Mit weitreichenden Folgen.

Während die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit im Fall Moucha der Ansicht sind, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt, gehen die Bundestagsverwaltung und das Sozialgericht Berlin bislang davon aus, dass dies nicht zutreffend ist.  Die Folge dieser unterschiedlichen Bewertungen ist Rechtsunsicherheit für den Auftraggeber und den Auftragnehmer.

Herr Moucha verlor im Zuge der Uneinigkeiten über seinen Status seinen Auftrag bei der Bundestagsverwaltung. Die Bundestagsverwaltung wiederum muss möglicherweise noch Sozialabgaben nachzahlen.  Neben dem finanziellen Risiko besteht für den Auftraggeber darüber hinaus die Gefahr, dass dieser sich bei Feststellung einer Scheinselbständigkeit plötzlich mit der Strafbarkeit konfrontiert sieht.

Doch angesichts der Tatsache, dass die Bundestagsverwaltung im Gegensatz zu tausenden kleinen und mittelständischen Unternehmen alle erforderlichen Mittel, Sachverständigen sowie die nötige Zeit und Erfahrung hat und dennoch die Scheinselbständigkeit nicht klar vermeiden konnte, stellt sich die Frage: Wie aber sollen die kleine Unternehmen es dann können? Hier besteht dringender Handlungsbedarf um die praktischen Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

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