Michael Wörle, IF Handwerk e.V., Schenefeld, Schleswig-Holstein

„Nicht etwa die Übung macht den Meister, sondern nur die Prüfung?“
Unternehmer unterstützt Betroffene im Paragrafen-Dickicht

Diplom-Volkswirt Michael Wörle ist als Unternehmer an verschiedenen Firmen beteiligt und Vorstand des Interessenverbandes freier und kritischer Handwerkerinnen und Handwerker (IF Handwerk e. V.), der für die freie Berufstätigkeit aller Handwerker eintritt.        
Das Thema „Meisterzwang im Handwerk“ inkl. der damit einhergehenden Auswirkungen und Folgen beschäftigt Herrn Wörle schon lange, da ihm im Zuge seines Engagements im Interessenverband zahlreiche Fälle begegneten und fortlaufend begegnen, in denen betroffene Handwerker in die nicht selten existenzgefährdenden Mühlen der Handwerkskammern, Ordnungs- und Gewerbeämter gerieten und weiterhin geraten. Als Ökonom und Rechtskundiger hat er sich nicht nur intensiv mit den wirtschaftspolitischen Hintergründen befasst, sondern mit der Aufgabe, Betroffenen, die sich im Dschungel der Paragrafen und diversen bürokratischen Hürden drohen zu verlieren, konkrete Hilfestellung zu leisten. Der Bedarf an Unterstützung ist groß, da ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit besteht.

Streitpunkt: Gemäß § 1 Abs. 1 HwO darf ein zulassungspflichtiges Handwerk nur betreiben, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Eintragungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1a HwO ist der Meisterbrief. Herr Wörles Kritik und Engagement bezieht sich insbesondere auf die mit der Meisterpflicht einhergehende Folge, dass fachlich qualifizierte Gesellen bestimmter Handwerke ihre Tätigkeit nicht selbständig ausüben. Denn für viele Betroffene einiger unter die Meisterpflicht fallender Gewerke führt die Regelung zu fraglichen und durchaus kritikwürdigen Ergebnissen.

Seit vielen Jahre engagieren sich Berufsverbände und auch Teile der Politik für eine Lockerung des Meisterzwangs. Nach der Reform 2004 nun erneut, da 2020 eine „Rückvermeisterung“ stattfand.

Zahlreiche Fälle aus der Praxis veranschaulichen, dass der Meisterzwang als Marktzugangsbeschränkung insbesondere für ausgebildete Handwerksgesellen vielfach zu unbefriedigenden Hemmnissen in den Unternehmensgründungen und schlechten Ergebnissen in der Praxis führt. (dazu an anderer Stelle in der Falldarstellung mehr)

Kurzüberblick zur Meisterzwangs-Historie: Nach Reform 2004 folgte die „Rückvermeisterung“ 2020

Einige Erfolge vor dem Bundesverfassungsgericht und der Regierungswechsel in Berlin machten es möglich, dass sich die rot-grüne Bundesregierung im Jahr 2003 als erste bundesdeutsche Regierung entschied, eine wirklich tiefgreifende Reform des umstrittenen Meisterzwangs ernsthaft in Angriff zu nehmen.        
Die Reform der Handwerksordnung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, brachte insbesondere durch die Abschaffung der Meisterpflicht für mehr als die Hälfte der Gewerbezweige des Handwerks (52 von insgesamt 93) eine umfassende Liberalisierung der Zugangsbedingungen.     
Große Hoffnungen lagen auf mehr Unternehmensgründungen, neuer Innovationskraft und in einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Handwerks. Tatsächlich führte die Reform zu einem regelrechten „Gründungs-Boom“. Der Zuwachs der Betriebszahlen entstand so gut wie ausschließlich im zulassungsfreien Bereich. Mit der neu gewonnenen Freiheit konnten Kunden frei entscheiden, wen sie beauftragen. Die Zuwächse konzentrierten sich beim Gründungs-Boom ab 2004 vor allem auf Berufe im Baubereich, wie insbesondere Fliesenleger, Gebäudereiniger, Raumausstatter, Parkettleger, Estrichleger. Im Fliesenleger- oder Gebäudereiniger-Handwerk stiegen die Betriebszahlen bspw. um das Vier- bis Fünffache.         
Mit der Liberalisierung ging jedoch auch eine Entwicklung der Ausbildungszahlen im Handwerk einher, nämlich ein Rücklauf, sowohl in den zulassungsfreien (konsequent, da ohne Meisterbrief auch keine Ausbildungsbefähigung) als auch in den zulassungsbeschränkten Gewerken: Von 1997 bis 2017 ist die Anzahl der Auszubildenden in den zulassungspflichtigen Gewerken nach Angaben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks von 538.507 auf 304.363 und in den zulassungsfrei gestellten Gewerken von 32.342 auf 14.292 zurückgegangen[1]. Insbesondere diese Entwicklung – sprunghafter Anstieg der Unternehmensgründungen bei den zulassungsfreien Gewerken und Rückgang der Ausbildungszahlen in diesen Bereichen – führte dazu, dass die Stimmen bzgl. einer sog. „Rückvermeisterung“ lauter wurden.

Der Grund für den Wunsch der „Meisterlobby“ nach Rückvermeisterung lag in den Wettbewerbswirkungen der Novelle 2004. Die Zahl der zugelassenen Anlage-A-Betriebe hatte – wie oben dargestellt – abgenommen, die Zahl der Anlage-B-Betriebe ohne obligatorische Meisterprüfung hatte zum Teil explosionsartig zugenommen.            
Aber war diese Entwicklung tatsächlich überraschend? Sollte mit der Novelle nicht gerade ein Anreiz für die Gründung neuer Unternehmen geschaffen werden?     
Zum 01.01.2020 trat die Novellierung der Handwerksordnung in Kraft: 12 Gewerbe wurden „rückvermeistert“. Dazu zählen Fliesenleger und Raumausstatter. Die bis dahin gegründeten Betriebe können weiter betrieben werden. Sie haben Bestandsschutz.

Wie Herr Wörle berichtet, haben seit der Rückvermeisterung die Fälle, in denen Handwerker unverhofft in die Fänge der Behörden gerieten, stark zugenommen.

[1] https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/wiedereinfuehrung-der-meisterpflicht-wichtige-fragen-und-antworten-75721/

Marktzugangs- und Wettbewerbsbeschränkung vs. notwendige Qualitätssicherung & Verbraucherschutz

Handwerker ohne Meisterbrief berufen sich auf ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung. Denn zu diesem Grundrecht gehört nicht nur die Wahl eines Berufes, sondern auch die Wahl, ob dieser selbstständig oder in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden soll. Der Meisterzwang wird von seinen Gegnern als unverhältnismäßig schwerer Eingriff in dieses Grundrecht angesehen, weil das Ziel der Gefahrenabwehr mit weniger belastenden Mitteln erreicht werden könne. So könnten Berufszulassungsbeschränkungen statt auf ganze Handwerke nur für einzelne gefahrengeneigte Tätigkeiten eingeführt werden.

Der Bundesverband unabhängiger Handwerker (kurz: BHU) kritisiert, dass die Meisterpflicht den Wettbewerb beschränke; in jedem anderen Berufszweig gäbe es auch unbeschränkte Konkurrenz. Das bewusste Kleinhalten eines Angebotes würde zwar dafür sorgen, dass man weniger Marktteilnehmer hat, die länger „gesund“ sind, jedoch habe diese Vorgehensweise in einer freien und sozialen Marktwirtschaft keinen Platz. (Quelle: NDR, Sendung Hallo Niedersachsen vom 11.08.2017)

Befürworter der Marktzugangsbeschränkung argumentieren, dass die Verbraucher aufgrund der nachgewiesenen Qualifikation der Betriebsleiter als Handwerksmeister auf die Qualität der Produkte und Dienstleistungen vertrauen könnten.

Überdehnung des Schutzzweckes?

Wenn ein Verbraucher sein Badezimmer neu fliesen lassen möchte, muss er – da das Gewerk des Fliesenlegers 2020 „rückvermeistert“ wurde – einen Meisterbetrieb beauftragen. Eine Beauftragung eines fachlich qualifizierten Fliesenlegergesellen ist nicht möglich, da dieser ohne Meisterbrief nicht selbständig tätig sein darf. Der Verbraucher muss nun den höheren Preis des Meisterbetriebes zahlen – ausgeführt werden die Fliesenlegerarbeiten jedoch regelmäßig nicht vom Meister selbst, er wird hierfür seine Gesellen schicken. Was ist nun für den Verbraucher gewonnen? Dass er nicht selbst entscheiden darf, ob er die fachgerechte Durchführung einem direkt zu beauftragenden Handwerksgesellen zutraut?

Und auch der selbständige Handwerksgeselle wird im Hinblick zukünftiger Aufträge und Konkurrenz am Markt wohl regelmäßig selbst ein hohes Interesse an der Kundenzufriedenheit haben, denn gerade im Handwerk sichert dies Folgeaufträge und den Umsatz für seinen Betrieb.

Herr Wörle verdeutlicht an dieser Stelle, dass Qualitätsunterschiede für den Markt prinzipiell nicht schlecht seien: Vielmehr würden sie eine klarere Preis-/Leistungsdifferenzierung ermöglichen. Der Konsument könnte gezielt wählen, ob er eine Meisterstunde oder eine Gesellenstunde bezahlen möchte. Handwerksleistungen würden so für viele Menschen erst bezahlbar. Gleichzeitig habe die Tatsache, dass sich mehr Menschen einen Handwerker leisten können, auch noch den positiven Effekt, dass damit die in diesem Bereich weit verbreitete Schattenwirtschaft zurückgedrängt werde.
Dem Argument der Qualitätssicherung für den Verbraucher durch den Meistertitel halten die Kritiker entgegen, dass eine Qualitätssicherung durch andere Gesetze wie etwa das Produkthaftungsgesetz oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie durch das Haftungsrecht sichergestellt würde.

Weiter hin argumentieren Kritiker des Meisterzwanges im Handwerk, dass die Gesellenausbildung ausreiche, um qualitativ hochwertige Qualität zu liefern. Dass dies ausgebildeten Handwerksgesellen im Hinblick auf eine selbständige Tätigkeit abgesprochen werde, sei ein massiver Eingriff und auch im Hinblick auf die in Deutschland hohe Qualität der Gesellenprüfungen schwer nachzuvollziehend.

Herr Wörle setzt sich hier für eine sog. „Beweislastumkehr“ ein: Anstelle Handwerksgesellen von vornherein pauschal zu unterstellen, sie könnten nicht die für Verbraucher notwendige Qualität liefern, mögen die Handwerkskammern und Innungen beweisen, dass dem nicht so sei und mit dieser Beweisführung sodann eine notwendige Meisterpflicht begründen.

Fälle Betroffener aus der Praxis

„Wie soll man erklären, warum das gewerbliche Backen nur mit Zulassung erlaubt ist, während das gewerbliche Kochen ohne jede Ausbildung jedem gestattet ist? Ein Einzelfall? Keineswegs. Auch das Befestigen von Wegen gilt als wesentliche Tätigkeit des Straßenbauhandwerks und ist damit grundsätzlich nur mit Meisterbrief möglich. Dennoch werden traditionell Wege und Plätze auch im Rahmen des Garten- und Landschaftsbaus sowie im Sportplatzbau von nicht-handwerklichen GaLaBau-Betrieben befestigt. Wie kommt es dazu?“ 
Michael Wörle, „Selbstständig ohne Meisterbrief – Was Handwerkskammern gern verschweigen“  –

Das Beispiel des Bäckers und des Konditors, die gemäß Handwerksordnung Anlage A Nr.30 und Nr. 31 unter Meisterzwang stehen, wirft insbesondere im Vergleich zum Koch, der zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes keinen Meistertitel benötigt, im Hinblick auf den angeblich verfolgten Verbraucherschutz nicht nur Fragen auf, sondern zeigt, wie schwer es sein kann, die Markteingriffe im Hinblick auf die verfolgten Schutzzwecke nachzuvollziehen. 

Herr Wörle berichtet im Gespräch von zahlreichen Praxis-Fällen, mit denen er befasst war: Bestatter, die rückvermeistert werden sollten, da ihnen unterstellt wurde, dass sie nur mit dem Meistertitel das Fachwissen erwerben würden, bei ihrer Tätigkeit anfallenden Sondermüll nicht in der Natur zu entsorgen. Keramiker, die ebenfalls rückvermeistert werden sollten, da davon ausgegangen wurde, sie könnten nur mit Meisterbrief erkennen, dass von bleihaltigen Lasuren Gefahren für den Verbrauchen ausgingen. Sowohl Bestatter als auch Keramiker konnten der Rückvermeisterung im Ergebnis entgehen. Zahlreiche andere Gewerke nicht. Die o.g. Argumente der „Meisterlobby“ veranschaulichen, dass gelernten Handwerkern in teilweise absurder Weise eine fachliche Qualifikation abgesprochen wird, die angeblich durch einen Meistertitel geheilt werden würde. Und, dass diese Marktzugangsbeschränkung für die Qualitätssicherung und den Verbraucherschutz notwendig sei.

Auch der Stiftung sind zahlreiche Fälle betroffener Unternehmer geschildert worden. So bspw. der Fall von Frau Schollmayer aus Hamburg (Nominiert WBP 2018), die zunächst für ihr Unternehmen „Kuchen nach Hausfrauenart“ von der Handwerkskammer als zulassungsfreies Gewerbe grünes Licht erhielt, um kurz darauf eine Betriebsuntersagung zu erhalten, da sie keinen Meistertitel im Konditorhandwerk vorweisen konnte. Oder der Fall von Herrn Achtermann (ebenfalls nominiert für den WBP 2018), der als gelernter Maler und Lackierer von den Behörden mit langwierigen Bußgeldverfahren inklusive Hausdurchsuchungen überzogen wurde, da er eine Außenwand eines Hauses strich, obwohl diese Tätigkeit einem Maler- und Lackierermeister vorbehalten sei und er sich somit (aufgrund fehlenden Befähigungsnachweises) der Schwarzarbeit schuldig gemacht hätte.         

„Es gibt drei Arten von Schwarzarbeit: Steuerhinterziehung, Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und die unerlaubte Handwerksausübung. Das entsetzt viele selbstständige Handwerker ohne Meisterbrief.
Sie empfinden die Diskriminierung als steuerzahlende Schwarzarbeiter als
Skandal. Oft stolpern sie ohne böse Absicht in diese Falle. Denn es ist alles andere als leicht, sich im Handwerksrecht zurechtzufinden. Auch für Juristen! (…)  Aber, dass Ihnen allein nach dem Schwarzarbeitsgesetz bis zu 50.000 Euro Geldbuße drohen, ist wahrhaftig nicht ohne. Es kann existenzbedrohend für sie werden.“ – M. Wörle, „Selbstständig ohne Meisterbrief – Was Handwerkskammern gern verschweigen“,Seite 20


Fazit

Ob ein weiteres Ziel der Rückvermeisterung 2020 der Konkurrenzschutz vor EU-Wettbewerbern gewesen ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn grundsätzlich ist es für deutsche Handwerksmeisterbetriebe von Vorteil, wenn sie nicht (oder in geringerem Umfang) von anderen zulassungsfreien Betrieben aus dem EU-Ausland vom Markt gedrängt werden können. Dennoch stellt sich auch hier die Frage, ob der Verbraucher hierdurch im Ergebnis tatsächlich vor mangelnder Qualität geschützt wird bzw. werden muss.

Im Fokus der hiesigen Kritik steht die fehlende Möglichkeit für in Deutschland ausgebildete Gesellen, ihr erlerntes Handwerk in Form einer selbständigen Betätigung auszuüben und sich so am Markt und im Wettbewerb zu behaupten. In gefahrengeneigten Handwerken mag die Beschränkung gerechtfertigt sein – dies räumt auch Herr Wörle ein. In zahlreichen anderen Gewerken ist die Einschränkung nicht verständlich und hinterlässt nicht nur viele Fragen, sondern stellt im Ergebnis eine unternehmerische Behinderung dar, die mangels Erforderlichkeit (Überdehnung Schutzzweck Verbraucherschutz) und Notwendigkeit (Qualitätssicherung auch anders realisierbar) als nicht verhältnismäßig und damit als durchaus kritikwürdig erscheint.

Die von Herrn Wörle geschilderten Fälle und seine Kritik verdeutlichen, auch unter Würdigung der der Stiftung bereits bekannten Fälle von Projektteilnehmern, welche Folgen die Durchsetzung der Meisterpflicht haben kann: Aufwändige Verfahren unter Beteiligung von Handwerkskammern, Handwerksinnungen, Ordnungsbehörden und Gerichte werden geführt, die Betroffenen sehen sich mit einem Paragrafen-Dschungel konfrontiert, der schwer zu durchdringen ist und große Intransparenz und Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Und bei all dem stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit: Welche Gefahren für den Verbraucher drohen oder realisieren sich tatsächlich? (Im Fall von Herrn Achtermann bspw. dadurch, dass ein gelernter Maler eine Außenfassade streicht)

Als konkrete Verbesserung schlägt Herr Wörle neben der o.g. Beweislastumkehr vor, dass eine Meisterpflicht im Bereich des sog. Gefahrenhandwerk (d.h. Handwerksberufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden oder anderen Personen drohen), hier in den besonders gefahrengeneigten Gewerken wie Elektro, Gas & Wasser (Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik) ausreichen würde. Denn dieser Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung sei im Hinblick auf den verfolgten Schutzzweck verhältnismäßig.

Der Standpunkt von Herrn Wörle, zahlreichen Interessenverbänden und Betroffenen, die den Meisterzwang in seinem derzeitigen Umfang als einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung und als einen unzulässigen (weil zu ausufernden) Eingriff in den Wettbewerb erachten, erscheint in Anbetracht der zahlreichen negativen Folgen und Ergebnisse für Betroffene nachvollziehbar.

Denn wer sich als Geselle selbstständig machen und in eigener Verantwortung einen Handwerksbetrieb gründen und führen will, sollte dies in Deutschland grundsätzlich tun dürfen. Am Markt und im Wettbewerb muss er dann beweisen, dass er sein Geschäft versteht.[1]

[1] Prof. Dr. Juergen B. Donges, ehemaliger Vorsitzender des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, in seinem Geleitwort zur 1. Auflage von Herrn Wörles Buch

Engagement von Herrn Wörle: Unterstützung für betroffene Handwerker

Mit seinem Engagement als Vorstand des Interessenverbandes freier und kritischer Handwerkerinnen und Handwerker e.V. und vor allem mit seinem Buch „Selbstständig ohne Meisterbrief – Was Handwerkskammern gern verschweigen“ leistet Herr Wörle durch seine Expertise aktiv Unterstützung für Betroffene: Neben der Darstellung der Hintergründe der politischen Entwicklung des Meisterzwanges erhält der Leser nämlich praxisnahe, konkrete Ratschläge, wie er als Handwerker seinen Betrieb legal gründen kann inklusive eines Leitfadens für den Aufbau und die richtige Reihenfolge seiner selbständigen Existenz. Auch bereits mit eigenem Betrieb selbständig tätige Handwerker, die unverhofft in Schwierigkeiten geraten sind und sich nicht selten aufgrund der selbständigen Ausübung ihrer erlernten und gewerblich angemeldeten Tätigkeit (jedoch ohne Meistertitel) mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit inkl. behördlicher Hausdurchsuchungen und Bußgeldverfahren[1] konfrontiert sehen, erhalten in Herrn Wörles Buch hilfreiche Ratschläge, wie sie mit dieser – nicht selten existenzgefährdenden – Situation umgehen können.          
Sein Buch wird nicht nur offiziell als „Beck-Rechtsberater im dtv“, sondern auch in mittlerweile 11. Auflage verlegt. (Auflage 1 – 9 im Ullstein-Verlag, seit Auflage 10 bei C.H. Beck)

 

[1] 8 Abs.1 Nr.1 e SchwarzArbG  

Begleitend zu seinem Ratgeber veröffentlicht Herr Wörle weiterhin auf der Seite https://handwerksberater.de/interviews/  Erfahrungsberichte betroffener Handwerker als Podcasts, bietet auch hierdurch lehrreiches Anschauungsmaterial für weitere Betroffene und macht die Folgen des Agierens der Handwerkskammern und Ordnungsbehörden praxisnah und kritisch sichtbar:

„Hier sollen Handwerker selbst zu Wort kommen.
Betroffene erzählen, wie sie ihren eigenen Weg fanden und gingen.
Wir sammeln Geschichten von Handwerkerinnen und Handwerkern, die über ihre Erfahrungen mit der Handwerkskammer, Behörden, bei der Gründung und vielen anderen Schwierigkeiten berichten.
Die Theorie ist das eine, die Praxis das andere.“

Herrn Wörle beleuchtet mit seinem Engagement ein zweifellos konfliktträchtiges Thema, das insbesondere eine Vielzahl von Soloselbständigen und Kleinunternehmer betrifft, die aufgrund unzureichender Transparenz und damit einhergehender Rechtsunsicherheit und nicht zuletzt teilweise willkürlichem behördlichen Agieren mit vielen Hürden zu ringen haben.         
Sein Engagement zeigt Betroffenen einen Weg durch die bürokratischen Stromschnellen auf, dient damit dem Gemeinwohl und macht Verbesserungsbedarf sichtbar.

Stand der Falldarstellung: 13.11.2023 

 

Beantworten Sie bitte drei Fragen zu Ihrem Bürokratie-Erlebnis und bewerben Sie sich damit automatisch für den Werner Bonhoff Preis

Neueste Fälle

Ähnliche Fälle