Neuer Rundfunkbeitrag ist sieben Mal höher, obwohl in seiner Betriebsstätte Gehörschutz vorgeschrieben ist
Erklärtes Ziel des 15. Rundfunkvertrages war es, die Rundfunkgebühren einfacher und fairer zu gestalten. Zum 01.01.2013 wurde deshalb die Rundfunkgebühr durch den nunmehr erhobenen Rundfunkbeitrag abgelöst. Die geräteunabhängige Abgabe soll nach dem Willen ihres Verfassers der Geräte- und Programmvielfalt der heutigen Mediengesellschaft gerecht werden. Im Gegensatz zur Gebühr wird der Beitrag nutzungsunabhängig, allein für die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rundfunkangebots erhoben. Der Gesetzgeber geht dabei pauschal von einem „kommunikativen Nutzen“ durch das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus. Im nicht-privaten Bereich wurde dafür die Betriebststättenabgabe eingeführt. Gerade für Unternehmen führt die Umstellung von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag zu erheblichen Mehrbelastungen bei gleichbleibendem Angebot.Info: Gebühren und Beiträge gehören, wie im Übrigen auch Steuern, zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben, also hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldleistungen.
Gebühren sind Geldleistungen, die in Anknüpfung an die Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Leistungsempfänger auferlegt werden. Gebühren unterliegen finanzrechtlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, das heißt sie dürfen grundsätzlich nicht höher sein, als für die Finanzierung der Leistung nötig.
Beiträge dagegen werden unabhängig von der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen erhoben. Es genügt die Möglichkeit, die Vorteile einer öffentlichen Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Albert Wanninger ist Prokurist der Müller Präzisions GmbH. Das Unternehmen in Cham ist in der Metallverarbeitung tätig und produziert hauptsächlich für technische Branchen. In den Produktionsstätten wird unter anderem gedreht, gefräst und geschliffen; entsprechend herrscht hier ein hoher Lärmpegel. Die Berufsgenossenschaft schreibt deshalb für die Mitarbeiter des Unternehmens, die mit der Metallverarbeitung befasst sind, das Tragen von Gehörschutz vor.
Diese Umstände schließen es für die Mitarbeiter aus, während der Arbeit Radio zu hören. Entsprechend hat das Unternehmen bis zum Jahr 2012 lediglich für die Bereithaltung von Radiogeräten in fünf Dienstfahrzeugen Rundfunkgebühren bezahlt. Das entsprach bei einer monatliche Rundfunkgebühr von 5,76 € insgesamt einem Betrag von 345,60 € im Jahr.
Der 15. Rundfunkvertrag hat die Rechtslage zum 01.01.2013 erheblich geändert. Für Unternehmen wurde die Betriebsstättenabgabe eingeführt. Danach richtet sich der nunmehr geltende geräteunabhängige Rundfunkbeitrag in Höhe von pauschal 17,98 € nach der Anzahl der Betriebsstätten und der Anzahl der beschäftigten Angestellten und Arbeiter, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Aktuell beschäftigt die Müller Präzisions GmbH 340 Mitarbeiter. Laut Beitragsstaffelung fallen für 250 bis 499 Mitarbeiter 10 Beiträge à 17,98 € im Monat an (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, RBStV). Ein Dienstfahrzeug pro Unternehmen ist beitragsfrei (§ 5 Abs. 2 S. 2 RBStV), für jedes weitere fallen zusätzliche 5,99 € an (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RBStV) insgesamt also zusätzliche 23,96 € pro Monat. Insgesamt entsteht für Herrn Wanningers Betrieb so ein Jahresbeitrag von 2.445,12 €. Das ist eine Steigerung von ca. 700 % zum Vorjahresbetrag.
Herr Wanninger kritisiert, dass die Betriebststättenabgabe in keinem Fall dem Verursacherprinzip entspricht, da die Mitarbeiter während der Arbeit schlicht kein Radio hören könnten. Dafür ist der Geräuschpegel in den Drehereien des Betriebes zu hoch, außerdem trugen die Mitarbeiter ja Gehörschutz. Auch wenn der Beitrag im Gegensatz zur Gebühr nicht wegen der Inanspruchnahme einer Leistung, sondern nur für deren Bereitstellung anfällt, zeigt gerade die Erhebung der Betriebstättenabgabe im Unternehmen von Herrn Wanninger, dass das Regelungskonzept nicht überzeugt. Der vom Gesetzgeber angenommene „kommunikativer Nutzen“ ist offensichtlich nicht gegeben.
Stand der Falldarstellung 5/2014