Unfallverhütungsvorschriften: Alternative zur Notwendigkeit der Bestellung eines Betriebsarztes
Herr Holländer, Betreiber eines Großhandels mit Leuchten, Wohnaccessoires und Möbeln, beschäftigt in seinem Unternehmen zwischen 15 bis 20 Mitarbeiter, von denen lediglich ein Viertel im Lager arbeitet. Er ist der Meinung, dass die Bestellung eines Betriebsarztes eine unnötige und kostspielige Maßnahme sei, die ihrem Zweck der „Gesunderhaltung des Menschen am Arbeitsplatz“ wegen mangelnder Bedarfsorientierung der Leistung nicht gerecht werde. Betriebe mit mehr als 10 und weniger als 30 Mitarbeitern haben jedoch die Möglichkeit, sich nach den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) vom 01.04.2005 für die „alternative bedarfsorientierte Betreuung“ zu entscheiden. Herr Holländer hat von dieser Alternative Gebrauch gemacht und einen Fernlehrgang absolviert, der ihn in die Lage versetzt, selbst darüber zu befinden, ob die Hinzuziehung eines Arztes im Einzelfall erforderlich ist. Diese Lösung ist für kleine und mittelständische Unternehmer kostengünstig und effektiv.
Stand der Falldarstellung: 12/2006