Andreas Horn,
Musik-Oehme Musikfachhandel,
Potsdam, Brandenburg

© Musik-Oehme

Ein Flickwerk an Begründungen rund um das behördliche Verbot zweier Klapp-Werbetafeln.

Andreas Horn ist Inhaber des Musikfachhandels Musik Oehme in Potsdam. Als er mit seinem Geschäft innerhalb der Stadt Potsdam umzog, wurde am neuen Geschäftsstandort eine große Baustelle eingerichtet. Mit zwei mobilen Klapp-Aufstellern, sog. Kundenstoppern, wollte er Kunden auf sein durch die Baustelle kaum mehr sichtbares Geschäft aufmerksam machen. Das Aufstellen der Werbeaufsteller wurde ihm jedoch behördlich untersagt. Da er befürchtete, dass Kunden sein Geschäft vor Ort nicht finden würden, bat Herr Horn um eine Ausnahmegenehmigung und gewann den Eindruck, dass beim behördlichen Handeln die Umstände seines Falles aus den Augen verloren wurden.

Der Fall von Herrn Horn zeigt beispielhaft, dass eine Berücksichtigung aller Umstände bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung zur überzeugenden Lösungsfindung notwendig ist. Andernfalls können intransparente und mitunter schwer nachvollziehbare behördliche Entscheidungen erwachsen sowie vermeidbare Beeinträchtigungen der Betroffenen entstehen. Nur aufgrund der Beharrlichkeit von Herrn Horn gelang es, der Behörde letztlich doch noch eine Lösung abzuringen.

Der Musik-Oehme Musikfachhandel wurde bereits 1931 in Berlin gegründet. Seit 2018 hat das Geschäft seinen Sitz in Potsdam. Neben dem Verkauf von Instrumenten und Musikzubehör, zählen zu den angebotenen Leistungen, u.a. ein Bestellservice, die Reparatur von Instrumenten, die Veranstaltung von Workshops sowie ein Instrumentenverleih. Der Musik-Oehme Musikfachhandel ist das einzige Musikaliengeschäft mit Instrumentenwerkstatt in Potsdam.

Nach Umzug von Baustelle überrascht

© Andreas Horn / privat

Das Geschäft zog Mitte August 2025 innerhalb der Innenstadt von Potsdam um in die Erika-Wolf-Straße. Zeitgleich mit dem Umzug und der Neueröffnung des Geschäfts wurde auf der kompletten Länge der Erika-Wolf-Straße eine Baustelle errichtet. Vom Umfang und Dauer der geplanten Bauarbeiten hatte Herr Horn bei Anmietung der Geschäftsräume keine Kenntnis.

Rund um die Baustelle wurde ein 2 Meter hoher und mit einer Plane versehener Bauzaun errichtet. Die Plane versperrte die Sicht auf den Laden fast gänzlich. Den Laden von Herrn Horn und die benachbarten Eingänge erreichte man nur über einen provisorischen Gehweg in Gestalt eines Holzstegs. Der Bauzaun trennte den verbleibenden Gehweg von der Baustelle. Ginge man an der Erika-Wolf-Straße vorbei und schaute hinein, könnte man aufgrund der Gegebenheiten nicht einsehen, welche Geschäfte sich dort befinden. Herr Horn wurde zwar zugestanden am Bauzaun ein Werbebanner anzubringen, dieser war allerdings aufgrund der Plane am Bauzaun nicht aus allen Richtungen kommend wahrnehmbar.

Um die Sichtbarkeit seines Ladens zu erhöhen, bediente er sich zweier mobiler Klapp-Werbeträger. Diese stellte er vor seinem Geschäft direkt an die Hauswand. Nur durch die Aufsteller vor dem Laden und einen sog. „Ausleger“, ein kleines Schild, das oben an der Hauswand angebracht ist, wurde das Geschäft für vorbeigehende Passanten wahrnehmbar.

Klappaufsteller behördlich untersagt

Mit Schreiben vom 16.09.2025 wandte sich die für Sondernutzungen zuständige Straßenverkehrsbehörde an Herrn Horn und erklärte, dass es sich bei der Fläche vor dem Geschäft um öffentlich gewidmetes Straßenland handle und das Aufstellen von Werbeanlagen eine Sondernutzung darstellt. Die Werbesatzung der Innenstadt Potsdam gestatte mobile Werbeaufsteller zwar, aber nur für die Brandenburger Straße und deren anliegende Nebenstraßen. Da Herrn Horn eine entsprechende Sondernutzungsgenehmigung fehle, wies die Behörde an, die Aufsteller zu entfernen und kündigte für den Fall, dass die Schilder nicht entfernt werden an, weitere behördliche Maßnahmen sowie ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Zudem wies die Behörde darauf hin, dass ein Antrag durch Herrn Horn zur Nutzung von öffentlichem Straßenraum für zusätzliche Werbeanalgen keine Aussicht auf Erfolg haben werde, erläuterte jedoch nicht aus welchem Grund.  

Im folgenden Schriftverkehr wies Herr Horn daraufhin, dass er auf die Werbeaufsteller angewiesen sei, da sein Geschäft aufgrund der Baustelle nur schwer gesehen werden könne. Auf dem provisorischen Gehweg mit einer Breite von 1,80 Metern sei laut Herrn Horn auch nach dem Aufstellen der ca. 60 cm breiten Werbeklappträger mit einer Durchgangsbreite von ca. 1,20 Metern noch genug Platz für das Passieren von Fußgängern und Fußgängerinnen, Rollstuhlfahrern und -fahrerinnen oder gar Zwillings-Kinderwägen. Herr Horn bat daher um eine Ausnahmegenehmigung für das Aufstellen der Werbeträger.

Auf seine Bitte um Ausnahmegenehmigung erhielt Herr Horn keine Reaktion der Straßenverkehrsbehörde, dafür aber einen Anhörungsbescheid vom Ordnungsamt. Darin wurde ihm aufgrund  fehlender Sondernutzungserlaubnis ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BbgStrG angelastet.

§ 18 Abs. 1 BbgStrG

(1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Über die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies nach pflichtgemäßem Ermessen verlangt.

Die Aufsteller ließ Herr Horn vor seinem Geschäft stehen und schickte als Antwort auf den Anhörungsbescheid sowohl an die für Sondernutzungen zuständige Straßenverkehrsbehörde als auch an das Ordnungsamt, den Hinweis, dass er die Straßenverkehrsbehörde bereits Ende September um Ausnahmegenehmigung gebeten hatte, ohne jedoch eine Antwort erhalten zu haben. Er bat erneut um Erteilung einer (Ausnahme-)Genehmigung, zumindest für die Dauer der Baumaßnahmen vor seinem Geschäft.

Anstelle Bescheid zur Ausnahmegenehmigung folgt Bußgeldbescheid

Anstatt einer Genehmigung erhielt Herr Horn am 16.02.2026 einen Bußgeldbescheid.  Gegen diesen erhob er Einspruch und fügte als Begründung seine bisherige Argumentation gegenüber der Straßenverkehrsbehörde bei.

Zeitgleich wandte er sich an verschiedene lokale Medien (PNN, MAZ), die Ende Februar 2026 mehrere Artikel dazu veröffentlichten. Auch an die Oberbürgermeisterin der Stadt Potsdam wandte Herr Horn sich mit mehreren Schreiben, blieb jedoch monatelang ohne Antwort.

Ordnungsamt will Einspruch nicht abhelfen – Mit wenig überzeugender Begründung

In einem Einspruchsrücknahmeangebot an Herrn Horn kündigte das Ordnungsamt für den Fall, dass er den Einspruch nicht zurückziehe an, den Vorgang gem. § 69 Abs. 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft abzugeben. In seiner Erläuterung, warum es den Einspruch als unbegründet werte, führte das Ordnungsamt aus:

„Ein mobiler Werbeaufsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen einer baulichen Anlage, da er nicht fest mit dem Boden verbunden ist. Somit kann eine Ausnahmegenehmigung nach der Potsdamer Werbesatzung für Härtefälle oder Sichtbarkeitsbeeinträchtigungen wegen Baumaßnahmen nicht erteilt werden.“

Nach der vom Ordnungsamt hier benannte Ausnahmegenehmigung nach § 9 der Werbesatzung der Stadt Potsdam sind auf Antrag Abweichungen von den Regelungen der Satzung möglich, u.a. wenn Sichtbarkeitsbeeinträchtigungen aufgrund von Baumaßnahmen zu Nachteilen bei Geschäftsinhabern führen. Das Ordnungsamt war jedoch nicht der Ansicht, dass die Regelung anwendbar sei, da die Kundenstopper keine „bauliche Anlage“ sind.

Richtig ist, dass die von Herrn Horn verwendeten Werbeaufsteller mobil und daher keine bauliche Anlage im Sinne der BbgBO sind. In der Regelung des § 9 selbst ist nicht die Rede davon, dass die Vorschrift nur auf „bauliche Anlagen“ anzuwenden ist. Vielmehr verweist sie sogar auf § 5 der Brandenburgischen Bauordnung, wonach Werbeanlagen sowohl in der Gestalt einer baulichen Anlage bestehen können, aber auch ohne bauliche Anlage zu sein.

Weiterhin ist in § 1 Abs. 3 der Satzung normiert, dass die Regelungen auch für Werbeanlagen gelten, die eine Ansichtsfläche von 1 m² nicht überschreiten. Dies trifft auf die Werbe-Klappträger von Herrn Horn zu, da deren Fläche pro Seite knapp 0,5 m² beträgt. Von dem Erfordernis einer baulichen Anlage ist in der Regelung nicht die Rede.

Darüber hinaus regelt die Satzung, dass das Aufstellen mobiler Werbeträger für bestimmte Stadtgebiete (auch jenes, in der sich das Geschäft zuvor befand) erlaubt ist. Schon dieser Umstand begründet die Annahme, dass die Satzung auch für mobile Werbeaufsteller anwendbar sein muss.

Straßenverkehrsbehörde behauptet fehlende Antragstellung

Zumindest Herrn Horns Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom 18.02.2026 hatte das Ordnungsamt an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet. Mit Mail vom 16.03.2026 erläuterte diese, dass der weitergeleiteten Mail kein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu entnehmen sei und somit auch nicht bearbeitet werden könne. In dem an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleiteten Schreiben steht jedoch wörtlich: „In der Hoffnung auf eine Ausnahmeregelung aufgrund der baulichen Gegebenheiten verbleibe ich …“.

An dieser Stelle erscheint fraglich, warum die Behörde das Anliegen von Herrn Horn, der offensichtlich um eine Ausnahmegenehmigung bittet, nicht deuten konnte. Auch in Anbetracht des bereits mit dem Ordnungsamt und mit der Straßenverkehrsbehörde erfolgten Schriftverkehrs, der ebenso die Bitte um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Inhalt hatte (Mail vom 23.09.2025) und ohne Reaktion seitens der Behörde blieb, wäre eine praxis- und lösungsorientierte Herangehensweise der zuständigen Behörde wünschenswert gewesen.

Entscheidung der Behörde verfehlt stadteigene Ziele

Die einschlägigen Vorschriften eröffnen der Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Prüfung und Entscheidung, ob eine Sondernutzungsgenehmigung erteilt wird, einen Ermessensspielraum. Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens wären folgende Aspekte zu berücksichtigen gewesen:

  1. Gefährdet eine Ausnahmegenehmigung den Satzungszweck?

Der Zweck der Satzung, das historische Stadtbild zu schützen, Verunstaltungen abzuwehren und die Barrierefreiheit auf Gehwegen zu gewährleisten, wird durch die Baustelle an sich schon nicht erfüllt, da diese selbst eine Verunstaltung darstellt und das historische Stadtbild dadurch gestört wird. Die Barrierefreiheit habe Herr Horn vor seinem Geschäft sichergestellt, indem er die Kundenstopper direkt an die Hauswand gestellt und somit gewährleistet habe, dass auch Rollstuhlfahrer und -fahrerinnen sowie Kinderwägen den Gehweg ohne unzumutbare Einschränkung passieren können.

2. Beeinträchtigung des Schutzzweckes des § 18 BbgStrG?

Die Möglichkeit Sondernutzungsgenehmigung nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BbgStrG bedarf der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Die Behörde muss sicherstellen, dass Straßen ihrem eigentlichen Zweck – dem reibungslosen und sicheren Verkehr – dienen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dem stehe laut Ordnungsamt die Einengung des Gehwegs entgegen.

Nach den bundesweiten Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) muss an Baustellen innerorts eine Mindestgehwegbreite von 1,30 Metern für Fußgänger und Rollstuhlfahrer gewährleistet sein.[1] In Ausnahmen sind kurze Engstellen auf 1,0 m zulässig.[2] Laut Herrn Horn sei vor seinem Geschäft eine Durchgangsbreite von ca. 1,2 Metern gewährleistet. Tatsächlich hatte er geprüft, ob ein Doppelkinderwagen an dem Kundenstopper vorbeifahren könne. Hinzukommt, dass es sich bei der Straße um eine sog. Stichstraße handelt, also eine Straße, die von einer Hauptverkehrsader abzweigt und als Sackgasse endet und somit wenig Durchgangsverkehr birgt.

3. Berücksichtigung der Interessen von Herrn Horn aufgrund der Beeinträchtigung durch die Baustelle

Die besondere Situation der Einschränkung der Sichtbarkeit des Geschäfts von Herrn Horn durch die von der Stadt errichtete Baustelle wird von den Behörden nicht erkennbar mit in die Wertung genommen. Dabei hat sich die Stadt Potsdam sogar die Entwicklung und Förderung von vielseitigem Unternehmertum[3] und lebendiger Stadt- und Ortsteilzentren mit Versorgungsfunktionen als Ziel gesetzt.[4] Herr Horn ist bisher das einzige Ladengeschäft in der „Potsdamer Mitte“. Den Zielen der Stadt entsprechend sollte bei einer Entscheidungsfindung auch die Belebung des Gebiets durch die Ansiedlung von Geschäften berücksichtigt werden. [5]

Lösungsorientierung der Behörde schwer erkennbar

Anstatt eine Abwägung vorzunehmen, die den Schutzzweck im Blick hat, die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und eine entsprechende Gewichtung vornimmt, verweist die Behörde in ihren Bescheiden lediglich auf Normen oder auf deren (vermeintliche) Unanwendbarkeit, ohne jedoch eine Erläuterung zu geben, beispielsweise warum eine Ausnahmegenehmigung in dem Bereich nicht möglich ist.

Die widersprüchlichen Auskünfte der verschiedenen Ämter sorgen im Fall von Herrn Horn nicht nur für Rechtsunsicherheit, sondern auch für Unverständnis. So erklärt die Straßenverkehrsbehörde die Satzung explizit für die von Herrn Horn aufgestellten mobilen Werbeträger als anwendbar, laut Ordnungsamt sei dies aber gerade nicht der Fall, da die Werbeaufsteller keine baulichen Anlagen seien.

Schwer verständlich ist auch, dass obwohl in § 9 der Satzung eine Härtefallregelung existiert, die genau für Fälle, wie den von Herrn Horn geschaffen wurde, diese vom Straßenverkehrsamt nicht angewandt wird. Wenn die Härtefallregelung für bauliche Anlagen gilt, d.h. Anlagen, die nicht schnell entfernt werden können, erscheint es nicht plausibel, warum sie nicht auch für mobile Werbeaufsteller gelten soll, die im Notfall rasch beseitigt werden können.

Trotz ihrer Auffassung, dass die Werbesatzung einschlägig sei, ließ die Straßenverkehrsbehörde die Anwendbarkeit bzw. Prüfung der Ausnahme in § 9 vollkommen unerwähnt. Dabei hatte Herr Horn sogar zweimal gegenüber der Behörde um eine Ausnahmegenehmigung gebeten.

Presseberichte sorgen für Aufmerksamkeit der Kommunalpolitik

Herr Horn erhielt durch die Presseberichte Kontakt zum Landkreis. Ein Mitglied des Brandenburgischen Landtages und des dortigen Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Verkehr organisierte ein Treffen vor Ort und bat auch den Leiter der Straßenverkehrsbehörde Potsdam dazu. Ziel des Treffens war es, eine beiderseitige Lösung zu finden, zumindest solange die Bauarbeiten andauern.

Behörde lenkt ein

Bei dem Termin und auf Vorschlag des Ausschussmitglieds wurde vereinbart, die Aufsteller dichter an die Hauswand zu stellen, sodass die Durchgangsbreite vergrößert werde. In der Umsetzung bedeutete dies laut Herrn Horn, dass ein Aufsteller in eine Fensternische von ca. 20 cm eingerückt wurde und der zweite Aufsteller beim Nachbargebäude, das etwas eingerückt steht, positioniert wurde. So sollte eine Durchgangsbreite von 1,5 Metern gewährleistet werden.

Aufgrund der nun gefundenen Lösung und um Kosten und langwierige Prozesse zu vermeiden, nahm Herr Horn am 13.05.2026 den Einspruch zurück.

Am 01.06.2026 erhielt Herr Horn eine Antwort der Oberbürgermeisterin, die ihm die Genehmigung der Lösung bestätigte.

Der Fall von Herrn Horn steht beispielhaft für die wiederkehrende Problematik, dass ein restriktives Ausüben von Ermessen zu Ergebnissen führen (kann), die ein berechtigtes Störgefühl hinterlassen und von den Betroffenen einen langen Atem abverlangen. Außerdem verdeutlicht der Fall, dass widersprüchliche Aussagen und unterschiedliche rechtliche Wertungen zu Rechtsunsicherheit führen und das Vertrauen in die Verwaltung schwächen. Ermessensgebundene Einzelfallentscheidungen von Behörden sowie transparente und nachvollziehbare Entscheidungsgründe, wären im Hinblick auf beiderseitige Ressourcenschonung wünschenswert.

(Stand der Falldarstellung: 31.08.2026)

 

[1] Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021; https://www.stvo2go.de/baustelle-gehwegbreite/; https://www.fuss-ev.de/alles-ueber-fussverkehr/konflikte-und-loesungen/baustellen/

[2] Vgl. Fn 1

[3] https://www.potsdam.de/de/die-gesamtstaedtischen-ziele

[4] https://www.potsdam.de/de/ein-leitbild-fuer-die-landeshauptstadt-potsdam

[5] https://www.propotsdam.de/fileadmin/user_upload/Broschuere_Potsdamer-Mitte_2015_v030_Ansicht.pdf

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