Milan von dem Bussche,
QiTech GmbH und QiTech Industries GmbH
Darmstadt, Hessen

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„Crashkurs Bürokratie“: Jungunternehmer leitet Gründerinnen und Gründer durch den Bürokratiedschungel

Ingenieurstudent Milan von dem Bussche ist Gründer der Unternehmen QiTech GmbH und der QiTech Industries GmbH und musste die Erfahrung machen, dass der Start und die Führung eines Unternehmens mit hohem bürokratischen Aufwand verbunden sein kann. Schon das Verfahren zur Gründung seines Unternehmens verlief unerwartet zäh; der mit einem Standortwechsel verbundene bürokratische Aufwand beschäftigt ihn in diesem Jahr massiv.

Seine Erfahrungen im Bezwingen so mancher bürokratischer Hürde motivierte ihn, andere Gründer zu unterstützen.  In seinem Projekt „Crashkurs Bürokratie“ erklärt Milan von dem Bussche im Rahmen einer Video-Reihe, die mit der Unternehmensgründung und -führung einhergehenden oft komplizierten bürokratischen Verfahren und Zusammenhänge Schritt für Schritt. Durch die gebündelte Vermittlung von Wissen ebnet er anderen Gründern den mitunter steinigen Pfad zum eigenen Unternehmen.

Mit seinem auf eigenen Erfahrungen basierenden Engagement möchte er Gründerinnen und Gründern Mut machen, Innovationen fördern aber auch Verbesserungsbedarf für so manch „ausufernde“ oder intransparente Regelung sichtbar machen.

Milan von dem Bussche ist geschäftsführender Gesellschafter der QiTech GmbH und der QiTech Industries GmbH mit Sitz in Darmstadt. In den Unternehmen werden aus Flaschendeckeln und anderem Plastikmüll mit selbst entwickelten Maschinen Filament und Granulat hergestellt, welches als Material für den 3D-Druck verwendet werden kann. 

Angefangen hat das Unternehmen im Jahr 2018 als Schüler-Start-up für recycelte Handyhüllen und Schlüsselanhänger. Mittlerweile hat der heute 22-Jährige mit seinem Team Maschinen entwickelt, mit denen das hochwertige, zu 100% recycelte Filament aus verschiedenen Materialien hergestellt werden kann. Die Maschinen wurden bereits in 14 Länder verkauft.  Darüber hinaus forscht das Unternehmen stets zu neuen Recycling-Methoden. Sein Wissen zum und seine Erfahrungen mit dem Thema Plastikrecycling, aber auch der Unternehmensgründung und -führung teilt Milan von dem Bussche über die Homepage seiner Firmen sowie über YouTube.

Vom Schüler zum Unternehmer: Ein hürdenreicher Weg

Im Jahr 2018 nahmen der damals 15-Jährige Milan von dem Bussche und sein Freund Paul Nehme an dem Schülerwettbewerb „Jugend gründet“ teil. In dem Wettbewerb traten die beiden mit folgender Idee an: Herstellung von Handyhüllen aus recyceltem Plastik aus dem 3D-Drucker mit integrierter Kupferspirale, sodass kabelloses Laden möglich ist. Den Wettbewerb gewannen die beiden.[1]

Für beide Schüler war im Anschluss klar: sie wollen ein Unternehmen gründen und ihre Idee weiterverfolgen. Da die beiden noch minderjährig waren, waren sie allerdings nur beschränkt geschäftsfähig. Um ein Unternehmen gründen zu können, benötigten sie daher die Ermächtigung zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ihrer gesetzlichen Vertreter plus die Genehmigung durch das Familiengericht (§ 112 BGB).

Info:

Der Hintergrund der Genehmigungen ist, dass geprüft werden soll, ob der Minderjährige die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. So sollen einerseits Minderjährige davor geschützt werden, unbedarft Verpflichtungen einzugehen, die erhebliche finanzielle Schäden bereiten können. Zum anderen sollen sich auch potenzielle Vertragspartner und Verbraucher auf den Minderjährigen als Geschäftspartner verlassen und darauf vertrauen können, dass dieser die mit dem Geschäft verbundene Verantwortung und Verpflichtung erfüllt.

Die beiden Schüler setzten sich daher mit dem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht Mainz (da damals noch im rheinland-pfälzischen Oppenheim wohnhaft) in Verbindung, um zu erfragen, was zur Antragstellung erforderlich sei.

Das Familiengericht habe den beiden mitgeteilt, dass ein formloser Antrag zu stellen sei. Diesem seien drei Unbedenklichkeitserklärungen beizufügen: eine des Jugendamtes, eine des Finanzamtes und eine des Schulleiters. Weiterhin sei dem Antrag eine von den Eltern verfasste Risikoabwägung beizufügen, die als Nachweis dafür diene, dass sich Milan von dem Bussche und Paul Nehme mit dem Thema „Unternehmertum“ und der hiermit verbundenen Verantwortung auseinandergesetzt hätten. Da die Antragserfordernisse nun klar waren, machten sich die motivierten Jugendlichen mit Unterstützung ihrer Eltern daran, diese abzuarbeiten, um sodann möglichst zeitnah ihr Unternehmen in Form einer UG gründen zu können. Aber leider weit gefehlt.

Wie Herr von dem Bussche berichtet, habe gleich der erste Anruf beim Finanzamt und die Nachfrage nach der Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung für Ernüchterung gesorgt. Das Finanzamt habe nämlich nicht gewusst, auf welcher Informationsgrundlage eine Unbedenklichkeit erklärt werden soll. Mehr als die Steuer-ID der Minderjährigen lagen dem Amt nämlich nicht vor. Auf die entsprechende Nachfrage beim Familiengericht habe dieses mitgeteilt, man könne diese Erklärung im Antragsverfahren nach § 112 BGB zunächst weglassen und ggf. später darauf zurückkommen.

Die Reaktion beim Jugendamt sei ähnlich wie beim Finanzamt ausgefallen. Auch hier fehlten Informationen, was genau für unbedenklich erklärt werden sollte. Das Jugendamt wandte sich daher an das Familiengericht, welches dem Jugendamt zusagte, innerhalb von zwei Wochen entsprechende Informationen zu senden. Nach zwei Wochen meldete sich das Jugendamt sodann bei Milan von dem Bussche und Paul Nehme und teilte – entgegen der ursprünglichen Auskunft des Gerichts – mit, dass der (wohlgemerkt formlose) Antrag nach § 112 BGB zuerst am Familiengericht gestellt werden und erst im Anschluss das Jugendamt eingeschaltet werden könne. Inwiefern diese Reihenfolge das Verfahren befördere, erschloss sich den mittlerweile in ihrer Motivation gedämpften Schülern nicht.

Da die Sommerferien bereits begonnen hatten, war der Schulleiter zur Ausstellung der Erklärung nicht mehr verfügbar, der stellvertretende Schulleiter jedoch schon. Eine Unbedenklichkeitserklärung des Stellvertreters habe das Familiengericht jedoch abgelehnt. Mangels Erreichbarkeit des Schulleiters mussten somit die Sommerferien abgewartet werden. Eine Zeit, die die Schüler eigentlich gerne bereits als Jungunternehmer produktiv genutzt hätten.

Nachdem sodann der Antrag nebst Erklärungen des Schulleiters und Risikoabwägungen der Eltern per Post bei Gericht eingereicht werden konnte, folgte einen Monat später die Überraschung: Antrag abgelehnt, da dieser nicht von den Eltern, sondern von Milan von dem Bussche und Paul Nehme unterschrieben wurde. Diese seien jedoch nicht antragsberechtigt.  Im Schreiben des Amtsgerichts vom 16.09.2019 wurde Herr von dem Bussche darüber informiert, dass sich die vorliegenden Einverständniserklärungen der Eltern „nur“ auf die geplante Gründung des Unternehmens beziehen. Diese seien jedoch von der beantragten Ermächtigung für den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes zu unterscheiden.

Der Antrag musste nach Auffassung des Gerichts somit neu gestellt werden. Nicht nur in Anbetracht des bisherigen Verlaufes des Verfahrens fragt sich, ob hier u.U. der Schutzzweck nicht etwas überdehnt und das Verfahren unnötig verkompliziert wurde. Denn zweifellos war für das Gericht ersichtlich, wer ein Unternehmen welcher Art gründen wollte, dass die Eltern hiermit einverstanden waren und dass die Unbedenklichkeit aus Sicht der Schule ebenfalls vorlag. Den Antrag dennoch abzulehnen und auf eine neue Antragstellung zu verweisen stellt sich hier als fragwürdige und wenig problemlösungsorientierte Entscheidung dar.

Das „holperige“ Verfahren führte letztlich dazu, dass sich Paul Nehme entschied, das Vorhaben nicht weiter zu verfolgen.

Milan von dem Bussche wollte jedoch nicht aufgeben. Um weitere Verzögerungen in einem neuen Antragsverfahren zu vermeiden, sprang seine bereits volljährige Schwester als angestellte Geschäftsführerin der QiTech UG ein. Die ersten Jahre unterschrieb sie die entscheidenden Dokumente. Milan von dem Bussche war jedoch Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und trug das unternehmerische Risiko.

Gem. § 1643 i.V.m. § 1852 BGB ist beim Erwerb eines „Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt“ durch einen Minderjährigen, die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich. Als Herr von dem Bussche nun 600 € seiner Ersparnisse als Stammkapital der UG einzahlen wollte, habe das Gericht dies zunächst nicht als sog. „mündelsichere Geldanlage“ angesehen, wodurch sich der Gründungsprozess verzögert habe.

Problematisch ist daran jedoch, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung der UG in das Handelsregister die Einlagen in voller Höhe eingezahlt sein müssen.[2] Solange die Gesellschaft aber nicht im Handelsregister eingetragen ist, befindet sie sich noch „in Gründung“ und der Unternehmer haftet unbeschränkt.

Herr von dem Bussche hatte daher den nachvollziehbaren Eindruck, als habe das Familiengericht aus den Augen verloren, worin der Zweck des Schutzes des Minderjährigen liegt.

In meinem Falle ging es um 600 Euro meiner Ersparnisse, die ich zwar, ohne dass es irgendjemanden gestört hätte, in eine Spielkonsole hätte investieren dürfen (im Zweifel vielleicht mit elterlicher Zustimmung) – als Stammeinlage in meine eigene Schülerfirma aber nicht.“ (M. von dem Bussche)

Herr von dem Bussche ist rückwirkend froh, dass es in dieser Zeit nicht zu Haftungsfällen kam, für die er persönlich hätte haften müssen.

Mit seinem 18. Geburtstag übernahm Milan von dem Bussche sodann auch die Geschäftsführung seines Unternehmens.

Umzug der Unternehmen erfordert Beteiligung von 15 Behörden

Die UG startete zunächst in einer leerstehenden Supermarkthalle im rheinland-pfälzischen Oppenheim, der Heimat von Milan von dem Bussche und wurde im weiteren Verlauf in die QiTech GmbH umgewandelt. Durch die positive Entwicklung des Recyclingunternehmens gründete Herr von dem Bussche eine zweite Gesellschaft, die QiTech Industries GmbH, mit dem Geschäftsgegenstand Maschinenbau.

Da die genutzte Supermarkthalle mit der Zeit nicht mehr geeignet war, zog Herr von dem Bussche Anfang des Jahres 2025 an einen neuen Standort im ca. 30 km entfernten hessischen Darmstadt.  Dass der Standortwechsel, der zwar nur wenige Kilometer betraf, jedoch eine Bundeslandgrenze passierte, einen derart hohen bürokratischen Aufwand mit sich brachte, ahnte der Jungunternehmer zunächst nicht.

Ca. 15 unterschiedliche Behörden waren in der Folge des Umzuges seiner Unternehmen zu beteiligen. Auch wenn ein Umzug grundsätzlich aufgrund der geänderten Anschrift stets einen gewissen Ummelde-Aufwand mit sich bringt, stellt sich doch die Frage, ob man einige Verfahren nicht durch Vernetzung und Datenaustausch der Behörden untereinander verschlanken bis vermeiden könnte. Viele Behörden benötigen die identischen Informationen des Unternehmens. Bei Milan von dem Bussche stieß es daher auf Unverständnis, dass es keine Möglichkeit gäbe, dass die Behörden untereinander auf die erhobenen Daten zugreifen bzw. sich diese weiterleiten können. Im Falle von Herrn von dem Bussche wäre es ressourcenschonend gewesen, wenn im Rahmen der Abmeldung beim Gewerbeamt der Stadt Oppenheim eine Anmeldung derselben Unternehmen beim Gewerbeamt der Stadt Darmstadt ergänzt und weitergeleitet werden könnte. Selbiges Verfahren hätte bei der Abmeldung bei der IHK Rheinhessen und Anmeldung bei der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar für Erleichterung gesorgt. Ebenso bei der Ab- und Anmeldung bei den regional zuständigen Berufsgenossenschaften Holz und Metall / chemische Industrie und bei der Abmeldung im Finanzamt in Oppenheim und Anmeldung im Finanzamt Darmstadt. Herr von dem Bussche berichtet, dass Anträge teilweise doppelt gestellt werden mussten, da für seine beiden Gesellschaften jeweils eine An- und Abmeldung bzw. Änderung notwendig war und dafür auch die entsprechenden Gebühren zu entrichten waren.

Warum ist es nicht möglich, dass bei einer Ummeldung die geänderten Daten bspw. von der Meldebehörde an das Gewerbeamt, Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit und IHK weitergeleitet werden?

Bei einer Neuanmeldung eines Gewerbes gelingt dies mittlerweile: Dort leitet das Gewerbeamt die Information, dass ein neues Gewerbe angemeldet wurde an das Finanzamt, die zuständige Industrie- oder Handwerkskammer, die Berufsgenossenschaft sowie weitere Register und Behörden wie das Registergericht weiter.[3]

Fragwürdiges Argument: Datenschutz des Unternehmens

Häufig berichten Unternehmer, dass sich diverse Behörden und berufliche Kammern einem Datenaustausch und einer Weiterleitung mit Hinweis auf den Datenschutz verweigern. 

Das überrascht grundsätzlich, denn die EU-Datenschutznorm beschränkt die Anwendbarkeit ihrer Vorschriften selbst auf natürliche Personen (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Gerade bei diversen Meldepflichten betroffener Unternehmen sind hier jedoch keine natürlichen, sondern juristische Personen betroffen, für die die DSGVO gerade nicht gilt. (Ausgenommen in bestimmten Fällen, und zwar dann, wenn „die Informationen der juristischen Person sich (auch) auf die hinter dieser stehenden natürlichen Person beziehen“ so das LG Hamburg (Urteil v. 11.12.2020, Az.: 324 O 30/20)[4].

Im Falle der Unternehmen würde es ihrem Interesse vielmehr entsprechen, wenn die Daten zwischen den Behörden ausgetauscht werden würden, da hierdurch viel zeitlicher Aufwand wegfallen würde. Ein entsprechendes Einverständnis zur Übermittlung der Daten könnte beispielsweise unkompliziert mit dem jeweils auszufüllenden Formular abgefragt werden.

Ausblick: Verwaltungsdigitalisierungsreform mit „Once-Only-Prinzip“

Mit dem Koalitionsvertrag 2021–2025 hat sich die (damalige) Regierung das Ziel gesetzt, das Once-Only-Prinzip schnellstmöglich einzuführen. Das Once-Only-Prinzip verfolgt das Ziel, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen notwendige Angaben nur noch ein einziges Mal an die Verwaltung übermitteln müssen. Mit Einwilligung der Betroffenen tauschen Behörden die Daten untereinander aus und dürfen diese für andere Anliegen später wiederverwenden. Once-Only ist Ziel des Onlinezugangsgesetzes, der Registermodernisierung und der Single-Digital-Gateway-Verordnung (EU-Verordnung für die Schaffung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zur Verwaltung in der Europäischen Union).[5] Eingeführt werden soll das Prinzip schrittweise, zunächst sei mit dem Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) von August 2023 die rechtliche Grundlage für den Datenaustausch zwischen mehr als 50 staatlichen Registern geschaffen worden. Die konkrete Umsetzung wurde durch die Entwicklung von Plattformen wie dem Nationalen-Once-Only-Technical-System (NOOTS), im Dezember 2024 beschlossen. Der Datenaustausch soll perspektivisch ab 2025 / 2026 umgesetzt werden, wobei die Steuer-ID als zentrale Identifikation dient.

Es bleibt abzuwarten, ob die Reform tatsächlich zu einer Entlastung von Unternehmern führt – erforderlich und daher wünschenswert erscheint dies zweifellos.

Weitere Stolpersteine im unternehmerischen Alltag: Verkomplizierte Berechnung des Rundfunkbeitrages

Milan von dem Bussche berichtet von weiteren bürokratischen Herausforderungen, die kritikwürdig und verbesserungsbedürftig seien, da sie den unternehmerischen Alltag unnötig belasten. Hierzu gehört auch der für ein Unternehmen zu entrichtende Rundfunkbeitrag.

„Nehmen wir die Rundfunkgebühren – ein Paradebeispiel deutscher Bürokratie-Komplexität. Ich muss als Unternehmer Gebühren zahlen, die von Mitarbeiter:innenzahl, Autos und Betriebsstätten abhängen. Wer in Teilzeit arbeitet, wird anders gezählt als Vollzeitbeschäftigte – Minijobs gar nicht und Autos nur zu einem Drittel. Ein echtes Mathematik-Rätsel![6] Wenn Du hier etwas ungeschickt ankreuzt, wirst Du viel mehr Geld zahlen als nötig.“[7] (M. von dem Bussche)

Die Regelungen zur Berechnung sind kompliziert, die verwendeten Formulierungen anfällig für Missverständnisse. So ist der Beitrag nicht für jede Betriebsstätte eines Unternehmens zu entrichten, dies hängt insbesondere davon ab, ob an dieser Betriebsstätte Mitarbeiter beschäftigt sind und ob diese Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Bei der Zählweise kann man zwischen „Variante A“ und „Variante B“ entscheiden, entweder nach kopfmäßiger Anzahl (A) oder im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit (B). Wo der jeweilige Vorteil liegt, erschließt sich den Unternehmen mangels Hinweises nicht.

Ein Dienstwagen pro Betriebsstätte sei beitragsfrei, das heißt, wenn man zwei Fahrzeuge auf zwei Betriebsstätten (bspw. Büro und Lager) anmeldet, ist für sie kein Beitrag zu entrichten, meldet man hingegen die zwei Fahrzeuge an einer Betriebsstätte an, fällt für ein Fahrzeug der Drittelbeitrag an. Im Formular nutzt die Rundfunkzentrale bei den Fahrzeugen den Begriff „Nicht ausschließlich privat genutzt“ und lässt dadurch den Eindruck entstehen, man müsse sein privates Fahrzeug, welches man u.U. auch mal dienstlich nutzt, hier erneut angeben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn solange das Fahrzeug auf eine Privatperson angemeldet ist, ist dies durch den privaten Rundfunkbeitrag gedeckt. Auch wenn das Unternehmen Mitarbeitern dienstliche Fahrtkosten mit dem privaten Pkw erstattet, wird hieraus nicht automatisch ein bei der Rundfunkanstalt beitragspflichtiges Firmenfahrzeug.

Weitere Angaben mit u.U. weitreichenden Folgen sind für Start-ups zu tätigen, die sich eine Betriebsstätte als „Co-Working-Space“ teilen, jedoch unterschiedlich viele oder teilweise nicht zu berücksichtigende Mitarbeiter beschäftigen. Hier sollte man bspw. beachten, dass es u.U. günstiger sein kann, wenn jedes Start-up eigene Betriebsstätten mit Mitarbeitern anmeldet, als wenn ein Start-up die Anmeldung mit allen Mitarbeitern vornimmt, man durch die Anzahl sodann jedoch in der Tabelle in eine höhere Beitragsklasse fällt[8].

Milan von dem Bussche kritisiert, dass das auszufüllende Formular intransparent und die Angaben daher fehleranfällig seien, was zu nicht unerheblichen Folgen führen kann. 

Hinzukommt, dass in seinem Fall der öffentlich-rechtliche Rundfunk gar nicht genutzt wird. Bei der QiTech GmbH und QiTech Industries GmbH arbeiten alle Mitarbeiter zusammen in einer großen Halle, in der sowohl die Maschinen stehen als auch die Schreibtische. Empfangsgeräte für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wie Radio oder Fernseher stehen nicht bereit, nicht einmal einen Fernsehanschluss gibt es. Firmenwagen gibt es ebenfalls nicht. Auch über mobile Endgeräte findet keine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (bspw. Mediatheken) statt. Gezahlt werden muss der Beitrag jedoch unabhängig von tatsächlichen Gegebenheiten. Eine Problematik, die auch bereits bei anderen Projektteilnehmern zu absurden Ergebnissen führte (vgl. Fall Wanninger in der Online-Fallsammlung).

Den Beitrag zahlen die Unternehmen ausschließlich für die theoretische Möglichkeit der Nutzung. Denn mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wurde die ursprüngliche Rundfunkgebühr (der eine tatsächliche Nutzung gegenüberstand) durch den Rundfunkbeitrag ersetzt, der grundsätzlich nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden ist, sondern allein für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu zahlen ist.        
Selbst wenn man sich diesem „solidarischen Finanzierungsmodell“ nicht verschließen möchte, sei dennoch die Frage aufgeworfen, ob den Verwaltungsaufwand durch das Ausfüllen der Formulare (jedes Jahr werden die Daten neu abgefragt) für die Unternehmen nicht auch durch eine – analog der Haushaltsabgabe für Privatleute beim Rundfunkbeitrag – pauschale Abgeltung verringern könne.

Bremse statt Booster – Bürokratie erschwert Jungunternehmern den Start

Herr von dem Bussche ist der Ansicht, dass Jungunternehmer durch diverse bürokratische Hürden und dem mit der Bewältigung verbundenem Zeitaufwand ausgebremst werden.[9] Die Scheu vor diesen Aufgaben würde auch die Gründungsentscheidung beeinträchtigen und schreckt viele vor dem Schritt zur eigenen Unternehmensgründung ab.

Milan von dem Bussche fordert vor allem digitale Lösungen, wie automatisierte Datenflüsse und weniger Pflichtangaben und einen stärkeren Fokus auf die Bedürfnisse von Gründern. Nur so könnten seiner Ansicht nach Innovationen in Deutschland wieder wachsen:[10]

„Mein Credo lautet daher: Sinnvolle Regeln ja, bürokratischer Wahnsinn nein. Weniger Papierkram, klarere Abläufe – das würde wirklich etwas bringen.“[11]  (M. von dem Bussche)

„Crashkurs Bürokratie“ – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen durch den bürokratischen Unternehmeralltag

Aufgrund seiner Erfahrungen im Verlauf der Gründung und weiteren Unternehmensführung hat der Jungunternehmer das Projekt „Crashkurs Bürokratie“ ins Leben gerufen. Gemeinsam mit dem „Young Founders Network e.V.“, einem Kollektiv junger Gründer und Gründerinnen sowie Start-Up-Begeisterter[12], erklärt er im YouTube-Format sachlich und pragmatisch, wie ein Unternehmen gegründet wird, was dabei zu beachten ist und welche bürokratischen Prozesse Unternehmen in ihrem Alltag durchlaufen müssen (https://www.youtube.com/watch?v=mn4OlPhjM-Q).

Dabei werden bürokratische Verfahren verständlich, anschaulich und am konkreten Beispiel erklärt. So werden beispielsweise Formulare ausgefüllt oder auch Schritt-für-Schritt-Anleitungen gegeben. Die dahinterstehende Plattform hält Artikel bereit, in denen die entsprechenden rechtlichen Grundlagen hinterlegt sind. Formulare, Beispiele und Musterdokumente werden kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt. (https://www.yfn-crashkurs.de/#problem)

Das Team rund um Herrn von dem Bussche wird von Experten unterstützt, darunter eine Professorin, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die fachlich bei der Entstehung der Videos beraten und diese auf ihre fachliche Richtigkeit überprüfen.[13]

© Young Founders Network e.V.

Die Videos behandeln Themen wie die Gewerbeanmeldung, die Handelsregisteranmeldung als GmbH, IHK-Beiträge, -anmeldung und Sonderregeln, die Anmeldung des Rundfunkbeitrages für Unternehmen, die Berufsgenossenschaft-Anmeldung sowie die Transparenzregister-Anmeldung als GmbH. Die zweite Staffel dreht sich rund um die Buchhaltung, ein Thema, bei dem Herr von dem Bussche selbst im Rahmen seiner Gründung und Führung seines Unternehmens auf Grenzen, Hürden und Unklarheit gestoßen ist.

Allein das Video zur Gründung einer GmbH lotst die Zuschauer und Ratsuchenden durch den Dschungel einer Vielzahl von Behörden und Institutionen, die am Prozess zu beteiligen sind und verweist auf die in Deutschland bestehenden Meldepflichten bei verschiedenen Registern.

„Das Problem ist, dass kaum jemand versteht, wie die Bürokratie in Deutschland funktioniert. Wie kann es sein, dass wir aus der Schule kommen, aber nicht wissen, wie man eine Steuererklärung ausfüllt? Diese Bildungslücke verhindert, dass gute Ideen ihren Weg in die Realität finden. Egal welches Projekt man starten möchte, sei es ein Unternehmen, ein YouTube-Kanal oder gar ein Limonadenstand oder Gartenarbeit beim Nachbar. Ab dem ersten Cent kommen Steuern, Abgaben und Behörden und halten von der eigentlichen Arbeit ab. Wir erklären so anschaulich wie möglich die komplizierten bürokratischen Zusammenhänge, zeigen alle Formulare und klären dich über die Abgabefristen auf.“[14] (m. von dem Bussche)

Der YouTube-Kanal des Young Founders Network e. V. mit seinen aktuell fast 2.000 Abonnenten erhält viel positive Resonanz. Die Videos des Crashkurses haben teilweise über 16.000 Aufrufe. In den Kommentaren berichten die Nutzer von Erfahrungen mit ähnlichen Stolpersteinen und betonen die Bereicherung, die das Format für Unternehmensgründer bereithält.

Neben dem Mehrwert, den das Format für Ratsuchende bietet, verdeutlicht der Bedarf unter (Jung-)Unternehmern gleichwohl, dass die Unternehmen durch bürokratische Abläufe stark belastet sind und Prozesse hierbei häufig nicht so effektiv laufen, wie sie könnten.  

Milan von dem Bussche macht sich in seinen noch jungen Jahren für einen Verbesserungsprozess stark und leistet mit seinen Erfahrungen und seinem Engagement einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl und den unternehmerischen Nachwuchs. Durch seine Unterstützung verschafft er jungen Unternehmen Wissensvorsprünge und erleichtert ihnen dadurch den Weg zum eigenen Unternehmen.

(Stand der Falldarstellung: 16.02.2026)

 

[1] https://www.jugend-gruendet.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=11180&token=7a7dc05713979a27336caab8fe4999067810e581

[2] https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/firma-und-rechtsformen/rechtsformen-fuer-unternehmen/gmbh-und-ug-haftungsbeschraenkt-4404470

[3] https://www.gewerbeanmeldung.de/welche-behoerden-werden-informiert#:~:text=Nach%20der%20Ausstellung%20des%20Gewerbescheins,Finanzamt

[4] https://www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/datenschutz-juristische-person/

[5] https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2023/06/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-once-only-prinzip.html

[6] https://www.change-magazin.de/de/der-crashkurs-buerokratie-fuer-junge-gruenderinnen     

[7] https://www.yfn-crashkurs.de/unternehmen/rundfunk

[8] Rundfunkbeitrag GmbH Anmeldung + Sonderregeln [CrashKurs Bürokratie]; https://www.youtube.com/watch?v=lJsjTY_6h4k

[9] https://www.change-magazin.de/de/der-crashkurs-buerokratie-fuer-junge-gruenderinnen

[10] https://www.yfn-crashkurs.de/news/freiwillig-mehr-steuern-az

[11] https://www.change-magazin.de/de/der-crashkurs-buerokratie-fuer-junge-gruenderinnen

[12] https://www.yfn-crashkurs.de/    

[13] https://www.yfn-crashkurs.de/partner

[14] https://www.yfn-crashkurs.de/#problem  

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