Familie König vs. Ostfriesische Landschaft

Das doppelte Festival

Gegendarstellung der Ostfriesischen Landschaft am Ende der Falldarstellung

Die Musikerfamilie Familie König rief 1983 das jährlich stattfindende Klassikmusikfestival „Musikalischer Sommer in Ostfriesland“ ins Leben und hat seitdem die künstlerische Leitung inne. Seit 1992 kooperierte sie dabei mit der Ostfriesischen Landschaft (OL), einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Kulturförderung in Ostfriesland wahrnimmt. Nach der Beendigung des Kooperationsverhältnisses durch die OL im Jahr 2012, startet diese parallel ein eigenes jährlich stattfindendes Festival mit sehr ähnlichem Inhalt und nimmt dabei einige Hauptsponsoren und Förderer mit. Der öffentlich-rechtliche Verwaltungsträger gefährdete damit in den vergangenen Jahren nicht nur die Existenz der privaten Initiative von Familie König. Nach Niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetz verstößt dieses Verhalten auch gegen das Subsidiaritätsprinzip und somit gegen geltendes Recht. Die zuständige Rechtsaufsicht, das Land Niedersachsen, lässt die OL seit drei Jahren gewähren.

Rechtsanwalt Steven Reich aus Berlin und sein Mandant Prof. Wolfram König schildern uns folgenden Fall: Die Musikerfamilie König betreibt seit über 30 Jahren das Klassik-Festival „Musikalischer Sommer in Ostfriesland“. Gegründet wurde es 1983 von dem Geiger und Musikpädagogen Prof. Wolfram König und seiner Frau Erika König. Seit 1992 fand das Festival in Kooperation (Public-Private-Partnership) mit der Ostfriesischen Landschaft (OL) statt. Seit 2008 existierte ein Kooperationsvertrag, wonach die künstlerische Leitung des Festivals bei Prof. König und seinem Sohn Iwan lag und die OL die ausführende Organisation bereitzustellen hatte.

Info: Die Ostfriesische Landschaft (OL) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Gestalt eines höheren Kommunalverbands mit Sitz in Aurich. Sie ist die Nachfolgerin der vormals aus Rittern, Bürgern und Bauern zusammengesetzten Landstände des Fürstentums Ostfriesland. Es handelt sich um eine sog. Bundkörperschaft, da die Mitglieder nicht die Bürger eines bestimmten Gebiets (Gebietskörperschaft), sondern ausschließlich juristische Personen, nämlich die drei ostfriesischen Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie die Stadt Emden sind. Finanziell unterstützt wird die OL durch das Land Niedersachsen, die Landkreise und die Stadt Emden mit ca. 2 Millionen Euro jährlich. Sie nimmt im Auftrag ihrer Mitglieder zentrale kommunale und dezentrale staatliche Aufgaben auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung wahr und betreibt dazu entsprechende Einrichtungen.

Als Public-Private Partnership („Öffentlich Private Partnerschaft“) bezeichnet man eine Kooperationsform von öffentlicher Verwaltung und privatem Unternehmen, nach der der Staat öffentliche Aufgaben in Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen ausführt.

Plötzliches Ende der Kooperation – Ostfriesischen Landschaft startet eigenes Festival

Nach Veranstaltung des „Musikalischen Sommer in Ostfriesland“ im Jahr 2011 kam es zum Streit zwischen den Vertragspartnern. Die OL erklärte in einer Pressemitteilung vom 10. November 2011, das Festival künftig mit einem neuen künstlerischen Leiter veranstalten zu wollen und gab wenig später den Namen dieses neuen Leiters bekannt. Darüber hinaus kündigte die OL den Kooperationsvertrag gegenüber Familie König fristgerecht. Vertraglich war eine Kündigungsfrist von einem Jahr vereinbart, der Vertrag lief also noch bis zum 31.12.2012. Ungeachtet dessen kündigte die OL für den kommenden Sommer 2012 bereits ein eigenes Klassikfestival unter dem Namen „Gezeitenkonzerte“ an.

Kritikwürdiges Verhalten der Ostfriesischen Landschaft nach der Kündigung

Die Wahrnehmung des Kündigungsrechts durch einen Vertragspartner ist selbstverständlich legitim. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Kritikwürdig ist allerdings das anschließende Verhalten der öffentlich rechtlichen Körperschaft gegenüber der Festivalgründerfamilie König. So veranstaltet die OL unmittelbar im darauffolgenden Sommer 2012 erstmalig ihr Konkurrenzfestival „Gezeitenkonzerte“, obwohl der Kooperationsvertrag aufgrund der einjährigen Kündigungsfrist noch bis Ende 2012 Gültigkeit besaß. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte die OL später in zweiter Instanz zur Erfüllung ihrer Pflicht aus dem Kooperationsvertrag, nämlich zur Zahlung des Honorars an Prof. König für das Jahr 2012. Um die Organisation des „Musikalischen Sommers“ 2012 ohne die OL bewerkstelligen zu können, beauftragte Familie König kurzfristig ein privates Organisationsbüro und organisierte ihr Festival wieder allein und auf eigene Rechnung. Auch ohne den öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner war der „Musikalische Sommer in Ostfriesland“ vom 27. Juli bis 19. August 2012 ein Erfolg. Die OL veranstaltete hingegen ebenfalls im Sommer vom 21. Juni bis 7. September 2012 die „Gezeitenkonzerte“.

Seit 2012 jährlich zwei inhaltlich sehr ähnliche Festivals

Familie König hat inzwischen eine gemeinnützige GmbH, die „Musikalischer Sommer in Ostfriesland gGmbH“ gegründet und bemüht sich trotz Konkurrenz durch die OL bislang erfolgreich, ihr seit 1983 stattfindendes Festival jährlich fortzuführen. Die OL veranstaltet seither ebenfalls jährlich ihr Festival „Gezeitenkonzerte“.

Ein Vergleich der Konzepte der beiden Festivals offenbart deren große Ähnlichkeit: Sowohl der „Musikalische Sommer“ als auch die „Gezeitenkonzerte“ veranstalten Konzerte der klassischen Kammer- und Jazzmusik. Dabei werden bei beiden Festivals Stücke derselben Komponisten gegeben, nämlich u.a.  von Joseph Haydn, Georg Friedrich Händel, Wolfgang-Amadeus Mozart oder Giuseppe Verdi. Auch ein Vergleich der Spielorte offenbart Übereinstimmungen. So finden die Konzerte alle in verschiedenen Spielstätten der Region Ostfriesland statt, darunter die Städte Emden, Leer und Wilhelmshaven. Das Eröffnungskonzert des „Musikalischen Sommers“ findet seit jeher in der Lambertikirche Aurich statt. Dort veranstaltete auch die OL jährlich ein Konzert im Rahmen ihres Festivals. Darüber hinaus überschneiden sich die ca. 30 Veranstaltungen der „Gezeitenkonzerte“ teilweise zeitlich mit den ca. 30 Veranstaltungen des „Musikalischen Sommers in Ostfriesland“. Beide finden in einer Zeitspanne von einigen Wochen über die niedersächsischen Sommerferien statt. Prof. König sieht daher in den „Gezeitenkonzerten“ kein eigenes Festival, sondern „nur die Fortsetzung des lange etablierten Festivals unter anderem Namen und anderer künstlerischen Leitung“ (Zitat in Ostfriesen Zeitung, Artikel vom 31.01.2012).

Wettbewerbsvorteil des Kommunalverbands

Familie König sieht sich seit drei Jahren in einer Wettbewerbssituation mit ihrem früheren öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner. Die Wettbewerbsbedingungen liegen dabei günstiger für den öffentlich-rechtlichen Veranstalter, der zum einen auf Steuergelder zurückgreifen kann und zum anderen als früherer Durchführungsverantwortlicher des „Musikalischen Sommers“ seine Kontakte zu externen Förderern weiter nutzen kann, wie ein Vergleich mit den jetzigen Förderern der „Gezeitenkonzerte“ zeigt.

Vor Beendigung des Kooperationsverhältnisses förderte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur den „Musikalischen Sommer in Ostfriesland 2010“ mit einer Summe von 30.000 Euro. In der Folgezeit erhielten zunächst nur noch die „Gezeitenkonzerte“ diese Fördermittel (25.000 Euro im Jahr 2013).  Der „Musikalische Sommer“ von Familie König erhielt für das Jahr 2014 hingegen eine Absage: „In den letzten Jahren konnte aufgrund der programmatisch-künstlerischen Ausrichtung des Festivals keine Förderung mehr gewährt werden“, heißt es in dem entsprechenden Schreiben. Diese Antwort ist insofern interessant, als dass sich die „programmatisch-künstlerische Ausrichtung“ der beiden Festivals kaum unterscheidet. Für das Jahr 2015 zählen das Land Niedersachsen und der Norddeutsche Rundfunk (NDR) wieder zu den Förderern des „Musikalischen Sommers“.

Rechtsmäßige wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Verwaltung?

Das Verhalten der OL ist insbesondere auch unter öffentlich-rechtlichen  Rechtmäßigkeitserwägungen  kritisch zu beurteilen. Die OL ist als höherer Kommunalverband Teil der öffentlichen Verwaltung. Als Veranstalter der „Gezeitenkonzerte“ betätigt sie sich wirtschaftlich auf dem Gebiet des Privatrechts.

Die Aufgaben der OL beschränken sich auf Kultur-, Wissenschafts- und Bildungsförderung (siehe Artikel III der Verfassung der Ostfriesischen Landschaft). Die Veranstaltung der „Gezeitenkonzerte“ könnte insofern als wirtschaftliche Betätigung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der „Kulturförderung“ angesehen werden. Solch eine wirtschaftliche Betätigung der Verwaltung ist allerdings nur unter bestimmten rechtlichen  Voraussetzungen zulässig.

§ 136 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG):

„Die Kommunen dürfen sich zur Erledigung ihrer Angelegenheiten wirtschaftlich betätigen. Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit

1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

2. die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommunen und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und

3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen  Personennahverkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen  einschließlich  der  Telefondienstleistungen der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Höhere Kommunalverbände, wie die Ostfriesische Landschaft, sind als Körperschaften öffentlichen Rechts Gemeinden und Landkreisen vergleichbar, vgl. Art. 57 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung: „Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.“

Entscheidend ist hier Voraussetzung Nr. 3, nämlich ob der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. In dieser Vorschrift kommt der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) zum Ausdruck. Subsidiarität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Staat keine Aufgaben an sich ziehen soll, die von der jeweils kleineren Einheit bzw. dem privaten Einzelnen selbst genauso gut oder besser erledigt werden können.

Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität

Es stellt sich die Frage, ob dieser Grundsatz hier durch das Tätigwerden der OL beachtet wird. Seit 2012 ist Familie König mit ihrer gGmbH wieder Veranstalter des Festivals „Musikalischer Sommer in Ostfriesland“ und erfüllt damit den öffentlichen Zweck „Kulturförderung in Ostfriesland“, soweit es die Veranstaltung eines Kammermusikfestivals betrifft. Die Tatsache, dass die OL sich nicht in der Lage sah, den Kooperationsvertrag aufrecht zu erhalten, rechtfertigt nicht für sich die Weiterführung einer zumindest sehr ähnlichen Festivalveranstaltung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die OL die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nach dem Ende der Kooperation gefährdet sah und aus diesem Grund beschloss, ein neues Festival unter neuen Namen mit einer anderen künstlerischen Leitung zu veranstalten, so hätte sie in der Folgezeit erkennen können, dass die Kultur in diesem Bereich durch die Weiterführung des Festivals  „Musikalischer Sommers in Ostfriesland“ durch die Familie König durchaus bedient wurde. Der Grundsatz der Subsidiarität kommunaler wirtschaftlicher Betätigung verlangt, dass der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass das Festival der Familie König den öffentlichen Zweck „Veranstaltung eines Kammermusikfestivals in Ostfriesland“ schlechter oder wirtschaftlich schlechter erfüllt als das Festival der OL, bzw. dass das Festival der OL den öffentlichen Zweck besser oder gar wirtschaftlicher erfüllt als das Festival der Familie König. Das Verhalten der OL ist demzufolge mit dem Grundsatz der Subsidiarität kommunaler wirtschaftlicher Betätigung nicht vereinbar und stellt mithin eine Rechtsverletzung dar.

Aufsichtsbehörde schreitet trotz Kenntnis nicht ein

Im Verwaltungsaufbau Gemeinde-Kreis-Land-Bund stehen die höheren Kommunalverbände oberhalb der Kreis- und unterhalb der Länderebene. Die OL ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen unterstellt. Rechtsaufsicht bedeutet, dass das Land Niedersachsen die Beachtung der Gesetze durch die OL sicherzustellen hat.

Artikel 57 Abs. 5 der Niedersächsischen Verfassung: 

 (5) Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.

Die OL setzt sich nunmehr seit drei Jahren mit ihrer Konkurrenzveranstaltung über den Grundsatz der Subsidiarität hinweg und verletzt somit wiederholt geltendes Recht. Das Land Niedersachsen hat hiervor Kenntnis, schreitet jedoch nicht ein.

Der ungleiche Wettbewerb geht indes weiter: Die Ostfriesische Landschaft und auch Familie König haben die Fortführung ihres jeweiligen Festivals für den Sommer 2015 bereits angekündigt.

Stand der Falldarstellung: 02/2015

Stellungnahme der Ostfriesischen Landschaft

Am 18. Februar 2015 erreichte und ein Schreiben einer von der Ostfriesischen Landschaft beauftragten Rechtanwaltskanzlei, in dem diese sich zu unserer Falldarstellung äußert. Wir geben diese Gegendarstellung im Folgenden wieder:

1. „Es trifft nicht zu, dass meine Mandantin im Jahre 2012 einige Hauptsponsoren und Förderer des Musikalischen Sommers in Ostfriesland ‚mitgenommen‘ habe. Vielmehr war die Entscheidung der Sponsoren und Förderer, künftig die Gezeitenkonzerte zu unterstützen, allein deren eigener und freier Entschluss.“

Anmerkung der Werner-Bonhoff-Stiftung: Hier sehen wir keinen Änderungsbedarf an der Falldarstellung. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob allen Sponsoren klar war, dass es  zukünftigt zwei Kammermusikfestival in Ostfriesland geben würde

2. „Bei dieser Darstellung wird unterschlagen, dass das Oberlandesgericht Oldenburg ausdrücklich erklärt hat, dass die Veranstaltung der Gezeitenkonzerte keine Verletzung des Kooperationsvertrags darstelle. Unterschlagen wird ferner, dass Prof. König dazu verurteilt wurde, 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da der ganz überwiegende Teil seiner Ansprüche als unbegründet zurückgewiesen wurde.“

Anmerkung der WBS:

Der rote Faden, der sich durch alle Falldarstellungen unseres Projekts Bürokratie-Therapie zieht, ist das Spannungsverhältnis zwischen Hoheitsträgern und unternehmerischen Menschen. Ein wichtiges Ziel unserer Bürokratie-Therapie ist es, unternehmerische Menschen zu ermutigen, ihre konkrete Kritik zu äußern und verbesserungswürdiges Verhalten der öffentlichen Verwaltung aufzuzeigen. Die vollumfängliche Darstellung der zahlreichen juristischen Einzelheiten der diversen Gerichtsverfahren zwischen der OL und der Familie König steht daher hier nicht im Mittelpunkt.

3. „Auch soweit der Artikel meint, die zwei einander gegenüberstehenden Festivals wiesen große Ähnlichkeit auf und seien gewissermaßen redundant, ist dies nicht zutreffend. Insbesondere weisen die Gezeitenkonzerte eine deutlich höhere Dichte von national und international renommierten Künstlern auf als dies bei dem Musikalischen Sommer der Fall ist.“

Anmerkung der WBS: Hier sehen wir keinen Änderungsbedarf an der Falldarstellung. Die große Ähnlichkeit beider Festivals ist verblüffend.

4. „Im Folgenden zitiert der Artikel die – unzutreffende – Behauptung von Prof. König, die Gezeitenkonzerte stellen kein eigenes Festival dar, sondern nur die Fortsetzung des lange etablierten Festivals unter anderem Namen und anderer künstlerischer Leitung. Sodann heißt es in dem Artikel: ‚Er [Prof. König] hat gegen die OL daher wegen Urheberrechtsverletzung geklagt. Das Gerichtsverfahren dauert an.‘ Hierdurch wird der falsche Eindruck vermittelt, Prof. König führte aktuell eine urheberrechtliche Klage gegen die Ostfriesische Landschaft. Tatsächlich hat Prof. König in einem Verfahren vor dem Landgericht Aurich lediglich angekündigt, die diesbezüglichen Ansprüche geltend machen zu wollen. Nachdem jedoch das Gericht im Hinblick auf deren geringe Erfolgschancen dringend davon abgeraten hat, diese Ansprüche in den Prozess einzuführen, hat. Prof. König diese Ansprüche gerade nicht geltend gemacht. Dementsprechend wird hierüber auch aktuell kein Gerichtsverfahren geführt.“

Anmerkung der WBS: Dieser Hinweis der OL ist zutreffend. Wir haben die Passage in der Falldarstellung daher gestrichen. Die verschiedenen Rechtsstreite der OL und der Familie König betreffen nicht das Urheberrecht. Die Erschaffung eines Festivals ist urheberrechtlich nicht schutzfähig.

5. „Die Aussage: ‚Ein Kammermusikfestival wurde und wird seit drei Jahrzehnten von der Familie König veranstaltet,‘ ist nicht zutreffend. Denn tatsächlich wurde das Festival seit dem Jahre 1992 bis zum Jahr 2011 (und damit rund 20 Jahre lang) nicht mehr von Prof. König, sondern von der Ostfriesischen Landschaft veranstaltet. Während dieser Zeit war Prof. König künstlerischer Leiter, nicht jedoch Veranstalter.“

Anmerkung der WBS: Wir haben die Falldarstellung an der entsprechenden Stelle korrigiert. Von 1992 bis 2008 war die OL Veranstalter im juristischen Sinne. Die OL und Prof. König haben seit 1992 das Festival gemeinsam durchgeführt, seit 2008 auf Grundlage eines Kooperationsvertrages. Darin wurde geregelt, dass Prof. König und sein Sohn Iwan die Ausgestaltung und künstlerische Leitung weiterhin übernehmen und die OL als Träger des Festivals als Veranstalter im juristischen Sinne fungiert. Somit ist Prof. König  durchgehend seit 1983 bis heute der Macher dieses Festivals und seit 2012 mit seiner gGmbH auch wieder Veranstalter im juristischen Sinne. Wir haben deswegen in der Falldarstellung nun darauf hingewiesen, dass Prof. König zwar durchgehend der Macher war, aber nur von 1983 bis 1991 und wieder seit 2012 mit seiner gGmbH der Veranstalter im juristischen Sinne.

6. „Unzutreffend ist schließlich die Kernaussage des Artikels, die Ostfriesische Landschaft verletze geltendes Recht, indem sie sich mit der Veranstaltung der Gezeitenkonzerte vermeintlich über den Grundsatz der Subsidiarität hinwegsetze. Es handelt sich bei der Veranstaltung musikalischer Aufführungen nicht um eine wirtschaftliche Betätigung. Die Veranstaltung dieser Aufführungen entspricht dem kulturellen Auftrag der Ostfriesischen Landschaft.“

Anmerkung der WBS: Hier sehen wir keinen Änderungsbedarf und teilen nicht die Rechtsauffassung der OL. Ihren kulturellen Auftrag könnte die OL auch mit der Förderung bestehender Initiativen, wie derjenigen der Familie König gerecht werden. Unter wirtschaftlicher Betätigung im Sinne von § 136 der Niedersächsischen Kommunalverfassung ist eine Betätigung zu verstehen, die in vergleichbarer Weise von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen werden könnte. Dies trifft hier ausweislich der wirtschaftlichen und kulturellen Betätigung von Familie König zu. Die Tatsache, dass nur einige wichtige Bereiche der Daseinsvorsorge wie die Energieversorgung und  die Wasserversorgung vom Subsidiaritätserfordernis ausgenommen sind, spricht klar dagegen, dass weitere Befreiungen, etwa für den Betrieb von Kammermusikfestivals, vom Gesetzgeber gewollt waren.

Die Intention der WBS ist es, solche Probleme sichtbar zu machen.

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Ostfriesische Nachrichten vom 18.08.2015 (Quelle: musikalischersommer.de) Muso hofft auf Unterstützung vom Land

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