Gefährliche Beitragspraxis einer Sozialkasse
Herr Engelking wurde mit dem hier dargestellten Fall für den Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2014 nominiert.
Klaus Engelking betreibt eine von seinem Vater 1960 gegründete und von ihm seit 1980 übernommene Baufirma in Nordrhein-Westfalen. Seit 25 Jahren ist er als weiteres Standbein als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig. Als Bauunternehmer hat er jahrelang alle geforderten Beiträge in die Sozialkasse Bau (SOKA-BAU) eingezahlt, damit auch in die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK). Diese sichert Arbeitnehmern Urlaub unter Lohnfortzahlung, sollte der Arbeitgeber die Ansprüche nicht erfüllen können. Herr Engelking gewährte seinen Beschäftigten jedoch den Urlaub unter ständiger Lohnfortzahlung – das war in den Arbeitsverträgen entsprechend vereinbart. Die gezahlten ULAK-Beiträge wurden deshalb als zinsloses Guthaben auf dem Beitragskonto der Firma Engelking bei der SOKA-BAU verbucht. Als die Firma später in Folge sehr hoher Forderungsausfälle in eine finanzielle Krise gerät, verwehrt die SOKA-BAU dem Unternehmer allerdings, einen Beitragsrückstand von 52.000 Euro mit dem vorhandenen Guthaben von 60.000 Euro auszugleichen. Das führte für die Baubetriebe Klaus Engelking e.K. zu einer existenziellen Krise in deren Folge er beinahe in die Insolvenz gegangen wäre. „Ich musste all meine Mitarbeiter entlassen.“
Klaus Engelking bietet mit seiner Baufirma im ostwestfälischen Vlotho Leistungen im Hoch- und Tiefbau, im Bautenschutz, in der Bodensanierung sowie bei der Restaurierung im Steinbau an. Als Firmeninhaber und -leiter hat Herr Engelking sein Handwerk gelernt: Nach erfolgreicher Meisterprüfung im Maurerhandwerk absolvierte er ein Ingenieurstudium im Bauwesen mit anschließendem Restauratoren-Studium. Darüber hinaus ist er seit 25 Jahren mit einem eigenständigen Büro öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bereiche Hochbau, Bautenschutz und Restaurierungen im Steinbau.
Aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesarbeitsministeriums (siehe § 5 Tarifvertragsgesetz) gilt für den Betrieb von Herrn Engelking der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Sein Betrieb unterliegt damit dem Beitragsverfahren der Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU). Die SOKA-BAU ist der seit 2001 zusammengeführte Dachverband der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK). Zweck der Kassen ist, den Arbeitnehmern im Baugewerbe Urlaubs-, Lohnausgleichs- und betriebliche Rentenbeihilfeansprüche zu sichern. Bauunternehmer müssen deshalb zusätzlich zu den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen derzeit 19,8 % in den alten Bundesländern bzw. 16,6 % in den neuen Bundesländern des Bruttolohns eines jeden Beschäftigten an die SOKA-BAU abführen. Zur Sicherung des Anspruches auf Urlaub und der Lohnfortzahlung in Urlaubszeiten sind Zahlungen in Höhe von 14,3% des Bruttolohns jedes Arbeitnehmers an die ULAK zu leisten.
Bis Ende 2008 kam Herr Engelking allen Beitragspflichten beanstandungslos nach. Als seine Firma in den Jahren 2009 und 2010 zwei große Auftraggeber aufgrund deren Insolvenzanmeldung verlor, bedeutete dies für ihn einen Forderungsverlust von mehr als 200.000 Euro. Der Bauunternehmer kam dadurch in Zahlungsschwierigkeiten, nicht nur gegenüber der SOKA-BAU. Mit Dritten wie der Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse und dem Finanzamt konnte Herr Engelking Lösungen in Form von Fristverlängerungen und Ratenzahlungen finden. Da Herr Engelking bei der SOKA-BAU über ein unbestrittenes Guthaben in Höhe von 60.000 Euro verfügte, bat er die Sozialkasse mehrfach, den Forderungsbetrag im Jahr 2011 von weniger als 52.000 Euro zu verrechnen. Die SOKA-BAU war jedoch unter Hinweis auf das tarifliche Aufrechnungsverbot nicht verhandlungsbereit und beantragte mehrere Mahnbescheide.
Info: Dem Unternehmer werden die Guthaben nur und erst dann rückerstattet, wenn vorher alle Ansprüche der SOKA Bau erfüllt werden. „Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen.“ (§ 18 Abs.5 des Tarifvertrages im Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) )
Zur Begründung verwies die SOKA Bau pauschal auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 21.11.2007, Az.: 10 AZR 481/06). Es führt nach Aussage der Sozialkasse dazu, dass ein ausgeglichenes Beitragskonto seit dem 01.01.2009 die Voraussetzung für eine Erstattungsleistung ist.
Trotzdem sich Herr Engelking weiter bemühte, eine Lösung zu finden und seinen Betrieb sowie die Arbeitsplätze der sechs Mitarbeiter retten zu können, lehnte die SOKA-BAU kontinuierlich eine Aufrechnung und damit die Saldierung seines Guthabens mit seinen Zahlungspflichten ab.
Die Sozialkasse pfändete Anfang 2010 sogar das Geschäftskonto von Herrn Engelking Anfang des Jahres 2012 und beauftragte einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung in den Geschäftsräumen der Firma sowie mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Engelking. Der vorstellig gewordene Gerichtsvollzieher habe angesichts der Hintergründe des ihm vorliegenden Vollstreckungsauftrags völlig ungläubig den Kopf geschüttelt. Dass ein Schuldner (in dem Fall SOKA-BAU) gegen einen Gläubiger (Firma Engelking mit Überschussguthaben) vollstreckt, so etwas hätte auch er noch nie erlebt.
Keine Unterstützung durch Industriegewerkschaft
In der Hoffnung auf Hilfe zur Abwendung der eigenen Insolvenz, wandte sich Herr Engelking schriftlich an Klaus Wiesehügel, Bundesvorsitzender der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungsrates der ULAK sowie Mitglied des Aufsichtsrats der ZVK. In der schriftlichen Antwort vom 30.08.2012 wies dieser zu Herrn Engelkings Enttäuschung lediglich darauf hin, dass sich die SOKA-BAU mit der Ablehnung der Aufrechnung korrekt verhielte und eine Ausnahme von der bestehenden Regel des Aufrechnungsverbotes eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitgebern darstellen und dazu führen würde, „(…) dass das Beitragsaufkommen der SOKA-BAU nicht mehr gesichert werden könnte, was nicht im Sinne der Tarifvertragsparteien ist.“
Dies ist durchaus ein interessantes Argument, da die SOKA-BAU verpflichtet wäre nach Einnahme der Beiträge zur ULAK, diese sogleich wieder auszuzahlen. Herr Engelking erklärt, seinen Mitarbeitern nachweislich auch in deren Urlaubszeiten ihr Gehalt fortgezahlt zu haben. Es existierten somit keine Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Vergangenheit mehr, die die ULAK sichern müsste.
Zudem sagte der Abteilungsdirektor der SOKA-BAU, Thomas Arnold, im Oktober 2011 in einem Interview mit Handwerk.com, dass eine Aufrechnung von Beitragsschulden mit bestehenden Guthaben im Einzelfall durchaus möglich wäre, um besondere Härtefälle zu vermeiden. Der Fall von Herrn Engelking scheint aus Sicht der SOKA-BAU wohl kein derartiger Härtefall zu sein, da die Saldierung hartnäckig abgelehnt wird.
Vorschläge der SOKA-BAU ungeeignet
Anfang September 2012 setzte die SOKA-BAU das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus. Sie unterbreitete Herrn Engelking den Vorschlag, die notwendige Kreditaufnahme zur Forderungsbegleichung durch den Abschluss einer Treuhandvereinbarung mit seiner Hausbank abzusichern. Darin sollte der Hausbank des betroffenen Betriebes garantiert werden, dass ihr die Erstattungsbeiträge von der SOKA-BAU unverzüglich ausbezahlt werden, sobald sie die Beitragsschuld für Herrn Engelking ausgeglichen hat. Die kontaktierten Banken reagierten mit großem Unverständnis auf den „Lösungsvorschlag“. Auch der SOKA-BAU selbst gelang es durch eigene Verhandlungen mit der Hausbank von Herrn Engelking nicht, dieses davon zu überzeugen, den Forderungsbetrag an die SOKA-BAU zu zahlen. Dem Abschluss der Treuhandvereinbarung stand weiterhin im Weg, dass durch die von der SOKA-BAU zuvor initiierte Pfändung des Geschäftskontos ein Schufa-Eintrag von Herrn Engelking vorhanden war. Das führte dazu, dass die Bank keinen Kredit- oder Treuhandvertrag mit ihm abschließen wollte. Ganz offensichtlich – und für die SOKA-BAU zuvor auch deutlich erkennbar – war der Vorschlag des Abschlusses einer Treuhandvereinbarung mit der Hausbank wohl nicht nur im Fall von Herrn Engelking als Problemlösung ungeeignet, denn welche Bank gibt einem Kunden einen Kredit, von dem zuvor die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt wurde?
Ende Oktober 2012 bot die SOKA-BAU Herrn Engelking an, die Gesamtforderung in 24 Monatsraten zu bezahlen. Da für ihn nicht ersichtlich war, warum er mit dieser Vereinbarung zuerst die offenen Forderungen (wenn auch ratenweise) an die SOKA-BAU zahlen müsse, obwohl er doch ein überschießendes Guthaben hat, lehnte er den Abschluss der Vereinbarung konsequent ab. Die vorgeschlagene Ratenzahlungsvereinbarung beinhaltete auch eine Klausel, die Herrn Engelking zum Stillschweigen über den Inhalt der Vereinbarung verpflichtet hätte.
Die unterbreitete Ratenzahlungsvereinbarung hätte weiterhin den bereits durch erfolgte Vollstreckungshandlungen angeschlagenen Betrieb von Herrn Engelking über einen Zeitraum von zwei Jahren mit erheblichen finanziellen Belastungen überzogen (zusätzlich zur weiter laufenden Beitragspflicht) und wäre damit auch nicht tragbar gewesen.
Baubetrieb muss alle Mitarbeiter entlassen
Am 18.11.2012 teilte Herr Engelking der SOKA-BAU mit, dass er aufgrund der nach wie vor abgelehnten Aufrechnung und der weiterhin betriebenen Zwangsvollstreckung, all seine Mitarbeiter entlassen muss. Auf die drohende Entlassung seiner Mitarbeiter wies Herr Engelking zuvor mehrfach hin. Die Gefährdung der Arbeitsplätze blieb jedoch von der SOKA-BAU unkommentiert – wie auch das Schreiben vom 18.11.2012.
Nicht unbeachtet bleiben sollte an dieser Stelle, dass dieses Verhalten von Seiten einer Kasse erfolgte, die nicht nur in ihrem Namen das Wort „sozial“ führt, sondern auch die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen wahrnimmt bzw. wahrnehmen soll. Den drohenden Verlust der Arbeitsplätze der sieben langjährig beschäftigten Mitarbeiter nahm die SOKA-BAU bei der Eintreibung ihrer Forderung stattdessen in Kauf, obwohl dies im konkreten Fall sicher nicht im Interesse der „zu schützenden“ Mitarbeiter lag.
SOKA-BAU fordert Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Ende November 2012 informierte der von der SOKA-BAU beauftragte Gerichtsvollzieher Herrn Engelking nicht nur darüber, dass die Sozialkasse auch einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen könne, sondern auch darüber, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Erlass eines Haftbefehls ins Schuldnerverzeichnis eingetragen und diese Eintragung ferner in den Mitteilungsblättern der Berufsvertretungen (z.B. Industrie- und Handelskammern) veröffentlicht werden könne. Für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wie Herrn Engelking wäre dies existenzbedrohend, denn eine Voraussetzung der Bestellung als Sachverständiger ist das Vorliegen „geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld). Mit Schreiben vom 01.04.2013 meldete sich dann auch die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld und forderte von Herrn Engelking aufgrund der unbeendeten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der SOKA-BAU eine „möglichst detaillierte und nachvollziehbare Darlegung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation“, da andernfalls „die begründete Sorge bestünde, dass die für die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen erforderliche Gewähr der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht mehr gegeben sein könnte.“
Der von Herrn Engelking Mitte Dezember 2012 eingelegte Widerspruch gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde vom Amtsgericht Oeynhausen Mitte Januar 2013 mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass sich die Einwendungen gegen das Bestehen der Forderung richten und dies im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen wäre. Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde schloss sich das Landgericht Bielefeld Mitte Februar 2013 an: Beide Gerichte erklärten sich in ihren Entscheidungen als sachlich unzuständig bezüglich des Problems, dass Herr Engelking der Forderung der SOKA-BAU sein überschießendes Guthaben entgegenhalten konnte.
Keine Unterstützung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die von Herrn Engelking Mitte Dezember 2012 und Mitte Januar 2013 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gesandten Bitten um Unterstützung im Streit mit der SOKA-BAU wurden Ende Januar 2013 zwar ausführlich beantwortet, jedoch wurde gleich vorangestellt, dass man Herrn Engelking in seinem Rechtsstreit nicht weiterhelfen könne. Vielmehr informiert das Ministerium allgemein über geltende Regelungen im Tarifvertrag, über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe und, dass das Aufrechnungsverbot den Sinn habe „(…)einen Anreiz für die Arbeitgeber zu schaffen, ihrer monatlichen Beitragspflicht zur SOKA-BAU nachzukommen.(…)“ Als (einzige) Lösung in Härtefällen wird erneut die Möglichkeit des Abschlusses einer Treuhandvereinbarung angeführt und darüber informiert, dass das Ministerium die von Herrn Engelking „(…) kritisierte Regelung im Auge behalten und prüfen werde, inwieweit die Tarifvertragsparteien hier Änderungen vornehmen, um etwaigen Problemen in der Praxis Rechnung zu tragen.“
Problemlösungsorientierung der SOKA-BAU fehlt
Zusammengefasst: Im Januar 2013 verfügte Herr Engelking – von der SOKA-BAU schriftlich bestätigt – über einen Beitragsrückstand in Höhe von rund 52.000 Euro, zugleich aber über ein Guthaben aus Beiträgen zur ULAK in Höhe von rund 60.000 Euro. Da ihm die Aufrechnung verwehrt wird, entstehen laufend Verzugszinsen und andere Verzugsfolgekosten, die den Forderungsbetrag der SOKA-BAU stetig wachsen lässt. Der hier geschilderte Fall zeigt, dass es der Sozialkasse Bau in diesem Fall ganz offensichtlich an Problemlösungsorientierung fehlt und dieser Mangel nicht durch eine Fach- oder Rechtsaufsicht korrigiert werden kann, weil es keine gibt.
Bei angemessener Problemlösungsorientierung hätte die offene Forderung längst mit dem Guthaben (aus Beiträgen zur gezahlten Urlaubsvergütung) verrechnet werden und der Betrieb von Herrn Engelking im Anschluss am sogenannten „Spitzenausgleichsverfahren“ teilnehmen können. Es stellt nämlich eine Ausnahme vom tariflichen Aufrechnungsverbot dar.
Die eidesstattliche Versicherung wird Herr Engelking nach eigenen Angaben nicht freiwillig abgeben und hofft noch auf einen raschen Sinneswandel der SOKA-BAU, die durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesarbeitsministeriums möglicherweise daran interessiert ist, ihre Position nicht hinterfragt zu sehen.
(Stand der Falldarstellung: 05/2013)
Update 28. Mai 2013
Tarifänderung ab 01.07.2013 – Saldierung jetzt möglich
Am 28.05.2013 erreichte uns eine E-Mail von Herrn Engelking, in der er uns folgendes mitteilte:
„Zunächst möchte ich mich auf diesem Weg bei Ihnen allen ganz herzlich bedanken, dass Sie mich in meiner Auseinandersetzung mit der SOKA-BAU mit Ihren medialen Unterstützungen gegen die SOKA-BAU und deren Machenschaften begleitet haben!
Auch wenn meine Auseinandersetzung mit der SOKA-BAU letztlich für mich meine in fast 40 Jahren aufgebaute Existenz mit 6 Arbeitsplätzen gekostet hat und ich noch um meine letzte Existenz meines Sachverständigenbüros sehr hart kämpfen muss, so glaube ich, dass heute wohl ein ganz erheblicher Einschnitt in Sachen SOKA-BAU erfolgt ist:
Mir ist nämlich mit heutigem Posteingang ein Rundschreiben der SOKA-BAU mit „wichtigen Tarifänderungen“ zum 01.07.2013 zugegangen, die wohl seitens der SOKA-BAU erdrutschartige Veränderungen ergeben! Das Schreiben habe ich Ihnen anbei gefügt.
Ab den 01.07.2013 soll dann doch die Saldierung möglich sein!! Weiteres entnehmen Sie bitte dem Schreiben. Ohne jetzt überheblich zu klingen, glaube ich, dass Sie und sicher auch ich mit meinem Fall nicht ganz unerheblichen Einfluss auf diese Veränderung haben! Ich denke, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sicher kaum noch eine Chance der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der neu abgeschlossenen Tarifverträge mit dem Makel der bisherigen Praxis der Saldierungsverhinderung durch die SOKA-BAU hätte in der Öffentlichkeit begründen können!(…)“
Update Februar 2014
Für Herrn Engelking kam diese „wichtige Tarifänderung“ gerade noch rechtzeitig. Er teilte uns mit, dass er durch die plötzlich möglich gewordene Aufrechnung seines Beitragsrückstands mit seinem diesen Betrag übersteigenden Guthaben, die drohende Insolvenz der Baubetriebe Klaus Engelking e.K. abwenden konnte und seine vorher entlassenen sieben Mitarbeiter wieder einstellen will.
Allerdings hat die ganze Geschichte Herrn Engelking insgesamt rund 10.000 Euro an Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten gekosten. Diese erwägt Herr Engelking nun als Schadensersatz einzuklagen.