Problematik der Scheinselbstständigkeit:
Unternehmer engagiert sich für notwendige Verbesserung und liefert Impulse für die Politik
Das Statusfeststellungsverfahren, das von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt wird, sorgt bei vielen Selbstständigen und auch Auftraggebern für Unsicherheiten.
Wird im Verfahren festgestellt, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung und somit um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt, können die daraus resultierenden Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und zukünftigen Arbeitgeberverpflichtungen eine Existenzbedrohung für Unternehmen, die Aufträge an Honorarkräfte vergeben, darstellen. Aber auch Selbstständige sind durch die Unwägbarkeiten in ihrer beruflichen Existenz gefährdet.
Insbesondere bei Bildungseinrichtungen ist die Verunsicherung nach dem sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 groß. Das Gericht änderte in dieser Einzelfallentscheidung die bisherige Gewichtung der Kriterien für die Beurteilung des Erwerbsstatus einer Lehrkraft, woraufhin die Deutsche Rentenversicherung Bund eine grundlegende Anpassung ihrer Feststellungspraxis vornahm.
Herr Dr. Joachim Wenzel hat sowohl Zweifel daran, dass die Ergebnisse dieser Praxis die tatsächlichen Gegebenheiten vollumfänglich und richtig widerspiegeln als auch an der Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens und sieht den Weg zur Verbesserung darin, die tatsächlichen Auswirkungen für die Betroffenen den Verantwortlichen in der Politik zu spiegeln. Er möchte für das Statusfeststellungsverfahren einen Wandel auf den Weg bringen und die dringend benötigte Rechtssicherheit befördern. Mit durchdachten und klugen Argumenten fordert er entsprechende Anpassungen der Regelungen und Verfahren, die den gegenwärtigen Realitäten entsprechen.
Herr Dr. Joachim Wenzel ist Diplom-Pädagoge und freiberuflich als systemischer Berater und Therapeut sowie als Coach, Supervisor und Organisationsentwickler in Mainz tätig. Zusätzlich ist er Dozent an verschiedenen Instituten und Hochschulen. Seit 2021 gehört er der Leitung des Instituts für Systemische Familientherapie, Supervision und Organisationsentwicklung GmbH & Co. KG (kurz: ifs) in Essen an, einer systemischen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätte für Berater, Therapeuten und Supervisoren.[1]
Bildungseinrichtungen wie das ifs, aber auch Musikschulen, Volkshochschulen und Anbieter von Bildungsangeboten (z.B. Deutschkursen für Migranten) arbeiten häufig mit Honorarkräften zusammen, anstatt mit Festangestellten. Eine wechselhafte Nachfrage und Lehraufträge, die in ihrem Umfang variieren, machen eine dauerhafte Anstellung von Lehrenden für die Bildungseinrichtung nicht wirtschaftlich, sodass das Geschäftsmodell dieser Einrichtungen nur unter den flexiblen Bedingungen von Honorarverträgen umsetzbar ist.[2]
Das Damoklesschwert der Scheinselbstständigkeit
Das Statusfeststellungsverfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) durchgeführt und dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit im Einzelfall für einen Auftraggeber selbständig oder im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.[3] Hierdurch sollen (auch) Fälle der sog. „Scheinselbstständigkeit“ aufgedeckt werden, in denen eine Tätigkeit fälschlicherweise als selbstständig deklariert wird. Ziel des Verfahrens soll es insbesondere sein, Rechtssicherheit in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers bzw. Arbeitnehmers herzustellen sowie den Arbeitnehmer zu schützen.
Das Verfahren kann entweder vom Unternehmen oder dem Selbstständigen/ der Selbstständigen beantragt werden. Möglich ist aber auch, dass ein „Dritter“, bei dem oder für den der Arbeitnehmer beschäftigt ist, ein Statusfeststellungsverfahren anstößt. Dieser Dritte kann einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus stellen, um klären zu lassen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu ihm besteht, auch wenn eine Statusentscheidung (bisher) nicht durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer beantragt wurde.[4] Der in der Praxis häufigste Fall ist die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Krankenkasse oder die DRV selbst.[5] Die Unternehmen und Selbstständigen haben also nicht zwingend Einfluss darauf, ob und wann ein Verfahren zur Statusfeststellung bei ihnen durchgeführt wird. Hinzukomme laut Herrn Dr. Wenzel, dass die DRV jederzeit eine Betriebsprüfung durchführen könne, in der der sozialrechtliche Erwerbsstatus von Amtswegen festgestellt werde.
Die Verunsicherung aufgrund der Vorgehensweise der DRV im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren bestätigen auch zahlreiche Schilderungen anderer Projektteilnehmer, gegenüber der Stiftung. Problematisch ist häufig, dass die Praxis zeigt, dass die konkreten Umstände der Tätigkeiten nicht vollumfänglich in der Bewertung der DRV Berücksichtigung finden, sodass ein verzerrtes Bild der Tätigkeit entsteht. Beispielsweise erfolgt die Betrachtung und Bewertung anhand eines einzigen Auftragsverhältnisses. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer haben aber in der Regel weitere Vertragsverhältnisse, deren gesamte Betrachtung erst ein realistisches Bild der Tätigkeit wiedergibt.
Neue Praxis der DRV seit „Herrenberg-Urteil“ verstärkt Unsicherheit bezüglich
Durch das sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) haben sich die Unsicherheiten insbesondere im Bereich von Bildungseinrichtungen weiter verstärkt.
Laut Rechtsprechung galten entsprechend dem Beschäftigungsbegriff in § 7 Abs. 1 SGB IV die Eingliederung in den Betrieb und dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers betreffend, Zeit, Dauer, Ort und die Art der Ausführung unterliege, als kennzeichnend für eine abhängige Beschäftigung.[6] Eigenes Unternehmerrisiko, Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit wurden als Positivkriterien für die Selbstständigkeit herangezogen.[7] Ebenso wurde u.a. der Wille der Vertragsparteien berücksichtigt gerade keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung begründen zu wollen.[8]
In Folge und in Umsetzung des „Herrenberg-Urteils“ haben jedoch die Spitzenverbände der Sozialversicherung laut eines Beschlusses des Bundesrates Negativkriterien abgeleitet, die gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Diese bilden seit dem 01.07.2023 die Grundlage für die Statusfeststellung der DRV, was zu einer Verschärfung der Prüfpraxis zum Nachteil der Freiberuflichkeit von Lehrkräften führt.[9] Gemäß der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der DRV und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 04.05.2023 werden die betriebliche Eingliederung und das unternehmerische Risiko bei der Statusbeurteilung nun in den Fokus gerückt.[10]
Dies führte laut einem Bericht der IHK Berlin dazu, dass die DRV ab Mitte 2023 vermehrt Statusfeststellungen bei selbstständig Lehrenden durchführte und Beitragsnachforderungen erhob, die vielfach mit erheblichen finanziellen Konsequenzen für Bildungsträger verbunden waren.[11]
Folge der Rechtsunsicherheit: Auftragsrückgang bei Selbstständigen spürbar
Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch die DRV festgestellt, sind die Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge, bis zu vier Jahre rückwirkend zzgl. Säumniszuschlägen zu zahlen. Für Auftraggeber birgt dies die Gefahr, ihre Tätigkeit aufgrund der finanziellen Belastung aufgeben zu müssen.
Daraus ergibt sich eine sinkende Bereitschaft bei Unternehmen, Aufträge an Selbstständige zu vergeben. So geschehen im Fall unserer Preisträgerin aus dem Jahr 2016, Frau Christa Weidner, die als IT-Beraterin jahrelang mit der Ungewissheit mehrerer laufender Statusfeststellungsverfahren und den damit verbundenen Folgen kämpfte. (Den Fall finden Sie in unserer Fallsammlung unter https://www.werner-bonhoff-stiftung.de/christa-weidner-scheinselbstaendigkeit/.)
Als Konsequenz der Unsicherheit fallen den Auftragnehmern Aufträge weg und die schlechtere Auftragslage erschwere ihnen die Berufsausübung, es drohe ggf. sogar der Verlust der Lebensgrundlage, erläutert Dr. Wenzel.[12]
Auch strafrechtliche Folgen sind möglich. Denn wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält bzw. dies zumindest billigend in Kauf nimmt, macht sich nach § 266a StGB strafbar.[13] Schlimmstenfalls kann hieraus eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren resultieren.
Eine weitere Problematik stellt der mit der Verunsicherung verbundene Wegfall der flexiblen Auftragsgestaltung dar. So arbeiten viele Berufsgruppen, wie u.a. Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Therapeuten, Architekten und Ingenieure, neben ihren „Haupttätigkeiten“ auch als selbstständig Lehrende in ihrem Fachbereich. Auch viele Musiker sind neben ihrer Tätigkeit als freischaffende Künstler als Lehrer tätig, geben Konzerte, werden für Veranstaltungen gebucht, gehen auf Tourneen usw. Die Tätigkeit als Musiker lässt sich grundsätzlich mit der Tätigkeit als Dozent gut verbinden, vorausgesetzt es besteht eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. Ist dies nicht mehr möglich, bricht eine von zwei Einnahmequellen weg und der Lehrende muss sich entscheiden, ob er als Künstler weiter freiberuflich arbeitet oder fest angestellt eine Lehrposition annimmt.
Starre Beurteilungspraxis der DRV hemmt auch Selbstständige in anderen Bereichen
Neben Lehrenden werden auch viele Selbstständige anderer Branchen von der starren Beurteilung der DRV eingeschränkt, beispielsweise IT-Freelancer. Auch in diesem Berufszweig ist eine gewisse Flexibilität erforderlich.
Anspruchsvolle Produkte und Dienstleistungen verlangen die Beteiligung verschiedener Spezialisten, die auf Kooperation angewiesen sind. Insbesondere den zeitlichen Umfang und somit einen genauen Beendigungszeitpunkt eines Auftrages für projektbezogene Arbeiten im Vorfeld vorherzusehen und festzulegen, ist kaum möglich, da viele Faktoren die Herstellung des gewünschten Ergebnisses bedingen (z.B. Terminplanung verschiedener Akteure, das Ineinandergreifen und aufeinander Aufbauen verschiedener Fachbereiche, technische Funktionalität, ggf. unvorhergesehene Verzögerungen). Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit all ihren arbeitsrechtlichen Vorgaben und Verpflichtungen ist in derartigen Konstellationen unpraktikabel und daher unüblich.
Eine Übergangsregelung lässt aufatmen – wenn auch nur kurz
Am 30.01.2025 hat der Deutsche Bundestag in Reaktion auf das Herrenberg-Urteil des BSG und nach Intervention zahlreicher Verbände eine Gesetzesänderung beschlossen, mit der der Übergangsparagraf § 127 SGB IV eingeführt wurde. Hiernach können bis zum 31. Dezember 2026 Honorarlehrkräfte und Lehrbeauftragte als Selbständige weiterbeschäftigt sowie Vertragsverhältnisse, bei denen gutgläubig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wurde, weitergeführt werden, auch wenn bei einer Statusfeststellung der DRV herauskommt, dass die Lehrenden abhängig beschäftigt seien. Die Norm federt somit die schlimmsten Wirkungen des Herrenberg-Urteils zumindest vorerst ab.
Ab 01.01.2027 müssten dann jedoch alle Beschäftigungsverhältnisse den sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Bisher wurden jedoch keine konkreten Lösungen bekannt gegeben.
Laut der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) gab die Bundesregierung am 25. Februar 2026 bekannt, dass die bestehende Übergangsregelung um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2027 verlängert werden soll.[14]
Bis dahin muss die Politik laut Herrn Dr. Wenzel an einer neuen Regelung und einem neuen Verfahren arbeiten. Andernfalls wird der überwiegende Teil der Dozenten zukünftig sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen sein.
Positionspapier „Grundrechte Selbstständiger angemessen schützen“
Herr Dr. Wenzel befasst sich nicht nur aus eigener Betroffenheit daher intensiv mit der Thematik und tritt mit Kritik und konkreten Verbesserungsvorschlägen an die Verantwortlichen heran.
In Zusammenarbeit mit Fach- und Selbstständigenverbänden hat er ein Positionspapier erstellt (https://www.werner-bonhoff-stiftung.de/wp-content/uploads/Positionspapier_Modernes_Selbststaendigenrecht_und_Scheinselbststaendigkeit_2025-02-03.pdf), in dem er darlegt, dass die Statusentscheidungen momentan nach einem standardisierten Verfahren ablaufen und die Grenzziehung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung weder eindeutig noch transparent dargelegt werden.[15] Neben der Präsentation von Lösungsansätzen erläutert Herr Dr. Wenzel mit starken Argumenten, warum eine Reform erforderlich ist, indem er die Probleme des Verfahrens offenbart.
Betrachtung einzelner Auftragsverhältnisse führt zu verzerrten Prüfergebnissen
Herr Dr. Wenzel verdeutlicht insbesondere, dass es in der Praxis problematisch sei, dass die Kriterien, nach denen die Beurteilung des Erwerbsstatus stattfindet sowie deren Gewichtung häufig für die Betroffenen weder vorhersehbar noch nachvollziehbar sind. Dadurch sei die Möglichkeit einer Statusfeststellung mit seinen ggf. weitreichenden Folgen sowohl für Unternehmen als auch für Selbstständige nahezu unberechenbar. Die aktuelle sozialversicherungsrechtliche Praxis werde der differenzierter und zugleich vernetzter gewordenen Berufswelt in vielen Fällen nicht mehr gerecht.
Herr Dr. Wenzel erklärt dazu:
„Die Frage, ob eine Tätigkeit frei oder abhängig erfolgt, hat viele Dimensionen, die sich in verschiedenen Berufstätigkeiten grundlegend unterscheiden. Ein Beruf, der von seiner Beschaffenheit her auf Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen Akteuren angelegt ist, hat andere Gestaltungsmöglichkeiten als ein Beruf, der nicht in komplexen arbeitsteiligen Prozessen erfolgt. Eine pauschale Einteilung Selbstständigkeit versus abhängige Beschäftigung mit gleichem Maßstab bei allen Berufen wird der Realität moderner arbeitsteiliger Arbeitsprozesse aber nicht gerecht.“[16]
Er kritisiert, dass es die unklare und sich kontinuierlich verändernde Rechtslage für die Betroffenen unmöglich mache, rechtssicher einzuschätzen, welcher Status ihnen von Behörden und Gerichten zugesprochen werde und was sie tun müssten, um sich rechtskonform zu verhalten, um ihre Selbstständigkeit aufrecht zu erhalten.[17] Es bedürfe daher klarer Kriterien für die Statuseinstufung kooperativer Berufsgruppen.[18]
Statusfeststellung als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff?
Zudem werde laut Herrn Dr. Wenzel durch eine Statusfeststellung gegen den Willen der Beteiligten in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen, da es von der Entscheidung abhänge, ob eine Selbstständigkeit bestehen bleibe oder nicht. Ein derartiger Grundrechtseingriff ist laut BVerfG allerdings nur verfassungsgemäß, wenn er dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter diene, wie beispielsweise der sozialen Absicherung durch die Sozialgesetzgebung.
Rechtlich problematisch seien daher Herrn Dr. Wenzels Ansicht nach insbesondere Fälle, in denen entschieden werde, dass eine Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt werden dürfe, obwohl der Selbstständige bereits pflichtversichert und damit sozialrechtlich abgesichert sei oder in die private Altersvorsorge einzahle. Selbstständige Lehrer beispielsweise sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gesetzlich rentenversicherungs- und beitragspflichtig. Die Gefahr einer Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht ist somit bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht gegeben. Das Prinzip der unternehmerischen Eigenverantwortung und die konkreten Umstände werden vollkommen außer Acht gelassen, obwohl ein Schutzbedürfnis wegen der Gefahr der Altersarmut in diesen Fällen faktisch nicht besteht und der Schutzgedanke der Statusprüfung somit ins Leere läuft.
Diese Problematik wird ebenfalls im Fall von Herrn Oppolzer in unserer Fallsammlung deutlich (https://www.werner-bonhoff-stiftung.de/bernd-oppolzer-oppolzer-baden-wurttemberg/). Dort blieb im Rahmen der Statusfeststellung ebenso unberücksichtigt, dass der Selbstständige gar nicht schutzbedürftig war, da er eine private Altersvorsorge betrieb und damit die Gefahr der Altersarmut gebannt war.
Ist das Statusfeststellungsverfahren zum Selbstzweck geworden?
Ebenso sieht Herr Dr. Wenzel ein Problem darin, dass die DRV im Rahmen der Entscheidungsbegründung die unklaren Kriterien mit unklarer Gewichtung so auslegen könne, dass das gewünschte Ergebnis herauskomme.[19] Für die DRV besteht nämlich zweifellos im Rahmen der Statusfeststellung ein Interessenkonflikt, da sie im Verfahren entscheidet, ob ein neuer Beitragszahler hinzukommt oder nicht. Es fehle ihr demnach die Objektivität für eine Entscheidungsfindung und so bestehe zumindest die Gefahr, dass sie die Entscheidung zu ihren Gunsten lenkt, um mehr Beitragszahler zu generieren.
Insbesondere da berufliche Existenzen von der Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren abhängen, sollte das hinter der Beitragserhebung stehende Schutzbedürfnis der Betroffenen bei der Prüfung berücksichtigt werden. Folglich müssen die Vorsorgefähigkeit und eine tatsächliche Vorsorge als Entscheidungskriterien einbezogen werden. Ein differenzierter Blick in diese Richtung würde zu einer nachvollziehbaren Praxis und auch zu mehr Rechtssicherheit bei den Betroffenen führen.
Herr Dr. Wenzel schlägt zweigestuftes Prüfungsverfahren mit Fokus auf Schutzbedürfnis vor
Herr Dr. Wenzel schlägt daher vor, in einer ersten Stufe eine Vorabprüfung vorzunehmen, bei der geklärt werde, ob ein Statusfeststellungsverfahren überhaupt notwendig sei. Geprüft werde somit zunächst, ob ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz bereits sichergestellt sei und/oder es für die selbständige Tätigkeit eine gesetzliche Verpflichtung gebe, die eigene Vorsorge zu realisieren, wie etwa nach § 2 SGB VI (danach sind u.a. selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig). Eine Schutzbedürftigkeit besteht demnach nicht, sofern eine soziale Sicherung gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn sozialversicherungsrechtlicher Schutz gesetzlich vorgeschrieben ist oder privat vorgesorgt wird. Die Prüfung dieser klar definierten Fakten könne weiterhin von den Sachbearbeitern der DRV übernommen werden.
Falls der soziale Schutz nicht gewährleistet sei, solle in einer zweiten Stufe eine Statusfeststellung mit einer Gesamtwürdigung durch Fachpersonal (beispielsweise Juristen) vorgenommen werden, bei der auch die spezifischen Realitäten der sich unterscheidenden Berufe berücksichtigt werden könnten.
Die Prüfung in zwei Stufen solle sicherstellen, dass eine Gesamtabwägung und eine Entscheidung über den Status der Tätigkeit und somit ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Betroffenen nur als letztes Mittel vorgenommen werde. Zudem solle sie anhand von möglichst klar abgrenzbaren Kriterien erfolgen sowie auf die Realität der jeweiligen Berufstätigkeit abstellen.
Ein gestuftes Verfahren mache es laut Vorschlag von Herrn Dr. Wenzel möglich, in einem ersten Schritt in Masseverfahren Mindestanforderungen abzuarbeiten, sodass personelle Ressourcen für die anspruchsvolle Gesamtwürdigung im zweiten Schritt in ausgewählten/ausgesonderten Fällen leichter zur Verfügung gestellt und gewährleistet werden.
An dieser Stelle wäre zwar anzumerken, dass insbesondere Gründer unter Umständen häufig (noch) nicht über eine Altersvorsorge verfügen und dadurch im ersten Schritt eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit festgestellt werden würde. Dennoch würden diese Fälle im Zuge des zweiten Schrittes einer fachgerechten Gesamtwürdigung unterzogen und hierdurch der Gefahr begegnet werden, zu pauschal eine abhängige Beschäftigung festzustellen.
Eine seinem Vorschlag entsprechende Regelung (zweistufige Prüfung) könne laut Herrn Dr. Wenzel in § 7 SGB IV (Beschäftigungsbegriff) integriert werden und darlegen, dass eine Statusfeststellung auf Basis von Abs. 1 nur als letztes Mittel erfolge, wenn ein Schutz nicht auf andere Weise sichergestellt werden könne. Das zweigliedrige Verfahren könne in einem erneuerten § 7a SGB IV geregelt werden.
Politik bewegt sich in die richtige Richtung
Mit seinem Engagement und seiner politischen Aufklärungsarbeit drang Herr Dr. Wenzel zum Bundestag durch. Auch durch die intensive Nutzung seiner bereits in einem anderen Fall gewonnenen Kontakte in der Politik und bei Verbänden (vgl. Nominierung WBP 2025) konnte er dazu beitragen, dass das Thema in den Koalitionsvertrag vom 05.05.2025 aufgenommen wurde.[20] Dort heißt es konkret:
„Wir werden durch eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens die Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber schaffen. (…) Wir werden das Statusfeststellungsverfahren zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter machen, zum Beispiel auch mit Blick auf die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils. Scheinselbstständigkeit wollen wir verhindern.“
Herr Dr. Wenzel hat sich in Zusammenarbeit mit über 50 Verbänden das Gehör der Politik verschafft, doch die Umsetzung der Thematik ist entscheidend. Er möchte das Verfahren daher gerne weiter aktiv begleiten und konstruktiv mitwirken. Im Sinne des Gemeinwohls strebt er eine Verbesserung des Verfahrens der Statusfeststellung und des Schutzes und der Förderung der Rechte Selbstständiger an:
„Wenn Menschen möglichst selbstständig ihre kreativen Potenziale zum Wohle der Gemeinschaft einbringen können, treibt das eine humane Entwicklung der Gesellschaft voran. Mit einem modernen Selbstständigenrecht würde Deutschland wieder attraktiver werden für hochqualifizierte Fachkräfte, die selbstständig arbeiten, aber keiner unberechenbaren Bürokratie ausgeliefert sein wollen.“[21]
Für Mitte des Jahres 2026 ist ein Entwurf der Reform durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geplant, die noch vor dem Jahr 2027 umgesetzt werden soll. Die Reform soll für alle Branchen gelten und eine Legaldefinition von Selbstständigkeit beinhalten.
Neben seinem Kontakt zum gegenwärtigen Ausschuss für Arbeit und Soziales ist Herr Dr. Wenzel auch im intensiven Austausch mit dem Nationalen Normenkontrollrat (NKR), da dieser im Gesetzgebungsverfahren beratend tätig ist. Das Augenmerk des NKR liegt nämlich unter anderen darauf, ob im Rahmen der Gesetzgebung bürokratie- und aufwandsarme Wege gewählt wurden, um den Gesetzeszweck zu erreichen.[22]
In diesem Zusammenhang hat er im Februar 2026 das Paper „Bessere Rechtsetzung, Bürokratierückbau, Rechtsharmonisierung und Digitalisierungsfähigkeit bei der Feststellung des Erwerbsstatus“ verfasst und veröffentlicht, das sich tiefgehend mit der rechtlichen Lage Selbstständiger befasst und darlegt, dass auch gesetzliche Anpassungen notwendig sind, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Grundrechte Selbstständiger zu schützen.[23] Herr Dr. Wenzel erläutert, dass eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens allein nicht ausreiche, da dies nur die Clearingstelle der DRV binde, nicht aber die Betriebsprüfer der DRVen der Länder und nicht die Richter in den Sozialgerichtsverfahren.
Herr Dr. Wenzel veranschaulicht mit seinem Engagement, worin die Problematik besteht, wie deren Folgen sich in der Praxis niederschlagen und macht Verbesserungsbedarf sichtbar. Mit konstruktiver Kritik und kooperativer Zusammenarbeit überzeugte er die Politik, dass Handlungsbedarf besteht und gibt zugleich Umsetzungsvorschläge mit auf den Weg. Hierdurch leistet er einen wichtigen Beitrag für viele Betroffene und damit für das Gemeinwohl.
(Stand der Falldarstellung: 11.03.2026)
[1] https://www.ifs-essen.de/institut/ueber-uns/unser-leitbild/
[2] Dr. Joachim Wenzel, „Grundrechte Selbstständiger angemessen schützen“, 07.10.2025
[3] Erläuterungen DRV zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus (V0028): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/
[4] Vgl. Fn. 3 sowie https://www.informationsportal.de/
[5] https://www.barmer.de/; https://www.tk.de/
[6] BSG, Urteil vom 14.03.2018, B12 R 3/17 R
[7] Vgl. Fn. 6
[8] Vgl. Fn. 6
[9] Bundesrat, Beschluss vom 14.02.2025, Drs. 577/24
[10] Bspr. GKV-Spitzenverband, DRV und BAfA vom 04.05.2023 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Lehrern und Dozenten
[11] https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/gewerberecht/lehrtaetigkeit-rechtssicher-gestalten-6690290
[12] Vgl. Fn. 2
[15] Herr Wenzel in „Ist das Statusfeststellungsverfahren verfassungswidrig?“ auf vgsd.de vom 25.02.2025
[16] Vgl. Fn. 2
[17] Dr. Joachim Wenzel, Selbstständigenrecht JETZT vereinfachen, 17.07.2025
[18] Dr. Joachim Wenzel, „Modernes Selbstständigenrecht nicht nur bei Scheinselbstständigeit überfällig“, 03.02.2025
[19] Vgl. Fn. 17
[20] https://www.koalitionsvertrag2025.de/
[21] Vgl. Fn. 17


