Michael Drehmel, Berlin

Insolvenz wegen gefälschter Zollstempel der Abnehmer

Herr Drehmel führte ein eigenes Musikaliengeschäft, bis er im Jahre 2003 vor allem aufgrund von Steuernachforderungen aus den Jahren 2001 und 2003 Insolvenz anmelden musste. In den Jahren 1997 bis 2001 verkaufte er Musikinstrumente und Noten u. a. an Privatpersonen oder Unternehmer aus Drittländern, d. h. an nicht in der EU ansässige Kunden. Diese Personen haben, wenn sie Deutschland mit der gekauften Ware verlassen und in ihre Heimat zurückkehren, einen Anspruch auf Erstattung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer (USt), da solche Vorgänge in der Regel steuerfreie Ausfuhrlieferungen darstellen. Voraus­setzung für die Umsatzsteuererstattung durch den inländischen Veräußerer ist eine Ausfuhrbestätigung in der Form eines Zollstempels des letzten EU-Landes, in dem sich die Ware vor der endgültigen Ausfuhr ins Drittlandsgebiet befunden hat, der bei der Ausreise auf dem Kassenbeleg und der Rechnung abgedruckt wird. Die Ausfuhrbestäti­gung muss dem Veräußerer zwecks Erstattung der vorgenannten USt zugesandt werden.

Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 2001 für den Zeitraum von 1997 bis 1999 stellten die Finanzbeamten fest, dass die aus den damaligen EU-Grenzstaaten stammenden Zollstempel auf den Ausfuhrbelegen gefälscht waren. Infolge­dessen wurden die Steuerbe­freiungen der betreffenden Ausfuhrlieferungen aufge­hoben und eine USt-Nachforderung in Höhe von circa 100.000 DM festgesetzt. Herr Drehmel wandte damals vergeblich ein, dass er die Echtheit der Zollstempel nicht prüfen könne; auch eine Bitte um Prüfung der Echtheit der Zollstempel aus den damaligen EU-Grenzstaaten auf den eingesandten Ausfuhrkassen­zetteln bei der Zollstelle Dreilinden in Berlin sei erfolglos geblieben.

Die Steuerberaterin von Herrn Drehmel erreichte eine Herabsetzung der festgesetzten USt-Nachfor­derung auf ein Zehntel der ursprünglichen Summe. Wegen der unsicheren Rechtslage verzichtete Herr Drehmel seitdem weitgehend auf steuerbefreite Ausfuhr­lieferungen; allerdings stellten gerade diese eine wichtige Einnahmequelle für sein Unternehmen dar.

Im Jahre 2003 wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum von 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 durchgeführt. Das Finanzamt bezweifelte erneut die Echtheit der Zollstempel­abdrucke und setzte eine USt-Nachzahlung in Höhe von 5.800 Euro fest.

Nach der EU-Erweiterung im Jahre 2004 beschäftigten sich die Medien intensiv mit Thema der gefälschten Zollstempel. Dem Sendemanuskript zum ARD-Magazin „Kontraste“1 vom 24.03.2005 mit dem Titel „Eichels Behörden versagen – Wie Kriminelle mit einfachen Tricks Staat und Wirtschaft um Millionen betrügen“ zufolge konnten die Zollbeamten fast ein Jahr nach der EU-Erweiterung die Echtheit von Stempeln aus den neuen EU-Beitrittsländern nicht feststellen, wenn ihnen nicht zuvor die richtigen Muster von den jeweiligen Staaten zur Verfügung gestellt wurden.2

Aus dem Beitrag des ARD-Magazins „Kontraste“ geht hervor, dass die an der polnisch-weißrussischen Grenze im polnischen Koroszczyn ansässige Firma Global Refund denjenigen, die aus der EU ausreisen, die beim Einkauf von Waren in der EU erhobene Mehrwertsteuer erstattet. Zu diesem Zweck hatte sie sich bereits ein Jahr vor der EU-Erweiterung Vergleichsstempel aus den neuen EU-Ländern besorgt, um sich vor Betrug nach erfolgtem EU-Beitritt zu schützen. Aber auch kriminelle Banden beschaffen sich Orginalmuster und fälschen die Ausfuhrstempel. Mit den gefälschten Zollstempeln täuschen sie einen Export vor und lassen sich die Mehrwertsteuer erstatten.

In einem mit dem von Herrn Drehmel vergleichbaren Fall entschied nun der Europäische Gerichtshof am 21.02.2008, dass es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn von Unternehmern gefordert werde, die Echtheit von Zollstempeln zu überprüfen. Des Weiteren sei der Grundsatz der Rechtssicherheit durchbrochen, wenn die Finanzbeamten zunächst die Unterlagen und Nachweise für eine USt-Rückerstattung akzeptierten, diese aber bei der nächsten Betriebsprüfung anzweifelten. Der Tenor des Urteil besagt: „Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass es der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns infolge der Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Nachweises der Ausfuhr nicht erkennen konnte.“3

Stand der Falldarstellung: 2007

 

2 Quelle: www.rbb-online.de/_/kontraste/beitrag_jsp/key=rbb_beitrag_2339705.html [eingesehen am 08.04.2008].

3 EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 21.02.2008 – Rs. C-271/06 in Zeitschrift für Steuern und Recht, 5. Jahrgang, Heft 4, S. R-195-R-198.

Beantworten Sie bitte drei Fragen zu Ihrem Bürokratie-Erlebnis und bewerben Sie sich damit automatisch für den Werner Bonhoff Preis

Neueste Fälle

Ähnliche Fälle