Felicitas Schirow, „Café Pssst!“, Berlin

Berliner Unternehmerin erwirkt im Kampf um Gewerbeerlaubnis richtungsweisendes Urteil

Seit dem Jahr 1997 ist Frau Felicitas Schirow Inhaberin des „Café Pssst!“ in Charlottenburg-Wilmersdorf in Berlin. Als Ergänzung zum zur Straße gelegenen Café betreibt sie im Gartenhaus eine Zimmervermietung. Vor der im November 1997 beantragten und im Dezember 1997 erteilten Gaststättenerlaubnis, hatte sie ihre bisherige Gewerbeanmeldung um den Gegenstand „gewerbliche Zimmervermietung“ erweitert.

 Der Betrieb von Frau Schirow ist derart konzipiert, dass männliche Freier im Café die Gelegenheit haben, mit den sich dort aufhaltenden Prostituierten ins Gespräch zu kommen und sich für den Fall der beidseitigen Zustimmung im Anschluss in das Gartenhaus, in dem stundenweise Zimmer anzumieten sind, zu begeben. 

Verfahren zum Konzessionswiderruf wegen „Vorschub leisten der Unsittlichkeit“ 

Im Juli 1998 leitete das Bezirksamt Wilmersdorf ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, im Oktober 1998 folgte ein Verfahren zum Widerruf der Gasstättenerlaubnis.
Die Begründung hierfür war, dass Frau Schirow durch die Kontaktaufnahme von Freiern und Prostituierten in Ihrem Cafébetrieb die Prostitution fördere, damit der Unsittlichkeit Vorschub leiste und dies die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 Gaststättengesetz rechtfertige.

§ 4 Abs.1 Nr.1 Gaststättengesetz:

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,

Zunächst änderte Frau Schirow ihre zuvor eindeutiger formulierten Werbeanzeigen in der Presse und bewarb ihren Betrieb nur noch mit dem Text „mehr als nur gepflegte Getränke…“. Weiterhin hielt sie regelmäßigen Kontakt zu den für die Bekämpfung von Kriminalität im Rotlicht- und Rauschgiftmilieu zuständigen Polizeidienststellen. 

Einstellung eines Strohmannes als Lösung im Verfahren?

 Da das Bezirksamt mit diesen Maßnahmen nicht zufrieden war, forderte es von Frau Schirow wahlweise die Aufgabe des Gaststättenbetrieb oder der Zimmervermietung. Im Rahmen dieser Forderung äußerte die damals zuständige Wirtschaftsstadträtin im September 1999 sogar gegenüber der Presse, dass wenn Frau Schirow „für die Zimmervermietung einen Strohmann eingestellt hätte, wären uns die Hände gebunden. Aber sie ist Alleinbetreiberin dieses bordellartigen Betriebes.“
Diese vorgeschlagene und bis dahin wohl vermehrt praktizierte Umgehungsform, stellte jedoch für Frau Schirow keine Alternative dar.

Mit Bescheid vom 14.12.1999 widerrief das Bezirksamt sodann die Gaststättenerlaubnis und forderte, den Betrieb innerhalb von einer Woche einzustellen.
In der Begründung des Widerrufes heißt es unter anderem: „(…)Die Klägerin hat zahlreiche Prostituierte um sich geschart und in eindeutigen Anzeigen für die Gelegenheit geschlechtsbezogener Leistungen gegen Entgelt geworben. Damit schafft sie in ihrer Gaststätte günstige Bedingungen für die Ausübung der Prostitution und leistet folglich (…) der Unsittlichkeit Vorschub. Denn nach der in der Rechtsgemeinschaft vorherrschenden Überzeugung widerspreche die Prostitution  den guten Sitten. (…) Außerdem schafft sie durch die überaus günstigen Bedingungen für die Prostitutionsausübung ein psychologisches Hindernis für eine Loslösung von dieser Tätigkeit, sodass die Entstehung eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht auszuschließen sei. (…)“

Bemerkenswert ist an dieser Stelle die „Interpretation“ des Betriebskonzeptes: Der Umstand, dass in Frau Schirows Cafébetrieb die dort selbständig und unabhängig arbeitenden Prostituierten frei über eine Kontaktaufnahme mit Freiern entscheiden, die Dienstleistung an einem für sie nahen und sicheren Ort erbringen können und hierbei Frau Schirow lediglich an der Zimmervermietung finanziell verdient, wird als Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnis gewertet.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau Schirow Klage am Verwaltungsgericht Berlin.

Verwaltungsgericht gibt Unternehmerin recht und weicht von bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab

In dem auf die Klage von Frau Schirow ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.12.2000 (Az.: 35 A 570/99) setzte sich das Gericht sehr detailliert mit der Begründung für den Konzessionswiderruf auseinander. In seiner Entscheidung folgt das Gericht nicht der bis dahin bestehenden Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das die Ansicht vertrat, dass die Prostitution den guten Sitten widerspreche und dass Gaststätten, die günstige Anbahnungen der Prostitution bieten, als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 GastG zu beurteilen wären. Das Verwaltungsgericht Berlin bedient sich in der Entscheidungsfindung aktueller Erkenntnisquellen und greift hier zur Beurteilung der Frage, ob die Prostitution als sittenwidrig zu beurteilen sei, auf zur Entscheidungsfindung eingeholter Stellungnahmen verschiedener politischer, wissenschaftlicher und sozialer Institute und Einrichtungen, sowie auch der evangelischen Kirche zurück.

Im Ergebnis kommt das Gericht unter Einbeziehung der in der Gesellschaft erkennbar vorherrschenden sozialethischen Überzeugungen zu dem Schluss, dass weder die Schaffung von günstigen Arbeitsbedingungen für die Prostituierten ein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten darstellt, das rein ordnungsrechtlich der „Unsittlichkeit Vorschub leiste“, noch dass die Prostitution an sich ein gemeinschaftsschädliches Verhalten darstelle.
Da durch diese Feststellung die Voraussetzungen für den Konzessionswiderruf und die Untersagung der weiteren Betriebsführung nach § 15 Abs.2 GastG fehlte, war der Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf rechtswidrig. 

Nachdem das Bezirksamt zunächst beantragte, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, wurde der Streit zwischen Frau Schirow und den Bezirksbehörden ohne eine weitere gerichtliche Entscheidung im Oktober 2002 endgültig beigelegt: Frau Schirow erhielt für ihren Betrieb eine Konzession für „Gastronomie und Beherbergung mit besonderer Betriebsart: Bordell.“

Wichtige Einzelfallentscheidung mit richtungsweisendem Charakter 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seinem Urteil in beachtenswerter Weise einen Einzelfall gewürdigt, differenziert betrachtet und entschieden. 

Frau Schirow hat mit ihrem Fall offen gezeigt, dass man an bürokratische Hürden stoßen kann, wenn man sich für den geraden Weg, fernab von Umgehungspraktiken, entscheidet.
Mittel- und Angriffspunkt der Kritik von Frau Schirow im hiesigen Fall ist die Argumentation des Bezirksamtes für den Konzessionswiderruf, nämlich das behauptete Fördern der Unsittlichkeit durch das Begünstigen von Anbahnungsgesprächen zur Ausübung der Prostitution.

Unabhängig davon, wie man persönlich zum Geschäftszweck von Frau Schirow stehen mag, ist ihre Initiative, verbesserungsbedürftiges Verwaltungshandeln nicht still hinzunehmen, beachtens- und begrüßenswert.
Mit ihrem von der bisherigen Praxis der „Strohmannlösung“ abweichenden, gradlinigen Verhalten und dem erwirkten Urteil hat sie einen Beitrag zur Rechtskultur geleistet.

(Stand der Falldarstellung: 03/2013)

 

 

Thematische Ergänzung

Folgen des Urteils

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin  gilt als wichtige Vorläuferentscheidung des im Jahr 2002 verabschiedeten Prostitutionsgesetzes. Dieses wurde mit dem Ziel verabschiedet, die rechtliche und soziale Stellung von Prostituierten in Deutschland verbessern, indem ihre Tätigkeit rechtlich als Dienstleistung anerkannt und die Möglichkeit der Sozialversicherung für Prostituierte geschaffen wurde.

Gleichzeitig wurden die Paragraphen § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) und § 181a StGB (Zuhälterei) dahingehend geändert, dass das Schaffen eines angemessenen Arbeitsumfeldes nicht mehr strafbar ist, solange nicht eine Ausbeutung von Prostituierten stattfindet.

Mitinitiator des Prostitutionsgesetzes Volker Beck, Die Grünen, sagt heute, elf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes: „In einer freien Gesellschaft hat der Gesetzgeber kein Werturteil in diesen Dingen zu fällen. Für mich ist die Prostitution weder gut noch böse. Es hat sie immer schon gegeben. Wir werden sie nicht beseitigen können, also müssen wir uns fragen, wie wir sie so ausgestalten, dass die Menschen, die in diesem Beruf arbeiten, anständige Arbeitsbedingungen vorfinden. Das ist die Aufgabe des Gesetzgebers. (…)“ (Quelle: CICERO online vom 06.03.2013)

Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes

Auch wenn das Prostitutionsgesetz die rechtliche Stellung von Prostituierten gestärkt zu haben meint, sind die Auswirkungen der Legalisierung durchaus kritisch zu betrachten.

Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes ist der Markt im Bereich Menschenhandel und Zwangsprostitution stark angestiegen. Die Nachfrage ist da, das Geschäft lukrativ. An Regulierungen und engmaschigen Kontrollen mangelt es jedoch im Rotlichtmilieu.

Wie das ARD-Format „Panorama“ am 29.09.2011 berichtete, kommt eine von der Europäischen Kommission finanzierte Studie von Forschern der Universitäten Göttingen und Heidelberg zu dem Ergebnis, dass die 2002 erfolgte Legalisierung der Prostitution zu einer Zunahme des Menschenhandels geführt hat.  Dies sei mit Daten aus 150 Ländern und einer Fallstudie der Länder Schweden, Deutschland und Dänemark belegt. Laut den Autoren führe die Legalisierung der Prostitution zu einer steigenden Nachfrage und damit zu einer Vergrößerung des Marktes. Damit steige auch die Nachfrage nach illegal eingeschleusten Prostituierten. Zudem werde das Vorgehen gegen Zwangsprostitution erschwert.

Für Deutschland, das Land mit einem der liberalsten Prostitutionsgesetze der Welt, lautet das Fazit der Studie, dass das Gesetz  in der Praxis gescheitert ist.

Auch die aktuelle ARD-Dokumentation „SEX- Made in Germany“ vom  10.06.2013 beleuchtet die gesellschaftlichen Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes und kommt zu dem verheerenden Urteil, dass „die gute Absicht, Prostituierte per Gesetz zu stärken, sich ins Gegenteil verkehrt hat“. (siehe hierzu auch „Die große Puff-Lüge“ von Joachim Käppner vom 10.06.2013 auf www.sueddeutsche.de).

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