Nominiert 2014:
Annette Maier, Balingen-Ostdorf, Baden-Württemberg vs. Regierungspräsidium Tübingen

Mikrochips statt Ohrmarken zur Kennzeichnung von Rindern

Der Fall wird fortlaufend aktualisiert. Updates am Ende der Falldarstellung!

Frau Maier wurde mit dem hier dargestellten Fall für den Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2014 nominiert.

Annette Maier ist Diplom-Agraringenieurin, Rinderzüchterin und Bio-Landwirtin aus Leidenschaft. Im baden-württembergischen Balingen-Ostdorf führt sie eine Landwirtschaft, den sog. „Uria-Betrieb“: Eine Herde mit 264 Rindern (Stand 18.12.2013), bestehend aus Mutterkühen, Kälbern, Jungtieren und Bullen, die ganzjährig auf den verschiedenen Weiden des Betriebes auf einer Gesamtfläche von gut 80 ha gehalten werden, lebt ganz naturbelassen im Familienverband. Den Namen „Uria“ trägt der Betrieb von Frau Annette Maier in Anlehnung an den früher freilebenden Ahnen des Hausrindes, das Ur.

Gemeinsam mit ihrem Vater, Herrn Ernst Hermann Maier, von dem sie das Unternehmen vor einiger Zeit übernahm, setzt sie sich seit vielen Jahren für eine artgerechte Nutztierhaltung ein. Jahrelang kämpfte Annette Maier mit ihrem Vater gegen Lebendtransporte von Schlachtvieh und für eine angst- und stressfreie Schlachtung ihrer Rinder. (vgl. Fall „Der Rinderflüsterer“ in unserer Fallsammlung)

Im beharrlichen Ringen mit bürokratischen Hürden zahlte sich letztlich der Kampfgeist von Ernst Hermann Maier, Durchhaltevermögen und Überzeugung aus: Er erhielt die Genehmigung, seine Rinder selbst in ihrer gewohnten Umgebung mittels gezieltem, schallgedämpften Gewehrschuss zu betäuben und sie anschließend in der eigens von ihm entwickelten Mobilen Schlachtbox (MSB) zu töten. Durch dieses Verfahren ersparten die Maiers ihren Tieren jegliches Leid und Furcht, welches diese sonst während des Verladens und Transportes zum Schlachthof hätten erleiden müssen. Außerdem bleibt auch der Herde insgesamt Furcht und Panik erspart.

Neben dem Lebendtransport von Schlachtvieh ist Familie Maier auch die Verwendung von Ohrmarken zur Kennzeichnung der Rinder ein Dorn im Auge. Sie verwenden Mikrochips, sogenannte Transponder.

Info: Seit der BSE-Krise wurde es Vorschrift, Rinder an beiden Ohren mit gelben Doppel-Ohrmarken zu kennzeichnen, um die Identität der einzelnen Tiere und die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu sichern.Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung Nr.1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 17.07.2000 (hier Artikel 4). Hiernach sind alle Tiere eines Betriebes, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, an beiden Ohren mit Ohrmarken zu kennzeichnen, um die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifizieren zu können. Zur Umsetzung dieser Verordnung hat die Bundesrepublik Deutschland die „Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr“, kurz  Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) erlassen. In § 27 Abs.1 Nr.1 dieser Verordnung ist geregelt, dass sämtliche im Inland geborene Rinder durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt entsprechend der o.g. EU-Verordnung mit den Ohrmarken zu kennzeichnen sind.

Familie Maier lehnt die Verwendung der Ohrmarken aufgrund der für die Tiere einhergehenden Schmerzen beim Einstanzen, sowie einem nicht unerheblichen Wundinfektionsrisiko und der Gefahr von allergischen Reaktionen bis hin zur eingeschränkten Funktionsfähigkeit von stark vernarbten Ohren ab. Die Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Tiere akzeptiert die Familie jedoch, wählten daher eine andere Art der Tierkennzeichnung und versahen im Jahr 1999 alle ihre Tiere links der Schwanzwurzel mit einem Mikrochip, einem sog. Transponder. Dieser etwa reiskorngroße Chip (12 mm x 2 mm), der zur Kennzeichnung von Pferden bereits gesetzlich vorgeschrieben ist und auch bei Haustieren verwendet wird, kann den Tieren schmerzfrei implantiert werden. Der Chip (ausschließliche Verwendung von Chips nach ISO-Norm) belastet und stört das Tier nicht, er sendet keinerlei Radiowellen aus,  ist komplett passiv. Erst beim Ablesen kommt ein Sender ins Spiel. Das Lesegerät sendet und regt dadurch den Chip an, seine Daten, nämlich eine 15-stellige Identifikationsnummer, zu übertragen. Die Chips gelten als fälschungs- und manipulationssicher.

Die einheitlichen Lesegeräte für die Transponder sind nicht nur beim Tiereigentümer, sondern auch bei Veterinärämtern, Tierärzten, Ordnungsämtern und der Polizei vorhanden. Annette Maier bewahrt die jedem Rind von der zuständigen Landwirtschaftsbehörde zugeteilten Ohrmarken und die Rinderpässe in einer Kartei, in der auch die Geburtsdaten und die im Chip gespeicherte Identifikationsnummer schriftlich vermerkt sind, sorgfältig auf.

14 Jahre lang unbeanstandete Verwendung der Mikrochips mit Wissen des Veterinäramtes

Über diese von Frau Annette Maier praktizierte Kennzeichnung der Tiere war das Veterinäramt des Landratsamtes Zollernalbkreis als zuständige Behörde seit dem Jahr 1999, somit von Anfang an, informiert.  Denn vor Verwendung der Transponder legte Frau Maier dem Veterinäramt ein Angebot inklusive Produktbeschreibung der Transponder vor, die den Tieren eingesetzt werden sollten, um vorab die fachkundliche Stellungnahme des Amtes zur Geeignetheit des Produktes einzuholen. Mit Schreiben des Veterinäramtes vom 01.03.1999 und vom 09.03.1999 wurde Frau Maier sogar mit Fristsetzung aufgefordert, die Kennzeichnung mittels der Transponder bis zum 30.03.1999 umzusetzen.

Dieser Aufforderung kam Frau Maier nach und ließ bei Einsetzung der Transponder vom behandelnden Tierarzt auch von jedem Tier eine Blutuntersuchung (Gesundheits-Check) durchführen.

Anonyme Anzeige führt zu Überprüfung des Betriebes

Mehrere Jahre interessierten sich die Behörden weiter nicht für den Betrieb Maier bzw. für dessen Verwendung der Mikrochips anstelle der Ohrmarken.

Im Frühjahr 2012 erfolgte jedoch bei den Behörden eine anonyme Anzeige, in der behauptet wurde, der Betrieb Maier hätte Agrarsubventionen der EU zu Unrecht erhalten, weil die Rinder nicht mit den nach EU-Recht vorgeschriebenen Doppel-Ohrmarken gekennzeichnet wären. Aufgrund dieser Anzeige sah sich das Regierungspräsidium Tübingen im Mai 2012 veranlasst, eine Überprüfung der Tierkennzeichnung im Betrieb von Frau Maier in die Wege zu leiten. An insgesamt vier Vor-Ort-Terminen fand sodann im Juni und Juli 2012 eine sogenannte „Überprüfung der Einhaltung der lebensmittel- und veterinärrechtlichen Vorschriften“ durchgeführt durch Mitarbeiter des Landratsamtes Zollernalbkreis statt.

 

Bei der Prüfung der Tierkennzeichnung stellten die zuständigen Mitarbeiter in ihrem Prüfbericht vom 22.08.2012 fest, dass bei der Überprüfung von insgesamt 272 Tieren (Bestand im Juni 2012)  und den dazugehörigen Dokumenten, in insgesamt 18 Fällen Unstimmigkeiten zwischen der in der Kartei eingetragenen Chipnummer und der tatsächlich abgelesenen vorlagen, die eingetragenen Ohrmarken unrichtig war oder die im „Herkunfts- und Informationssystem für Tiere“ (kurz HIT) gemeldeten Daten (z.B. Geburtsdatum) nicht mit der Chip- oder Ohrmarkennummer übereinstimmten, bzw. mehr Tiere im HIT gemeldet als im Betrieb tatsächlich vorhanden waren. Weiterhin waren drei Tiere nicht mit einem Chip gekennzeichnet.

Die vom Landratsamt aufgeführten Mängel in den Dokumenten konnten Frau Annette Maier und Ernst Hermann Maier in ihrer Stellungnahme zu diesem Prüfbericht vom 26.11.2012 widerlegen. Es handelte sich entweder um Schreib- oder Übertragungsfehler, sowie Zahlendreher, die – in Anwesenheit der prüfenden Mitarbeiter des Landratsamtes – noch am Tag der Feststellung korrigiert wurden.

Zur Abweichung zwischen der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Tiere und denen, die im HIT gemeldet waren, sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass hier mehrere Tiere, die verendet und der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKB) übergeben wurden, von dieser nicht ordnungsgemäß beim HIT abgemeldet worden sind, und daher noch im System gemeldet waren, obwohl sie im Betrieb von Frau Maier nicht mehr vorhanden waren. Diese Unstimmigkeit konnte somit nicht auf eine fehlerhafte Kennzeichnung oder Dokumentation von Seiten Frau Maiers zurückgeführt werden.

Der Grund für die in der Überprüfung festgestellten Abweichungen in den Dokumenten waren somit menschliche Fehler und nicht auf ein technisches Versagen der von Frau Maier verwendeten Transponder zurückzuführen.

Landratsamt ordnet Ohrmarkenverwendung an

Trotz der erfolgten Behebung der Mängel und der ausführlichen Darlegung der Gründe von Seiten der Maiers, sah das Landratsamt die Feststellungen als derart wesentlich an, dass es am 08.02.2013 eine Anordnung erließ. In dieser wurde Frau Annette Maier als Inhaberin des Unternehmens auferlegt, alle Rinder bis zum 30.06.2013 – entsprechend der EU-Verordnung und der Regelung in der Viehverkehrsverordnung mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen.

In der Begründung der Anordnung heißt es unter anderem: „(…) Es besteht immer die Gefahr, dass beim Zusammenbringen und Befördern von Rindern infizierte Tiere verbracht werden. (…) da die Nichteinhaltung der sichtbaren Kennzeichnung im Seuchenfall zu Gefahr für Menschen und Tiere darstellen kann, da die Rückverfolgbarkeit nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen ist und wie in Ihrem Fall nicht bemerkt werden kann, wenn einzelne Tiere über Jahre nicht gekennzeichnet sind, die Chips unlesbar (wenn auch nur zeitweise) werden oder Fehler in der Kongruenzliste auftauchen.(…)“

In ihrer auf die Anordnung vom 08.02.2013 bezogene Stellungnahme vom 10.02.2013 verwies Annette Maier erneut auf ihre bereits dargelegte Wiederlegung der gerügten Mängel, auf ihre seit über zehn Jahren mit Wissen der Fachbehörde praktizierte Verwendung der Mikrochips anstelle der Ohrmarken sowie auch auf folgenden wesentlichen Umstand:

„Die EU-Verordnung 1760/2000 hat ganz klar zum Ziel, die Herkunft von Rindern feststellen zu können und beim Handel weiter zu verfolgen. Der Uria-Betrieb zeigt sich hierbei ganz überdurchschnittlich positiv,

        1. Weil kein Viehverkehr mit lebenden Tieren stattfindet
        2. Weil über den fälschungssicheren Transponder die Identifikation eines einzelnen Tieres gegeben ist.  (…)“

Zwar stimmt es bei einer objektiven Betrachtungsweise, dass die Kennzeichnung mittels Transponder im Gegensatz zu den Ohrmarken nicht sogleich sichtbar ist, sondern erst durch Aktivierung des Chips mit dem Lesegerät sichtbar wird. Da jedoch mit den Rindern des Betriebes von Frau Maier überhaupt kein Transport stattfindet, stellt sich die berechtigte Frage, ob in diesem Fall nicht das Merkmal der stetigen Sichtbarkeit entbehrlich ist.

Dass es sich vorliegend beim Uria-Betrieb von Annette Maier ganz offensichtlich um einen besonderen, wenn nicht gar Ausnahmefall handelt, da die Rinder ausschließlich im Herdenverband leben, nicht mit anderen (möglicherweise infizierten Rindern) zusammengebracht und insbesondere auch nicht lebend befördert werden, wurde vom Landratsamt in seiner Anordnung nicht berücksichtigt.

Auch der Umstand, dass die bei der Prüfung festgestellte Fehlerquote bei einem Herde mit über 250 Tieren als sehr gering zu bewerten ist und sich entsprechende Fehler bei der Verwendung von Ohrmarken auch nicht komplett ausschließen lassen (Markenverlust, verspätete Einziehung, Schreibfehler in der Kartei u.v.m.), blieb in der Entscheidung ebenfalls unberücksichtigt.

Agrarsubventionen werden gekürzt

Nachdem das Veterinäramt als Konsequenz des Ergebnisses der Prüfung dem Regierungspräsidium Tübingen als zuständige Landwirtschaftsbehörde empfohlen hatte, aufgrund des vorsätzlichen Verstoßes des Betriebes gegen die Ohrmarkenpflicht die kompletten EU-Agrarsubventionen aus dem Jahr 2012 (rund 25.000,00 Euro) zu streichen, verfügte das Regierungspräsidium vorerst eine Kürzung der Subventionen um 20%. Wie Herr Maier als Vorsitzender des Uria e.V. auf seiner Internetseite mitteilte, wurde für das Jahr 2013 eine Kürzung von 50% und für das Jahr 2014 eine Kürzung von 100% – somit eine Streichung – angedroht.

Die aufgegeben Verwendung der Ohrmarken lehnte Frau Maier  trotz Anordnung und Fristsetzung weiterhin kategorisch ab. Vielmehr stellte sie am 28.05.2013 beim Landratsamt Zollernalbkreis eine schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur (nachträglichen Genehmigung der) Verwendung der Transponder zur Kennzeichnung ihrer Tiere.

Landrat erteilt schriftliche Ausnahmegenehmigung unter Auflagen

Am 10.06.2013 wurde diese Ausnahmegenehmigung vom Landratsamt Zollernalbkreis durch Herrn Landrat Pauli gemäß § 45 Abs.2 ViehVerkV erteilt. Ausweislich des Bescheides des Landratsamtes stellt der Uria-Betrieb eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 45 Abs. 2 ViehVerkV dar und wird daher von der Ohrmarkenpflicht befreit, bzw. die Verwendung von Transpondern als eine alternative Kennzeichnungsmethode genehmigt.

Die Genehmigung war weiterhin an mehrere Auflagen gebunden, um eine jederzeit praktische Identifikation der Tiere zu gewährleisten und damit dem Schutzzweck der Kennzeichnungspflicht gerecht zu werden. So wurde Frau Maier auferlegt, jedem Transponder eine Ohrmarke zuzuordnen (so wird im Betrieb bereits seit 1999 verfahren), eine jederzeit einsehbare Kongruenzliste mit allen Daten jedes einzelnen Tieres zu führen, (…), die Gewährleistung einer Vorrichtung, die es ermöglicht, jederzeit die Transponder der Tiere ablesen zu können, sowie die Aufrechterhaltung der Pflicht zur Meldung im HIT (Herkunfts-und Informationssystem für Tiere).

Der Bescheid vom 10.06.2013 beinhaltet eine sorgfältige, notwendige Einzelfallbetrachtung hinsichtlich des Uria-Betriebes von Frau Maier und bietet zudem eine gute Problemlösung. Wesentliche Fakten wie die Tatsache, dass es sich um einen reinen Familienverband der Tiere handelt, bei dem weder Tiere von außen hinzugekauft, noch lebend verkauft oder transportiert werden, würdigt der Landrat in seiner Entscheidung ebenso, wie den Umstand, dass der Betrieb sich nicht vordergründig auf die Nahrungsmittelgewinnung und – vermarktung konzentriert. Zwar findet zweimal wöchentliche die Schlachtung von jeweils einem Tier statt. Jedoch unterscheidet sich der Betrieb trotz des Verkaufes des durch die Schlachtungen gewonnenen Fleisches damit noch deutlich von anderen Betrieben der Rinderzucht, die wesentlich häufiger und jeweils mehrere Tiere schlachten, um mehr Gewinn aus dem Fleischvertrieb zu erzielen.

Regierungspräsidium fordert Rücknahme der Genehmigung

Bereits am 11.07.2013 forderte das Regierungspräsidium Tübingen als nächsthöhere Verwaltungsbehörde in Ausübung seiner Fachaufsicht das Landratsamt Zollernalbkreis auf, die erteilte Genehmigung zurückzunehmen. Begründet wurde dies damit, dass nach der (Rechts-)Auffassung des Regierungspräsidiums die Genehmigung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:

a) das erzeugte Fleisch (unter fehlender Berücksichtigung der Masse) werde unter Gewinnerzielungsabsicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht und beim Uria-Betrieb handele es sich vom Hauptzweck daher um eine landwirtschaftliche Tierhaltung und Flächennutzung,

b) für eine „ähnliche Einrichtung“ nach § 45 Abs.2 ViehVerkV fehle das Merkmal der „Zurschaustellung“ oder stelle allenfalls einen Nebenzweck dar,

c)  bei einer „ähnlichen Einrichtung“ wie Zoos und Tiergehege sollte das Merkmal „wild lebende Arten“ nach der Legaldefinition des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt sein, dies sei jedoch bei einer Freilandhaltung wie der von Frau Maier, die in Baden-Württemberg nicht selten vorkomme, nicht gegeben  und

d)  die EU-Verordnung 644/2005 nur eine Ausnahme von der Ohrmarkenpflicht vorsehe, wenn die Rinder zu kulturellen und historischen Zwecken gehalten werden und ein von der Kommission genehmigten Kennzeichnungssystem verwendet werde, welches gleichwertige Garantien biete. Dies sei im Uria-Betrieb nicht der Fall.

Aufgrund der genannten Umstände war das Regierungspräsidium Tübingen entgegen der Auffassung des Landratsamtes Zollernalbkreis der Ansicht, dass eine „ähnliche Einrichtung“ i.S.v. § 45 Abs.2 ViehVerkV nicht vorläge und daher die Ausnahmegenehmigung als rechtswidrig zu widerrufen sei. Die Pflicht zur Verwendung von Ohrmarken sollte für den Betrieb von Frau Maier weiterhin aufrechterhalten bleiben.

Landrat widersetzt sich Weisung und steht zu seiner Entscheidung

Obwohl das Regierungspräsidium das Landratsamt aufforderte, die Genehmigung zurückzunehmen, weigerte sich Herr Landrat Günther-Martin Pauli (MdL) dieser Weisung nachzukommen. In seinem Schreiben an das Regierungspräsidium führt er aus, dass „durch die Kennzeichnung der Tiere mit einem Transponder das Ziel (Sinn & Zweck) sowohl des EU-Rechts als auch der Viehverkehrsordnung erreicht wird. Jedes Tier wird dauerhaft gekennzeichnet, Manipulationen sind bei dieser Art der Kennzeichnung nahezu unmöglich. (…)“. Weiterhin führt der Landrat aus, dass gerade bei in Freilandhaltung lebenden und mit Ohrmarken gekennzeichneten Tieren die Gefahr bestünde, dass Ohrmarken ausreißen und eine Nachkennzeichnung durch die durch das Ausreißen verursachten Verletzungen nicht selten unmöglich ist. Bei der Verwendung von implantierten Transpondern kann dies nicht geschehen und stellt daher eine sichere Art der dauerhaften Kennzeichnung dar.

Auch verweist Herr Landrat Pauli auf weitere Kriterien, die den Uria-Betrieb zu einem Ausnahmefall machen: Der Betrieb lasse sich nicht ohne Weiteres mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben vergleichen, gerade weil keine Tiere von außen hinzugekauft oder lebend verkauft werden, ist diese Herde einzigartig und aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Familienverband seit vielen Jahren wichtiger Gegenstand für wissenschaftliche Studien. „Ein ‚vernünftiger Grund‘ Ohrmarken anstatt Transponder zu benutzen ist somit nicht erkennbar.(…)“ führt der Landrat abschließend aus und weist darauf hin, dass das Beharren auf der Verwendung der Ohrmarken als einzig sicheres Kennzeichnungssystem nicht zuletzt durch die nach § 44 ViehVerkV vorgeschriebene Verwendungspflicht von Transpondern bei (Schlacht-)Pferden ad absurdum geführt werde.

Regierungspräsidium handelt im Wege des Selbsteintritts und nimmt am 25.11.2013 die Genehmigung zurück

Das Regierungspräsidium Tübingen hielt jedoch an seiner Rechtsauffassung fest und nahm mit Bescheid vom 25.11.2013 die Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes zurück. Dem von Frau Maier zuvor im Wege der Anhörung vorgebrachte Argument, dass die Transponder anstelle der Ohrmarken über 14 Jahre mit Wissen des Veterinäramtes verwendet wurden, begegnet das Regierungspräsidium mit der Ausführung: „eine wie von Ihnen vorgetragene ‚Einwilligung‘ der zuständigen Behörden über 14 Jahre lag nicht vor (…)“ und beruft sich ansonsten darauf, dass dies auch im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung unbeachtlich sei. Auch wenn Frau Maier im Jahr 1999 kein offizieller Bescheid in Form einer Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, so haben die Schreiben des Veterinäramtes eindeutig einen Regelungscharakter, insbesondere durch die gegenüber Frau Maier erfolgte Fristsetzung zur Umsetzung der Kennzeichnung der Tiere mit Transpondern.

Auf den Hinweis von Frau Maier, dass ihre Rinder gar nicht am Viehverkehr teilnehmen und damit auch ein Ausnahmefall im Sinne der Vorschriften der Viehverkehrsverordnung vorliegen müsse, entgegnet das Regierungspräsidium in seinem Bescheid vom 25.11.2013 mit dem Hinweis, dass wenn nicht der Ausnahmetatbestand nach § 45 Abs.2 ViehVerkV positiv erfüllt sei (Tiere leben in Zoos, Wildparks oder sog. “ähnlichen Einrichtungen“), das Nichtteilnehmen am Viehverkehr für eine grundsätzlich bestehende Kennzeichnungspflicht irrelevant sei.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass der wesentliche Schutzzweck – nämlich die Seuchenverbreitungsprävention durch gewährleistete Rückverfolgbarkeit der Identität von transportiertem (Schlacht-)Vieh – bei dieser Argumentation wohl etwas aus den Augen verloren gegangen zu sein scheint. Denn es darf wohl die Frage gestellt werden, ob der Uria-Betrieb nur aufgrund der Tatsache, dass er kein Zoo oder Wildpark ist, jedoch eben so wenig wie diese Einrichtungen am Viehverkehr teilnimmt kein Anrecht auf eine Entscheidung hat, die eine Würdigung der besonderen Einzelumstände beinhaltet.

Weiterhin führt der Umstand, dass Frau Maier – im Gegensatz zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben – keinen Handel mit ihren Tieren treibt, zu einer starken Parallele mit Einrichtungen wie Wildparks. Diese Parallele wird auch nicht dadurch geschwächt, dass Frau Maier auf ihrem Hof keinen geregelten Besucherverkehr unterhält.

Kernpunkte der Entscheidung des Regierungspräsidiums im Bescheid vom 25.11.2013 sind die im Sommer 2012 festgestellten Mängel (behobene Unstimmigkeiten und Zahlendreher in weniger als 20 Fällen) und die Tatsache, dass Frau Maier zweimal wöchentlich schlachtet und damit eine „ganz reguläre“ Landwirtschaft betreibe. Die Transponder hält das Regierungspräsidium für ein nicht gleichwertig sicheres System der Tierkennzeichnung und  erachtet daher die Kennzeichnung der Uria-Rinder von Frau Maier mit Ohrmarken für zwingend erforderlich.  

Auf die sowohl von Frau Maier als auch von Herrn Landrat Pauli gestellte Frage, warum die Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Transponder als Kennzeichnungssystem für Pferde anscheinend nicht bestehen, geht das Regierungspräsidium nicht ein.

Hoffnung auf Beilegung Ohrmarkenstreit auf EU-Ebene

Das Schwäbische Tagblatt berichtete am 24.08.2013, die oberschwäbische Europaabgeordnete Elisabeth Jeggle habe bestätigt, dass angedacht sei, den EU-Agrarkommissar Dacian Ciolos zu bitten, im Fall Maier zu prüfen ob bei geschlossenen Herden wie bei der des Uria-Betriebes von der Ohrmarkenpflicht abgesehen werden könne.

Frau Annette Maier wird mit Unterstützung ihres Vaters Ernst Hermann Maier trotz Widerruf der Ausnahmegenehmigung nach eigenen Aussagen ihren Rindern nicht die Ohrmarken einziehen, sondern weiter für die Anerkennung der Transponder als Kennzeichnung für ihre Tiere kämpfen.Frau Maier hat deutlich gezeigt, dass es ihr keinesfalls nur darum geht, sich aus Gründen des Tierschutzes Vorschriften zu widersetzen, sondern dass sie sich über die Notwendigkeit einer Kennzeichnung der Tiere durchaus bewusst ist.

Frau Maier hat gegen die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.

Wir sind gespannt wie der Konflikt gelöst wird und werden die hiesige Darstellung fortlaufend aktualisieren.

(Stand der Falldarstellung: 12/2013)

 UPDATES zum Fall:

Update vom 27.01.2014: Aufwändige „Cross Compliance Kontrolle“ vom LRA durchgeführt

Update vom 12.03.2014Landwirtschaftsminister will sich für Neufassung der EU-Verordnung zur Tierkennzeichnung einsetzen

Update vom 17.07.2015: EU-Subventionen zu 100 % gekürzt – Frau Maier erhebt Klage

Update vom 13.04.2017: Wichtiger Etappensieg vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen!

Update vom 19.12.2018: Niederlage im Berufungsverfahren am VGH Baden-Württemberg

Weitere Informationen zu dem Thema:TV-Beitrag des Bayerischen Rundfunks vom 25.09.2015: Plastik-Ohrmarken oder Chips unter die Haut? (youtube)

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