Karl Heigl, Pension Heigl, Schweitenkirchen

Erfolgreiche Klage gegen die Verweigerung der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Leuchtreklame

Herr Heigl betreibt bereits seit dem Jahr 1974 eine gleichnamige Frühstückspension am Ortseingang von Schweitenkirchen. Um mehr Gäste auf seine Pension aufmerksam zu machen, entschied er sich während einer Renovierung seines Hauses im Dezember 2005 dazu, eine Leuchtreklame an der Westfassade des Gebäudes anzubringen. Die Aufschrift „PENSION“ leuchtete auf einer einen Meter hohen und acht Meter breiten Tafel in Orange-Rot auf. Zuvor hatte er im November 2005 nach der Genehmigungspflicht für eine solche Anlage bei der Gemeinde nachgefragt, aber keine eindeutige Antwort erhalten. Aus diesem Grunde und weil die Werbeanlage nicht über die Fassade seines Hauses hinausragt und es keine direkten Nachbarn gibt, die sich von der Reklame gestört fühlen könnten, stellte er auch zunächst keinen Bauantrag für die Leuchtreklame.

Nachträglicher Bauantrag wird abgelehnt

Auf Anraten des Bürgermeisters der Stadt reichte Herr Heigl den Bauantrag im Januar 2006 nachträglich ein, denn bei einer Werbeanlage mit einer Größe von mehr als einem Quadratmeter muss ein Bauantrag gestellt werden. Über den nachgereichten Antrag beriet der Bürgermeister gemeinsam mit dem Gemeinderat. Man war der Auffassung, die Werbeanlage sei überdimensioniert und von ihrer Ausgestaltung (Größe, Lage und Ausführung) her eher für ein Gewerbegebiet als für ein innerstädtisches Wohngebiet geeignet. Man könne an eine Werbeanlage im Ortsbereich nicht die großzügigeren Maßstäbe anlegen, die in einem Gewerbegebiet gelten, weil erstere das Stadtbild maßgeblich präge. Eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks sei ebenfalls nicht auszuschließen. Darüber hinaus befürchtete man, im Falle einer Genehmigung Tür und Tor für Nachahmungen in der Stadt zu öffnen. Aus diesen Überlegungen heraus verweigerte die Gemeinde Schweitenkirchen am 31.01.2006 ihr Einvernehmen für die bereits angebrachte Werbeanlage. Das Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm lehnte mit Bescheid vom 4. Mai 2006 – nach vorheriger Anhörung des Antragstellers – den Bauantrag ab.

Abrissverfügung mit Zwangsgeldandrohung

Gleichzeitig wurde Herrn Heigl unter Zwangsgeldandrohung (3.000 Euro) aufgegeben, die Werbeanlage innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Baugrundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schweitenkirchen – Süd“ und sei als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan selbst enthalte keine Festsetzungen zu Werbeanlagen. Die beantragte Werbeanlage stelle jedoch nach ihren Ausmaßen und ihrer „roten Beleuchtung“ – gerade bei Nacht – eine Verunstaltung des Gebäudes selbst sowie des Orts- und Landschaftsbildes dar (Art. 11 BayBO). Die weit in die freie Landschaft und bis zur Autobahn reichende Wirkung sei nicht „vertretbar“. Die Beleuchtung während der Nacht stelle zudem eine erhebliche Störung der umliegenden Bebauung dar und sei nicht zumutbar (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung sei Art. 82 Satz 1 BayBO. Die Werbeanlage sei ohne Baugenehmigung errichtet und nicht genehmigungsfähig. Das Landratsamt verlange „grundsätzlich“ die Beseitigung „derartiger Anlagen“.

Verwaltungsgericht München gibt Herrn Heigl Recht

Daraufhin legte Herr Heigl am 15.6.2006 Widerspruch ein, der von der Bezirksregierung Oberbayern am 30.3.2007 abgelehnt wurde. Es folgte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in München. Dieses entschied im Urteil vom 4.12.2007 zu Gunsten von Herrn Heigl. Nach Auffassung des Gerichts sei ihm die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom Januar 2006 durch das Landratsamt zu erteilen, da sowohl der Bescheid als auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig seien und Herrn Heigl in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). In den Entscheidungsgründen heißt es, die angebrachte Nebenanlage sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, und auch sonst gingen von ihr keine Belästigungen oder Störungen aus, die für die Umgebung unzumutbar seien. Der Schriftzug leuchte in der Farbe Orange und sei auf die Farbe der Hausfassade abgestimmt. Während eines gerichtlichen Augenscheins stellten die Richter zudem fest, dass der Schriftzug in seiner Umgebung keineswegs aufdringlich oder verunstaltend, sondern eher zurückhaltend wirke.

Stand der Falldarstellung: 2007

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