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Meldung von Ruth Baumann, Freiburg
Die Darstellung des Sachverhalts hat Frau Baumann selbst verfasst und zur Veröffentlichung freigegeben.
Freistellungsbescheinigungen für Arbeitsgemeinschaften
Der mittelständische Familienbetrieb – die Firma Baumann & Co. Straßenbau - spezialisierte sich als einer der ersten auf den Bau von modernen Schwarzdeckenstraßen. Die Herausforderungen und die Bürokratie erscheinen auch nach acht Jahrzehnten endlos.
Das Unternehmen ging, kurz nach Einführung der Bauabschlagsteuer, mit einem zweiten mittelständischen Unternehmen eine Bietergemeinschaft ein. Zwischen den gesetzlichen Vorgaben und der konkreten Umsetzung in der Praxis gab es noch einigen Klärungsbedarf. Mit der Auftragserteilung wurde aus der Bietergemeinschaft eine Arbeitsgemeinschaft. Zwar verfügten beide Firmen jeweils über eine Befreiung von der Bauabschlagsteuer, dennoch wurde eine Abschlagsrechnung nicht angewiesen. Begründung hierfür: die Arbeitsgemeinschaft verfügt über keine Befreiung. Ebenso war es auch nicht möglich, dass eine der beiden Firmen den Einbehalt steuerlich geltend machen konnte. Nach vielen Gesprächen wurde schließlich eine Lösung gefunden: Durch einen von der Firma mit dem kleineren Auftragsvolumen gegenüber der mit dem größeren erklärten Forderungsverzicht konnte letztere als Rechnungssteller fungieren und der Betrag ausgezahlt werden.
Die Bauabschlagsteuer wurde zwecks Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen durch das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) eingeführt und in die §§ 48 - 48 d EStG eingefügt. Danach hat der unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen im Inland den Steuerabzug von 15 % (nun mehr sind es 19 %) von der Gegenleistung für Rechnung des leistenden Unternehmers (Nettorechnungslegung) vorzunehmen. Der leistende und der leistungsempfangende Betrieb muss jeweils eine gültige, vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen. Für Kleinbeträge gibt es bestimmte Freigrenzen. Der Leistungsempfänger haftet für eine eventuell zu niedrig oder nicht abgeführte Steuer.
Nach § 48b Abs. 1 EStG ist die Freistellungsbescheinigung, die einen sonstigen Verwaltungsakt darstellt, dem leistenden Antragsteller zu erteilen, wenn dieser seine steuerlichen Pflichten zuverlässig erfüllt und daher der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. In dem BMF-Schreiben vom 27.12.2002 wurden die Voraussetzungen für die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen an Arbeitsgemeinschaften konkretisiert.
In den Anfängen der Umsetzung fehlten aber diese Angaben und die beiden mittelständischen Betriebe waren gezwungen, in diesen bürokratischen Gegebenheiten eigenständig nach einer Lösung zu suchen. Allein waren sie mit diesem Problem, wie der spätere Verwaltungsakt dokumentiert, sicherlich nicht.
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